Beweisvereitelung durch Reparatur


In der Sache VIII ZR 43/05 entschied der BGH über einen Fall, der über das Gebrauchtwagengeschäft hinaus von Bedeutung ist: Was geschieht, wenn ein Käufer Gewährleistungsansprüche gegen einen Verkäufer geltend macht, allerdings am Kaufgegenstand bereits eine Reparatur vorgenommen hat, weswegen ein ausgetauschtes Teil nicht mehr vorgelegt werden kann.

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte der Käufer einen Gebrauchtwagen gekauft und ein angeblich mangelhaftes Teil durch eine Werkstatt austauschen lassen. Das ausgetauschte Teil wurde entsorgt. Im Gewährleistungsprozess gegen den Verkäufer stand es daher nicht mehr zur Verfügung.

Das Fahrzeug hatte einen Defekt am Turbolader erlitten. Der Verkäufer wurde aufgeforfert, den angeblichen Mangel zu beseitigen, weigerte sich jedoch. Der Turbolader wurde dann von einem anderen Unternehmen ausgetauscht.

Die hierfür entstandenen Kosten verlangte der Käufer vom Verkäufer, der ihre Zahlung verweigerte. Nachdem das Fahrzeug zusätzlich noch einen Motorschaden erlitt, wollte der Käufer das Fahrzeug gleich ganz zurückgeben und verlangte den Kaufpreis abzüglich Nutzungsersatz sowie die Reparaturkosten. Er behauptete, der Turbolader sei mangelhaft gewesen. Eine Nachbesserung sei verweigert worden. Deshalb sei er zum Rücktritt berechtigt.

Die Frage war also zunächst, ob der Kaufgegenstand frei von Sachmängeln war. Der Kläger behauptete, ein Mangel habe bereits bei Übergabe vorgelegen, der Beklagte hatte dies bestritten.

Dazu der BGH:

"Der hier in Rede stehende Turboladerdefekt, der dazu führte, dass das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit war und abgeschleppt werden musste, ist zwar eine dem Kläger nachteilige Abweichung der sogenannten Istbeschaffenheit von der Sollbeschaffenheit. Dieser Defekt lag jedoch bei Übergabe des Fahrzeugs am 21. Januar 2003 noch nicht vor. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist er am 19. Juli 2003 eingetreten. Eine Sachmängelhaftung der Beklagten kommt daher insoweit nur in Betracht, wenn der Turboladerdefekt seinerseits auf eine Ursache zurückzuführen ist, die eine vertragswidrige Beschaffenheit des Fahrzeugs darstellt und die bei Gefahrübergang bereits vorhanden war"

Nun war es aber so, dass 2 Möglichhkeiten in Betracht kamen, die für den Defekt am Turbolader verantwortlich sein konnten. Und nur eine dieser Möglichkeiten wäre bereits bei Übergabe an den Käufer, den Kläger vorhanden gewesen, der andere hätte auf ganz normalem Verschleiss beruht (vgl. hierzu auch diesen Beitrag).

Hier war zwar zwischen der Übergabe an den Käufer, einem Verbraucher, und dem Auftreten des Defektes am Turbolader noch kein halbes Jahr vergangen, so dass eigentlich zuungunsten des Verkäufers eine Umkehr der Beweislast stattgefunden hätte: Der Verkäufer hätte beweisen müssen, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer mangelfrei war, § 476 BGB. Dies hätte dem Käufer aber schon nicht zwingend weitergeholfen, weil er ja schon nicht beweisen konnte, dass ein Mangel vorlag (normaler Verschleiss ist kein Mangel).

Vor allem aber hatte der Käufer dem Verkäufer die Möglichkeit genommen, durch Untersuchung des Turboladers, der entsorgt worden war, zu beweisen, dass Ursache für den Defekt des Laders Verschleiss und nicht ein Mangel war: Der Kläger hätte erkennen können und durch eine entsprechende Anweisung verhindern müssen, dass die von ihm mit dem Austausch des defekten Turboladers beauftragte Werkstatt diesen nicht aufbewahrt. Damit gilt die vom Verkäufer aufgezeigte Möglichkeit, die ohnehin sachverständigerseits als wahrscheinlicher bezeichnet wurde, als bewiesen: Die des normalen Verschleisses.

Der Motorschaden wiederum trat erst nach der 6-Monatsfrist auf. Hier hatte also der Kläger von vornherein schlechte Karten.

Die Klage wurde abgewiesen.

Im Ergebnis bleibt es bei der Rechtsprechung des BGH, wonach Verkäufer verstärkt darauf drängen können, es sei vom Käufer schon kein Mangel dargelegt. Wenn etwas defekt ist und es zumindest auch die Möglichkeit gibt, dass der Defekt auf Verschleiss beruht, hat der Käufer schlechte Karten. Die Tatsache, dass ein Defekt innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe auftrat, reicht nicht aus. Weiter sollte ein Käufer, der "auf eigene Faust" Reparaturen durchführen lässt, streng darauf achten, dass ausgetauschte Teile in einem möglichen Prozess vorgelegt werden können. Denn tut er dies nicht, vereitelt er einen möglichen Beweis- und läuft Gefahr, seinerseits das von ihm vorgetragene beweisen zu müssen, etwa auch dann, wenn der Defekt innerhalb der 6-Monatsfrist auftrat.

17.05.2006 Rechtsanwalt Georg Kleine Endingen

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