AGB von Versandhandelsunternehmen


In der Sache VIII ZR 284/04 entschied der BGH über Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Versandhandelsunternehmens, die im hier interessierenden Punkt wie folgt lauteten:

"Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, senden wir Ihnen in Einzelfällen einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel (Ersatzartikel) zu. Auch diesen können Sie bei Nichtgefallen innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Sollte ein bestellter Artikel oder Ersatzartikel nicht lieferbar sein, sind wir berechtigt, uns von der Vertragspflicht zur Lieferung zu lösen"

Die AGB wurden gegenüber Verbrauchern verwandt (bei einer Verwendung gegenüber gewerblich tätigen Kunden stellt sich die Problematik aber in ähnlicher Weise).

Der BGH entschied, dass die fragliche Klausel unwirksam sei.

Diese enthalte einen nach § 308 Nr. 4 BGB unzulässigen Änderungsvorbehalt. Diese Vorschrift lautet:

"In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam [...] die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist".

Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sieht der BGH als erfüllt an:

"Aus der Sicht eines verständigen und juristisch nicht vorgebildeten Kunden erfasst die Formularbestimmung auch den Fall, dass vor der Lieferung des Ersatzartikels bereits ein Kaufvertrag über die bestellte Ware abgeschlossen worden ist. Dem Wortlaut der Klausel lässt sich nicht entnehmen, dass der Beklagten lediglich dann ein Recht zur Lieferung eines anderen als des bestellten Artikels zustehen soll, wenn noch kein Kaufvertrag mit dem Kunden zustande gekommen ist. Vielmehr ist das formularmäßig eingeräumte Recht zur Zusendung des Ersatzartikels allein davon abhängig, dass ein bestimmter Artikel nicht lieferbar ist. Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen".

Die Klausel könne nach ihrem Wortlaut im Übrigen auch zur Rechtfertigung unzumutbarer Änderungen dienen. Auch bestehe für den anderen Vertragsteil kein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsänderungen. Daher sei die Klausel unwirksam.

Wie also kann man der Unwirksamkeit einer sicherlich sinnvollen Klausel entgehen, ohne sich in den unsicheren Bereich des "zumutbaren" zu vorzuwagen ? Indem man klarstellt, dass nur die Fälle erfasst sind, in denen eben noch kein Vertrag zustande gekommen ist. Die Klausel könnte dann etwa wie folgt lauten:

"Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar und ein Vertrag mit uns noch nicht zustandegekommen sein, senden wir Ihnen in Einzelfällen einen qualitativ und preislich gleichwertigen Artikel (Ersatzartikel) zu. Auch diesen können Sie bei Nichtgefallen innerhalb von 14 Tagen zurückgeben."

Der Satz, wonach auch eine vollständige Lösung von Vertrag möglich sein soll, ist dann allerdings falsch, dieser muss also entfallen.

Noch einfacher ist es aber, an anderer Stelle mitzuteilen, dass der Vertrag erst dann zustandekomme, wenn die Ware versandt werde, erhält man das gleiche Ergebnis- allerdings mit dann wirksamen AGB. Ist die Ware nämlich nicht mehr vorhanden, wird eben auch nicht ausgeliefert- dann kommt ein Vertrag erst gar nicht zustande. Natürlich müssen die AGB in diesem Falle wirksam einbezogen werden.

Eine andere Möglichkeit- die der BGH interessanterweise gar nicht erst geprüft hat- besteht darin, sich auf die BGB-InfoV zu berufen. Denn dort heißt es in § 1 Abs. 1 Nr. 6:

"Der Unternehmer muss dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgende Informationen zur Verfügung stellen: [...] einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen"

Allerdings muss und darf er den Vorbehalt dann nicht anbringen, wenn dieser nicht wirksam vereinbart werden kann- was im vom BGH entschiedenen Fall gegeben ist.

Im Ergebnis kann daher nur eindringlich geraten werden, auf die fragliche Klausel zu verzichten und die gleiche Lösung dadurch zu erreichen, dass man den Vertragsschluss nach hinten, eben gerade auf den Warenversand, verlagert.

18-05-06 Rechtsanwalt Kleine Endingen

« zurück zur Übersicht