Vor Inkrafttreten des AGG, des "Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes wurde über eine Klagewelle spekuliert und darüber,
dass gerade Arbeitgeber in ständiger Sorge vor Klagen nicht berücksichtigter
Jobaspiranten leben müssten. Insbesondere die Tatsache, dass das AGG es
genügen lässt, dass "nur" Indizien für eine Ungleichbehandlung bewiesen
werden, war und ist den Kritikern ein Dorn im Auge.
Nun kann man über Sinn oder Unsinn des AGG denken, was man will- diese Frage
ist politisch, weniger juristisch. Und sicher wird verstärkt auf der Grundlage
des AGG vermeintliche oder tatsächliche Diskriminierung vor die Gerichte
getragen werden. Zu viel Sorge erscheint jedoch unangebracht, weil zumindest
die Gerichte das AGG nicht wirklich zu schätzen scheinen.
So hat das LAG Berlin in der Sache 2 Sa 1776/06 ausweislich einer
Pressemitteilung entschieden, dass eine bestehende Schwangerschaft einer
Mitbewerberin bei Auswahl ihres männlichen Kollegen nicht ausreiche, um eine
Diskriminierung nahezulegen.
"Das Landesarbeitsgericht Berlin hat in seiner Verhandlung vom 19. Oktober
2006 die Klage einer leitenden Mitarbeiterin auf Schadensersatz wegen
geschlechtsspezifischer Diskriminierung bei der Beförderung abgewiesen.
Anders als das Arbeitsgericht hat es den Umstand, dass die Klägerin zum
Zeitpunkt der Beförderungsentscheidung schwanger war und ein männlicher
Mitbewerber vorgezogen worden ist, nicht als ein genügendes Indiz dafür
gehalten, dass das Geschlecht wenigstens mitbestimmend für die der Frau
ungünstige Beförderungsentscheidung war. Auch der Umstand, dass ein
Vorgesetzter bei der Bekanntgabe der Besetzungsentscheidung gegenüber der
klagenden Angestellten auch auf deren familiäre Situation Bezug genommen hat,
wurde nicht als ausreichendes Indiz für eine Diskriminierung angesehen, weil
diese Erklärung nach Auffassung des Gerichts nicht auf die
Besetzungsentscheidung selbst bezogen war.
Das Landesarbeitsgericht hat gegen diese Entscheidung die Revision nicht
zugelassen.
Az.: 2 Sa 1776/06"
Das Urteil mit Gründen liegt noch nicht vor. Es wird aber sicher interessant,
zu erfahren, wie das LAG um die Anwendung des § 22 AGG herumgekommen ist.
Dieser lautet:
"Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine
Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt
die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die
Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat."
06-11-06 Rechtsanwalt Georg Kleine, Endingen am Kaiserstuhl
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