Mobilfunkanlage auf dem Dach - Unterlassungs-ansprüche ?

In der Sache VIII ZR 74/05 hatte der BGH über einen Fall zu entscheiden, der in der Ökohauptstadt, Freiburg, zuerst behandelt wurde- dort haben sich bereits AG (welches der Klage stattgegeben hatte) und LG mit der Sache beschäftigt.

Der Kläger, der einen Herzschrittmacher hat, ist Mieter einer Dachgeschosswohnung in einem Haus, dessen Eigentümer der Beklagte, Vermieter des Klägers ist.

Auf das Dach des Hauses wurde -vom Beklagten gestattet- eine Mobilfunkanlage installiert und in Betrieb genommen. Der Mieter verlangte, den Betrieb der Anlage zu unterlassen. Der BGH wies die Klage ab.

Zwar könne ein Anspruch des Mieters gegen den Eigentümer aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB bestehen, wenn tatsächlich schädliche Imissionen auf die gemietete Wohnung einwirken, allerdings dann nicht, wenn die Beeinträchtigungen durch elektromagnetische Felder unwesentlich seien. Dann seien sie zu dulden, § 906 Abs. 1 Sätze 1 und 2.

Letzteres sei hier der Fall, die Anlage überschreite nicht die Grenzwerte der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung und DIN VDE 0848-3-1 2002-05 (Entwurf, für technisch versierte gibt es hier weitere Infos).

Es gebe keinerlei wissenschaftliche Erkenntnisse, dass die Anlage schädlich sein könne für die Gesundheit des Klägers. Eine reine Befürchtung, es könne doch eine solche Gefahr bestehen, genüge nicht.

Weitergehende mietvertragliche Ansprüche seien nicht gegeben, insbesondere hätten die Parteien nicht vereinbart, dass keine Mobilfunkanlage installiert werden dürfe, weswegen die Wohnung auch nicht etwa mangelhaft sei.

Im Übrigen werden die technischen Normen eingehalten, so dass sich auch insofern kein Mangel der Wohnung ergebe. Zwar könne schon das Bestehen eines "Restrisikos" einen Mangel darstellen, hier fehle es aber auch dafür an einer auf wissenschaftlichen Erkenntnissen gründenden Gefahr. Eine reine Befürchtung genüge auch insofern nicht.

05-05-2006 Rechtsanwalt Kleine Endingen

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