Zum Übertrag von Urlaub
So ziemlich jedes Jahr taucht die Frage wieder auf, ob man denn
den Urlaub des vergangenen Jahres auch noch im Sommer nehmen könne. Nein, man
kann grundsätzlich nicht.
Dazu § 7 Bundesurlaubsgesetz:
"(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden.
Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft,
wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende
Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den
ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden."
Der Grundsatz ist also, dass Urlaub noch im gleichen Kalenderjahr genommen
werden muss. Nur ausnahmsweise ist ein Übertrag ins nächste Jahr möglich. Auch
dann muss der Urlaub aber bis zum 31.03. genommen werden. Sonst ist er
grundsätzlich verfallen.
Entgegen landläufiger Ansicht ändert sich hieran auch nichts dadurch, dass der
Urlaub im Folgejahr wegen Krankheit oder aufgrund betrieblicher Erfordernisse
nicht genommen werden konnte.
Kurz gesagt: Der Urlaub ist schlicht weg, wenn nicht ein Tarifvertrag oder der
Arbeitsvertrag etwas anderes bestimmen.
Das ist er auch, wenn er nicht im alten Jahr genommen wuurde und die
besonderen Gründe für den Übertrag fehlen. Sinnvoll ist es daher, falls keine
Krankheit besteht, noch im alten Jahr den Urlaub zu beantragen. Wird dieser
dann mit Verweis auf die dringenden betrieblichen Erfordernisse verweigert,
hat man seinen Nachweis, dass diese tatsächlich bestanden.
Darüberhinaus hat das Bundesarbeitsgericht in der Sache
9 AZR 190/02 entschieden, dass dann, wenn im neuuen Jahr
erfolglos
Urlaub beantragt und die Urlaubsgewährung vom Arbeitgeber verweigert wurde,
ersatzweise der Urlaub auch noch nach dem 31.03. genommen werden kann.
Im Übrigen genügt es, wenn der Urlaub vor dem 31.03. beantragt und begonnen
wird, es ist nicht erforderlich, dass er auch vor dem 31.03. endet.
Der verfallene Urlaub ist nicht in Geld abzugelten. Eine Urlaubsabgeltung
findet dann statt, wenn das Arbeitsverhältnis endet, etwa aufgrund Kündigung,
und wenn zu diesem Zeitpunkt noch Urlaubsansprüche bestehen.
10-04-2006 Rechtsanwalt Kleine Endingen
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