Kündigung bei eigenmächtig genommenem Urlaub
Das Hessische LAG hat mit Urteil vom 09.02.2005 (Az. 6 Sa
380/04) entschieden, dass eigenmächtig genommener Urlaub auch dann eine
Kündigung rechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer bereits lange (hier: 20 Jahre)
in dem Betrieb beschäftigt war. Dies solle, so die Richter, jedenfalls dann
gelten, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub eigenmächtig zu einem Zeitpunkt
genommen habe, an dem er in dem Betrieb dringend benötigt wurde.
Ohnehin entspricht es der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte, dass eine
Kündigung grundsätzlich dann gerechtfertigt ist, wenn ein Arbeitnehmer
eigenmächtig, also ohne Zustimmung oder sogar gegen den ausdrücklichen Wunsch
seines Arbeitgebers, Urlaub nimmt. Hier kam zugunsten des Arbeitnehmers hinzu,
dass dieser sehr lange weitgehend beanstandungsfrei gearbeitet hatte, auf der
anderen Seite aber zu einem Zeitpunkt schlicht wegblieb, als eine
"betriebliche Notlage" vorlag.
Für Arbeitnehmer gilt daher, sich den Urlaub schriftlich genehmigen zu lassen,
um eine Kündigung oder auch nur einen Streit darüber, ob eine
"Selbstbeurlaubung" vorliegt, zu vermeiden.
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