Unterhalt und Fremdgehen

Unterhaltsberechtigte Ehegatten sind sich oftmals nicht der Tatsache bewusst, dass, wenn sie während des Bestehens einer "intakten" Ehe fremdgehen. Nach § 1579 Nr. 6 BGB haben sie in diesem Falle grundsätzlich keinen Anspruch auf Trennungsunterhalt. In einem Fall, dem diese Konstellation zugrundelag, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zum Az. 2 WF 128/06: Wendet sich ein Ehepartner unter Verletzung der dem anderen geschuldeten ehelichen Treuepflicht von dem anderen Ehepartner ab und geht mit einem Dritten eine auf Dauer angelegte intime Beziehung ein, gefährdet er seinen Unterhaltsanspruch.

Allerdings muss der fremdgehende Ehegatte entweder eine dauernde sexuelle Beziehung zu einem oder einer anderen aufgebaut oder nacheinander wechselnde außereheliche Beziehungen gehabt haben. Der "einmalige Seitensprung" genügt also grundsätzlich nicht. Ebenso wenig ist es relevant, wenn die Ehe bereits zum Zeitpunkt des Fremdgehens zerrüttet gewesen ist- und dies auch nach außen erkennbar war. Nun ist es so, dass Fremdgehen oftmals ein untrügliches Zeichen ist, dass vorher schon etwas nicht stimmte. Weil dann, wenn man schon ein "nicht stimmen" genügen lassen wollte, Fremdgehen nie genügen würde, um den Ausschluss des Unterhalts zu rechtfertigen, genügt dies jedoch nicht. Ein Beispiel, bei dem eine Zerstörung der Ehe bereits vor dem Fremdgehen anzunehmen ist, ist die ungehemmte Trunksucht des Ehepartners. Zerstört ist die Ehe selbstverständlich auch immer dann, wenn sich die Partner bereits getrennt haben.

Allerdings kommt auch nach § 1579 BGB grundsätzlich kein völliger Ausschluss des Unterhaltsanspruchs in Betracht: Für ein Existenzminimum muss der Unterhaltspflichtige Ehepartner dann sorgen, wenn der andere Teil dies nicht aus eigener Kraft kann, etwa weil Kinder zu betreuen sind.

15-11-2006 Rechtsanwalt Georg Kleine, Endingen am Kaiserstuhl

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