Wie man das AGG aushebelt

Vor Inkrafttreten des AGG, des "Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes wurde über eine Klagewelle spekuliert und darüber, dass gerade Arbeitgeber in ständiger Sorge vor Klagen nicht berücksichtigter Jobaspiranten leben müssten. Insbesondere die Tatsache, dass das AGG es genügen lässt, dass "nur" Indizien für eine Ungleichbehandlung bewiesen werden, war und ist den Kritikern ein Dorn im Auge.

Nun kann man über Sinn oder Unsinn des AGG denken, was man will- diese Frage ist politisch, weniger juristisch. Und sicher wird verstärkt auf der Grundlage des AGG vermeintliche oder tatsächliche Diskriminierung vor die Gerichte getragen werden. Zu viel Sorge erscheint jedoch unangebracht, weil zumindest die Gerichte das AGG nicht wirklich zu schätzen scheinen.

So hat das LAG Berlin in der Sache 2 Sa 1776/06 ausweislich einer Pressemitteilung entschieden, dass eine bestehende Schwangerschaft einer Mitbewerberin bei Auswahl ihres männlichen Kollegen nicht ausreiche, um eine Diskriminierung nahezulegen.

"Das Landesarbeitsgericht Berlin hat in seiner Verhandlung vom 19. Oktober 2006 die Klage einer leitenden Mitarbeiterin auf Schadensersatz wegen geschlechtsspezifischer Diskriminierung bei der Beförderung abgewiesen.
Anders als das Arbeitsgericht hat es den Umstand, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Beförderungsentscheidung schwanger war und ein männlicher Mitbewerber vorgezogen worden ist, nicht als ein genügendes Indiz dafür gehalten, dass das Geschlecht wenigstens mitbestimmend für die der Frau ungünstige Beförderungsentscheidung war. Auch der Umstand, dass ein Vorgesetzter bei der Bekanntgabe der Besetzungsentscheidung gegenüber der klagenden Angestellten auch auf deren familiäre Situation Bezug genommen hat, wurde nicht als ausreichendes Indiz für eine Diskriminierung angesehen, weil diese Erklärung nach Auffassung des Gerichts nicht auf die Besetzungsentscheidung selbst bezogen war.
Das Landesarbeitsgericht hat gegen diese Entscheidung die Revision nicht zugelassen.
Az.: 2 Sa 1776/06"


Das Urteil mit Gründen liegt noch nicht vor. Es wird aber sicher interessant, zu erfahren, wie das LAG um die Anwendung des § 22 AGG herumgekommen ist. Dieser lautet:

"Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat."

06-11-06 Rechtsanwalt Georg Kleine, Endingen am Kaiserstuhl

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