eBay und Jugendschutz
Das Brandenburgische OLG hat die Haftung von eBay in einem
Fall (via JurPC) verneint, in dem über diese Plattform jugendgefährdende
DVDs veräußert wurden.
Die entscheidende Frage war, inwiefern sich eBay -als Betreiber der Plattform
grundsätzlich nicht selbst Anbieter von Waren- dies entgegen halten musste.
Hierzu entschied das OLG:
"1. Ob die Tatsache, dass eBay seinen Kunden die objektive Möglichkeit
verschafft, in wettbewerbswidriger Weise Angebote im Internet zu verbreiten,
überhaupt eine Störerhaftung auszulösen vermag, kann dahinstehen. Denn
jedenfalls können nach der Rechtsprechung des BGH, die eine derartige
Störerhaftung im Grundsatz noch anzunehmen scheint, Dritte, die ohne
Wettbewerbsförderungsabsicht und ohne Verschulden an dem Wettbewerbsverstoß
eines Dritten beteiligt sind, nur dann als Störer in Anspruch genommen werden,
wenn ihnen eine Überprüfung etwaiger Wettbewerbsverstöße ihrer Kunden
zuzumuten war und sie ihrer Prüfungspflicht nicht nachgekommen sind
(vorliegend verneint).
2. eBay obliegt nur die Pflicht, im Falle der Feststellung von Verstößen
relevante Informationen zu entfernen oder den Zugang zu Angeboten, mit denen
gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen wird, zu sperren (vgl. § 11 Satz 1
Ziffer 2 TDG)"
Besonders interessant ist, dass das OLG schon eine Prüfungspflicht von eBay
verneint und sich mit der lapidaren Feststellung begnügt, dort habe man
"nichts gewusst". Es sei auch unproblematisch, dass man bei eBay nicht über
ein Altersverifikationssystem verfüge.
Demgegenüber meint etwa das Hanseatische OLG (
Heise-Entscheidung),
dass jedenfalls vorangegangene Verstöße (die hier freilich wohl nicht
dargelegt waren) den Betreiber einer Plattform verpflichten, zukünftige
Verstöße durch Sicherungsmaßnahmen zu unterbinden.
21-07.2006 Rechtsanwalt Georg Kleine, Endingen
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