Kündigung- Sozialauswahl

Bisher ging die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte (BAG 2 AZR 549/01 via Juris) dahin, dass die bei einer dem Kündigungsschutzgesetz unterfallenden Kündigung vorzunehmende Sozialauswahl auch anhand eines Punktesystems vorgenommen werden kann, wobei der Arbeitgeber bei der Punktevergabe einen Wertungsspielraum habe. Das Arbeitsgericht Ludwigshafen (8 Ca 2824/04) hat aber entschieden, dass die Kriterien des Lebensalters, und der Betriebszugehörigkeit jedenfalls hinter das der Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern zurückzustehen hätten. Wegen der momentan "katastrophalen Geburtenraten" müssten Kinder bei der Sozialauswahl stärker gewichtet werden. Wenn sich die Ansicht des Arbeitsgerichts Ludwigshafen durchsetzen sollte, könnte dies das Ende des Wertungsspielraums bedeuten.

Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht 2002 klargestellt es sei

"auch nicht möglich, im Wege der systematischen Auslegung fallübergreifende, schematische Wertungsgesichtspunkte vorzugeben. Auszugehen ist vielmehr davon, daß der Arbeitgeber nach der gesetzlichen Konzeption einen Wertungsspielraum haben soll. Es geht nicht darum, ob der Arbeitgeber nach den Vorstellungen des Gerichts die bestmögliche Sozialauswahl vorgenommen hat. Entscheidend ist, ob die Auswahl noch so ausgewogen ist, daß davon gesprochen werden kann, die sozialen Gesichtspunkte seien ausreichend berücksichtigt worden."

Angesichts dieser klaren Worte erscheint es wenig wahrscheinlich, dass das Bundesarbeitsgericht, welches höchstrichterlich über Kündigungsprozesse entscheidet, seine Meinung ändern wird.

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