Kündigung bei eigenmächtig genommenem Urlaub

Das Hessische LAG hat mit Urteil vom 09.02.2005 (Az. 6 Sa 380/04) entschieden, dass eigenmächtig genommener Urlaub auch dann eine Kündigung rechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer bereits lange (hier: 20 Jahre) in dem Betrieb beschäftigt war. Dies solle, so die Richter, jedenfalls dann gelten, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub eigenmächtig zu einem Zeitpunkt genommen habe, an dem er in dem Betrieb dringend benötigt wurde.

Ohnehin entspricht es der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte, dass eine Kündigung grundsätzlich dann gerechtfertigt ist, wenn ein Arbeitnehmer eigenmächtig, also ohne Zustimmung oder sogar gegen den ausdrücklichen Wunsch seines Arbeitgebers, Urlaub nimmt. Hier kam zugunsten des Arbeitnehmers hinzu, dass dieser sehr lange weitgehend beanstandungsfrei gearbeitet hatte, auf der anderen Seite aber zu einem Zeitpunkt schlicht wegblieb, als eine "betriebliche Notlage" vorlag.

Für Arbeitnehmer gilt daher, sich den Urlaub schriftlich genehmigen zu lassen, um eine Kündigung oder auch nur einen Streit darüber, ob eine "Selbstbeurlaubung" vorliegt, zu vermeiden.

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