eBay und Jugendschutz

Das Brandenburgische OLG hat die Haftung von eBay in einem Fall (via JurPC) verneint, in dem über diese Plattform jugendgefährdende DVDs veräußert wurden.

Die entscheidende Frage war, inwiefern sich eBay -als Betreiber der Plattform grundsätzlich nicht selbst Anbieter von Waren- dies entgegen halten musste.

Hierzu entschied das OLG:

"1. Ob die Tatsache, dass eBay seinen Kunden die objektive Möglichkeit verschafft, in wettbewerbswidriger Weise Angebote im Internet zu verbreiten, überhaupt eine Störerhaftung auszulösen vermag, kann dahinstehen. Denn jedenfalls können nach der Rechtsprechung des BGH, die eine derartige Störerhaftung im Grundsatz noch anzunehmen scheint, Dritte, die ohne Wettbewerbsförderungsabsicht und ohne Verschulden an dem Wettbewerbsverstoß eines Dritten beteiligt sind, nur dann als Störer in Anspruch genommen werden, wenn ihnen eine Überprüfung etwaiger Wettbewerbsverstöße ihrer Kunden zuzumuten war und sie ihrer Prüfungspflicht nicht nachgekommen sind (vorliegend verneint).

2. eBay obliegt nur die Pflicht, im Falle der Feststellung von Verstößen relevante Informationen zu entfernen oder den Zugang zu Angeboten, mit denen gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen wird, zu sperren (vgl. § 11 Satz 1 Ziffer 2 TDG)"


Besonders interessant ist, dass das OLG schon eine Prüfungspflicht von eBay verneint und sich mit der lapidaren Feststellung begnügt, dort habe man "nichts gewusst". Es sei auch unproblematisch, dass man bei eBay nicht über ein Altersverifikationssystem verfüge.

Demgegenüber meint etwa das Hanseatische OLG (Heise-Entscheidung), dass jedenfalls vorangegangene Verstöße (die hier freilich wohl nicht dargelegt waren) den Betreiber einer Plattform verpflichten, zukünftige Verstöße durch Sicherungsmaßnahmen zu unterbinden.

21-07.2006 Rechtsanwalt Georg Kleine, Endingen

« zurück zur Übersicht