Kündigung- Sozialauswahl
Bisher ging die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte (
BAG
2 AZR 549/01 via Juris) dahin, dass die bei einer dem
Kündigungsschutzgesetz unterfallenden Kündigung vorzunehmende Sozialauswahl
auch anhand eines Punktesystems vorgenommen werden kann, wobei der Arbeitgeber
bei der Punktevergabe einen Wertungsspielraum habe. Das Arbeitsgericht
Ludwigshafen (8 Ca 2824/04) hat aber entschieden, dass die Kriterien des
Lebensalters, und der Betriebszugehörigkeit jedenfalls hinter das der
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern zurückzustehen hätten. Wegen der
momentan "katastrophalen Geburtenraten" müssten Kinder bei der Sozialauswahl
stärker gewichtet werden. Wenn sich die Ansicht des Arbeitsgerichts
Ludwigshafen durchsetzen sollte, könnte dies das Ende des Wertungsspielraums
bedeuten.
Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht 2002 klargestellt es sei
"auch nicht möglich, im Wege der systematischen Auslegung
fallübergreifende, schematische Wertungsgesichtspunkte vorzugeben. Auszugehen
ist vielmehr davon, daß der Arbeitgeber nach der gesetzlichen Konzeption einen
Wertungsspielraum haben soll. Es geht nicht darum, ob der Arbeitgeber nach den
Vorstellungen des Gerichts die bestmögliche Sozialauswahl vorgenommen hat.
Entscheidend ist, ob die Auswahl noch so ausgewogen ist, daß davon gesprochen
werden kann, die sozialen Gesichtspunkte seien ausreichend berücksichtigt
worden."
Angesichts dieser klaren Worte erscheint es wenig wahrscheinlich, dass das
Bundesarbeitsgericht, welches höchstrichterlich über Kündigungsprozesse
entscheidet, seine Meinung ändern wird.
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