Zum Übertrag von Urlaub

So ziemlich jedes Jahr taucht die Frage wieder auf, ob man denn den Urlaub des vergangenen Jahres auch noch im Sommer nehmen könne. Nein, man kann grundsätzlich nicht.

Dazu § 7 Bundesurlaubsgesetz:

"(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden."

Der Grundsatz ist also, dass Urlaub noch im gleichen Kalenderjahr genommen werden muss. Nur ausnahmsweise ist ein Übertrag ins nächste Jahr möglich. Auch dann muss der Urlaub aber bis zum 31.03. genommen werden. Sonst ist er grundsätzlich verfallen.

Entgegen landläufiger Ansicht ändert sich hieran auch nichts dadurch, dass der Urlaub im Folgejahr wegen Krankheit oder aufgrund betrieblicher Erfordernisse nicht genommen werden konnte.

Kurz gesagt: Der Urlaub ist schlicht weg, wenn nicht ein Tarifvertrag oder der Arbeitsvertrag etwas anderes bestimmen.

Das ist er auch, wenn er nicht im alten Jahr genommen wuurde und die besonderen Gründe für den Übertrag fehlen. Sinnvoll ist es daher, falls keine Krankheit besteht, noch im alten Jahr den Urlaub zu beantragen. Wird dieser dann mit Verweis auf die dringenden betrieblichen Erfordernisse verweigert, hat man seinen Nachweis, dass diese tatsächlich bestanden.

Darüberhinaus hat das Bundesarbeitsgericht in der Sache 9 AZR 190/02 entschieden, dass dann, wenn im neuuen Jahr erfolglos Urlaub beantragt und die Urlaubsgewährung vom Arbeitgeber verweigert wurde, ersatzweise der Urlaub auch noch nach dem 31.03. genommen werden kann.

Im Übrigen genügt es, wenn der Urlaub vor dem 31.03. beantragt und begonnen wird, es ist nicht erforderlich, dass er auch vor dem 31.03. endet.

Der verfallene Urlaub ist nicht in Geld abzugelten. Eine Urlaubsabgeltung findet dann statt, wenn das Arbeitsverhältnis endet, etwa aufgrund Kündigung, und wenn zu diesem Zeitpunkt noch Urlaubsansprüche bestehen.

10-04-2006 Rechtsanwalt Kleine Endingen

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