Die Wohnflächenverordnung
Hier ist erläutert, welche
Folgen eine falsche Wohnflächenberechnung haben kann.
Häufig verschenken Mieter Geld, weil sie Miete für eine Anzahl von
Quadratmetern bezahlen, die ihnen gar nicht zur Verfügung steht. Aber auch für
Mieter kann es sehr ärgerlich sein, wenn die fest eingeplante Miete plötzlich
gemindert wird. Aus diesem Grunde ist eine genaue Kenntnis der
Wohnlächenverordnung für Mieter und Vermieter von großer Wichtigkeit:
§ 1 Anwendungsbereich, Berechnung der Wohnfläche
(1) Wird nach dem Wohnraumförderungsgesetz die Wohnfläche berechnet, sind die
Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.
(2) Zur Berechnung der Wohnfläche sind die nach § 2 zur Wohnfläche gehörenden
Grundflächen nach § 3 zu ermitteln und nach § 4 auf die Wohnfläche
anzurechnen.
§ 2 Zur Wohnfläche gehörende Grundflächen
(1) Die Wohnfläche einer Wohnung umfasst die Grundflächen der Räume, die
ausschließlich zu dieser Wohnung gehören. Die Wohnfläche eines Wohnheims
umfasst die Grundflächen der Räume, die zur alleinigen und gemeinschaftlichen
Nutzung durch die Bewohner bestimmt sind.
(2) Zur Wohnfläche gehören auch die Grundflächen von
1. Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen
Räumen sowie
2. Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen, wenn sie ausschließlich zu der
Wohnung oder dem Wohnheim gehören.
(3) Zur Wohnfläche gehören nicht die Grundflächen folgender Räume:
1. Zubehörräume, insbesondere:
a) Kellerräume,
b) Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung,
c) Waschküchen,
d) Bodenräume,
e) Trockenräume,
f) Heizungsräume und
g) Garagen,
2. Räume, die nicht den an ihre Nutzung zu stellenden Anforderungen des
Bauordnungsrechts der Länder genügen, sowie
3. Geschäftsräume.
§ 3 Ermittlung der Grundfläche
(1) Die Grundfläche ist nach den lichten Maßen zwischen den Bauteilen zu
ermitteln; dabei ist von der Vorderkante der Bekleidung der Bauteile
auszugehen. Bei fehlenden begrenzenden Bauteilen ist der bauliche Abschluss zu
Grunde zu legen.
(2) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind namentlich einzubeziehen die
Grundflächen von
1. Tür- und Fensterbekleidungen sowie Tür- und Fensterumrahmungen,
2. Fuß-, Sockel und Schrammleisten,
3. fest eingebauten Gegenständen, wie z. B. Öfen, Heiz- und Klimageräten,
Herden, Bade- oder Duschwannen,
4. freiliegenden Installationen,
5. Einbaumöbeln und
6. nicht ortsgebundenen, versetzbaren Raumteilern.
(3) Bei der Ermittlung der Grundflächen bleiben außer Betracht die
Grundflächen von
1. Schornsteinen, Vormauerungen, Bekleidungen, freistehenden Pfeilern und
Säulen, wenn sie eine Höhe von mehr als 1,50 Meter aufweisen und ihre
Grundfläche mehr als 0,1 Quadratmeter beträgt,
2. Treppen mit über drei Steigungen und deren Treppenabsätze,
3. Türnischen und
4. Fenster- und offenen Wandnischen, die nicht bis zum Fußboden
herunterreichen oder bis zum Fußboden herunterreichen und 0,13 Meter oder
weniger tief sind.
(4) Die Grundfläche ist durch Ausmessung im fertig gestellten Wohnraum oder
auf Grund einer Bauzeichnung zu ermitteln. Wird die Grundfläche auf Grund
einer Bauzeichnung ermittelt, muss diese
1. für ein Genehmigungs-, Anzeige-, Genehmigungsfreistellungs- oder ähnliches
Vefahren nach dem Bauordnungsrecht der Länder gefertigt oder, wenn ein
bauordnungsrechtliches Verfahren nicht erforderlich ist, für ein solches
geeignet sein und
2. die Ermittlung der lichten Maße zwischen den Bauteilen im Sinne des
Absatzes 1 ermöglichen. Ist die Grundfläche nach einer Bauzeichnung ermittelt
worden und ist abweichend von dieser Bauzeichnung gebaut worden, ist die
Grundfläche durch Ausmessung im fertig gestellten Wohnraum oder auf Grund
einer berichtigten Bauzeichnung neu zu ermitteln.
§ 4 Anrechnung der Grundflächen
Die Grundflächen
1. von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens 2 Metern
sind vollständig,
2. von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens 1 Meter und
weniger als 2 Metern sind zur Hälfte,
3. von unbeheizbaren Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen
Seiten geschlossenen Räumen sind zur Hälfte,
4. von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen sind in der Regel zu einem
Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte anzurechnen.
§ 5 Überleitungsvorschrift
Ist die Wohnfläche bis zum 31. Dezember 2003 nach der Zweiten
Berechnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990
(BGBl. I S. 2178), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 25.
November 2003 (BGBl. I S. 2346) in der jeweils geltenden Fassung berechnet
worden, bleibt es bei dieser Berechnung. Soweit in den in Satz 1 genannten
Fällen nach dem 31. Dezember 2003 bauliche Änderungen an dem Wohnraum
vorgenommen werden, die eine Neuberechnung der Wohnfläche erforderlich machen,
sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.
02-06-2006 Rechtsanwalt Kleine Offenburg
«
zurück zur Übersicht