Nachnahme

Einen für Versandhandelsunternehmen und Kunden ungemein wichtigen Fall entschied der Bundesgerichtshof in der Sache VIII ZR 369/04.

Ein Versandhandelsunternehmen hatte einem Kunden Ware per Nachnahme geliefert. In der Informationskette zum ausliefernden Unternehmen ging wohl etwas schief, möglicherweise wurde dort die Information, dass es sich um eine Nachnahmelieferung handele und somit die Ware nur gegen Zahlung des Kaufpreises auszuhändigen war, übersehen.

Tatsächlich war beim Versandhandelsunternehmen keine Zahlung eingegangen. Der Kunde indes behauptete, die Kaufpreiszahlung geleistet zu haben.

Der BGH entschied,

"Die Weitergabe versandfertig verpackter Ware an ein Beförderungsunternehmen mit dem Auftrag, die Sendung per Nachnahme zuzustellen, begründet keinen Anscheinsbeweis dafür, dass die dem Empfänger ausgehändigte Ware von diesem bezahlt worden ist."

Grundsätzlich ist es Aufgabe des zur Zahlung Verpflichteten, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass er die Zahlung tatsächlich geleistet hat. Das konnte der Kunde und Beklagte hier nicht. Insbesondere hatte er keine Quittung.

Er meinte allerdings, die Kennzeichnung als Nachnahmesendung begründe einen Anscheinsbeweis, dass er tatsächlich die Nachnahme bezahlt habe- sonst wäre ihm doch die Ware nicht ausgehändigt worden. Ein Anscheinsbeweis liegt dann vor, wenn

"ein Sachverhalt feststeht, der eine gewisse Typik aufweist und nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist"

Dies sei, so der BGH, hier nicht der Fall. Denn das Versandhandelsunternehmen hatte zwar den Auftrag erteilt, per Nachnahme auszuliefern. Ob diesem Auftrag überhaupt gefolgt worden sei, sei jedoch unklar. Selbst wenn eine Lebenserfahrung bestehe, wonach vom Lieferunternehmen als Nachnahmelieferung erfasste Lieferungen nur gegen Zahlung ausgehändigt werde, könne dies nicht auch für möglicherweise nicht entsprechend erfasste Sendungen gelten.

Letztendlich musste der beklagte Kunde zahlen.

16-05-2006 Rechtsanwalt Georg Kleine, Endingen

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