Aufklärung über das Widerrufsrecht
Jedem, der im Internet mit Waren handelt, sollte bekannt sein, dass er seine
Kunden, wenn es sich um Verbraucher handelt, also nicht um gewerblich tätige
Personen, zu deren Widerrufsrecht aufklären muss. Dies ergibt sich aus § 312c
BGB, welcher auszugsweise lautet:
"(1) Der Unternehmer hat dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen
Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel
entsprechenden Weise klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen
Zwecks die Informationen zur Verfügung zu stellen, für die dies in der
Rechtsverordnung nach Artikel 240 (alle Paragraphen via dejure.org) des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmt ist. Der Unternehmer
hat bei von ihm veranlassten Telefongesprächen seine Identität und den
geschäftlichen Zweck des Kontakts bereits zu Beginn eines jeden Gesprächs
ausdrücklich offen zu legen.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher ferner die Vertragsbestimmungen
einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die in der
Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche bestimmten Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort
bestimmten Art und Weise in Textform mitzuteilen, und zwar
[...]
2. bei sonstigen Dienstleistungen und bei der Lieferung von Waren alsbald,
spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens
bis zur Lieferung an den Verbraucher.
Die angesprochene Rechtsverordnung nach § 240 des EGBG wiederum verweist auf
eine Verordnung (BGB-Informationspflichten-Verordnung), die in § 1 Abs. 1 wie
folgt lautet:
"Der Unternehmer muss dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs folgende Informationen zur Verfügung stellen:
[...]
das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die
Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift
desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des
Widerrufs oder der Rückgabe, einschließlich Informationen über den Betrag, den
der Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe gemäß § 357 Abs. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat"
Jetzt hat das Kammergericht entschieden (bei aufrecht.de), dass das reine
Einstellen der AGB auf der eigenen Internetseite nicht für das
Schriftformerfordernis genügt. Das bedeutet nichts anderes, als dass die
Widerrufsbelehrung, die das Gesetzt vorschreibt, nicht erfolgt ist.
Die Folge ist, dass der Verbraucher seine auf den Vertragsschluss gerichtete
Willenserklärung noch bis zu 6 Monaten nach Vertragsschluss widerrufen kann, §
355 BGB. Die ihm überlassene Ware dürfte dann regelmäßig keinen Wert mehr haben-
der Verbraucher muss aber grundsätzlich keinen Wertersatz leisten, so lange er
die Belehrung nicht in Textform erhalten hat, § 357 BGB.
Es genügt auch nicht, nach der Bestellung, etwa mit dem Versenden der Ware, den
Kunden -nunmehr schriftlich, wobei nach derzeitigem Stand eine Belehrung per
E-Mail genügt- über sein Widerrufsrecht zu informieren. Denn dann beträgt die
Widerrufsfrist, weil die Widerrufsbelehrung jetzt erst nach dem Vertragsschluss
erfolgt, einen Monat, § 355 BGB. Weil aber bisher, soweit ersichtlich, fast alle
im Internet (und damit unter Verstoß gegen das Schriftformerfordernis)
veröffentlichten Widerrufsbelehrungen eine Widerrufsfrist von 2 Wochen
ausweisen, sind diese Widerrufsbelehrungen schlicht falsch. Damit aber besteht
zumindest die Gefahr, dass ein Gericht sie auch als Wettbewerbswidrig einstuft-
das kann kostenpflichtige Abmahnungen durch Konkurrenten oder Wettbewerbsvereine
zur Folge haben.
Um diese negativen Folgen zu vermeiden, muss also entweder die
Widerrrufsbelehrung angepasst werden- oder es muss dem Kunden vor
Vertragsschluss eine Widerrufsbelehrung in Textform überlassen werden.
Allerdings darf dieses nicht in zu weitem zeitlichen Abstand geschehen. Es
genügt daher regelmäßig nicht, wenn eine Widerrufsbelehrung etwa beim
Registrieren in einem Online-Shop erfolgt.
03-11-06 Rechtsanwalt Georg Kleine, Endingen am Kaiserstuhl
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