Wettbetrug

Die sogenannte Hoyzer-Affäre hat nicht nur unter Juristen große Wellen geschlagen. Die Frage war zu prüfen, wie es zu bewerten ist, dass der -nunmehr in letzter Instanz vor dem Bundesgerichtshof unterlegene- Angeklagte zusagte, Spiele zu "verpfeifen" und dadurch ein besonderes Ergebnis herzustellen. In seinem Urteil, welches sich HIER findet, stellt der Bundesgerichtshof fest, dass derjenige, der eine Fußballwette eingehe, stillschweigend erkläre, er habe das Spiel nicht manipuliert. Der Schiedsrichter, welcher Fußballspiele manipulierte, um ein vorgegebenes Ergebnis zu erreichen, wurde daher zu einer Haftstrafe ohne Bewährung verurteilt.

Für den Laien mag das auf den ersten Blick nach einer böswilligen Fiktion klingen- in die Erklärung, wetten zu wollen, wird etas hineininterpretiert, was zumindest nicht ausdrücklich miterklärt wurde.

Allerdings ist die Entscheidung nicht unbedingt bahnbrechend neu: In ähnlicher Weise, wie hier zum Wettbetrug entscheidet die Rechtsprechung nämlich in den häufigen Fällen des Warenkreditbetruges. Die Gerichte nehmen an, dass derjenige, der eine Ware, etwa im Online-Handel, bestelle, stillschweigend erkläre, er sei zur Zahlung einer Rechnung gelieferten Ware bereit und in der Lage. Hat der Besteller nun aber bereits die eidesstattliche Versicherung (früher Offenbarungseid genannt) abgegeben und ist er zahlungsunfähig, so liegt der Schluss zumindest nahe, er habe die stillschweigende Erklärung, zahlen zu wollen, stillschweigend abgegeben, um einen Vorteil in Gestalt der Ware zu erlangen und zumindest in Kauf zu nehmen, dass der Lieferant sein Geld nicht bekommt. Denn wurde die eidesstattliche Versicherung abgegeben, kann grundsätzlich drei Jahre lang nicht erneut vollstreckt werden. Und es dürfte jedem einleuchten, dass es von der Rechtsordnung unterbunden werden muss, dass sich Personen Ware verschaffen, ohne sie zu bezahlen. Würde man anders entscheiden, wäre der Online-Handel bald tot. Und das schlüssige Verhalten (für die Juristen: konkludentes Handeln) ist anerkannter, als man denkt: Auch derjenige, der auf einer Auktion die Hand hebt, erklärt ausdrücklich gar nichts. Aus seinem Verhalten kann jedoch geschlossen werden, er wolle das Gebot erhöhen.

Ähnlich wird in den Sportwetten-Fällen entschieden: Betrug liegt auch dann vor, wenn der Wettende vorhat, das Ergbebnis zu manipulieren. Denn es werde auch, so der BGH, erklärt, das Spiel nicht manipuliert zu haben. Es liegt dabei, so der BGH zutreffend, auf der Hand, dass jedenfalls zivilrechtlich ein Vertragsverstoß vorliege, wenn eine Wette vom Manipulierenden im Bewusstsein der Tatsache abgeschlossen werde, dass Ereignis, auf welches gewettet werde, sei manipuliert. Und dieser Verstoß wirke sich eben dergestalt aus, dass derjenige, der den Irrtum erwecke, ein Spiel sei nicht manipuliert, weil er entsprechendes erklärt habe, dadurch einen für ihn vorteilhaften Wettvertrag abschließen könne (darauf, dass die Täter tatsächlich in erheblichem Umfang Gewinne einstreichen konnten, kommt es also nicht einmal mehr an). Es liegt auf der Hand, dass bei Kenntnis der Manipulation vom Wettanbieter der für ihn äußerst nachteilige Vertrag nicht geschlossen worden wäre. Entsprechendes gilt natürlich auch dann, wenn derjenige manipuliert, der Lose verkauft und dann das Hauptlos für sich behält. Es ist also keineswegs so, wie oftmals behauptet, dass der Schiedsrichter verurteilt worden wäre, weil er die Spiele verpfiff. Denn das war zwar grob unsportlich und inakzeptabel. Strafbar war es -isoliert betrachtet- nicht. Wäre nicht gleichzeitig gewettet worden- der Schiedsrichter wäre ein freier Mann (allerdings wäre er wohl kaum noch als Schiedsrichter eingesetzt worden)

Nun hatte aber gar nicht der Schiedsrichter selbst gewettet. Weil es aber er war, der dem Wettenden zugesagt hatte, die Wetten zu manipulieren, hatte er diesen in seinem Tatentschluss bestärkt, und ihm nicht zuletzt durch die dann tatsächlich stattfinden Manipulationen geholfen, den Gewinn einzustreichen. Er wurde daher zurecht wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt.

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