Unterhalt und Fremdgehen
Unterhaltsberechtigte Ehegatten sind sich oftmals nicht der
Tatsache bewusst, dass, wenn sie während des Bestehens einer "intakten" Ehe
fremdgehen. Nach § 1579 Nr. 6 BGB haben sie in diesem Falle grundsätzlich
keinen Anspruch auf Trennungsunterhalt. In einem Fall, dem diese Konstellation
zugrundelag, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zum Az. 2 WF
128/06: Wendet sich ein Ehepartner unter Verletzung der dem anderen
geschuldeten ehelichen Treuepflicht von dem anderen Ehepartner ab und geht mit
einem Dritten eine auf Dauer angelegte intime Beziehung ein, gefährdet er
seinen Unterhaltsanspruch.
Allerdings muss der fremdgehende Ehegatte entweder eine dauernde sexuelle
Beziehung zu einem oder einer anderen aufgebaut oder nacheinander wechselnde
außereheliche Beziehungen gehabt haben. Der "einmalige Seitensprung" genügt
also grundsätzlich nicht. Ebenso wenig ist es relevant, wenn die Ehe bereits
zum Zeitpunkt des Fremdgehens zerrüttet gewesen ist- und dies auch nach außen
erkennbar war. Nun ist es so, dass Fremdgehen oftmals ein untrügliches Zeichen
ist, dass vorher schon etwas nicht stimmte. Weil dann, wenn man schon ein
"nicht stimmen" genügen lassen wollte, Fremdgehen nie genügen würde, um den
Ausschluss des Unterhalts zu rechtfertigen, genügt dies jedoch nicht. Ein
Beispiel, bei dem eine Zerstörung der Ehe bereits vor dem Fremdgehen
anzunehmen ist, ist die ungehemmte Trunksucht des Ehepartners. Zerstört ist
die Ehe selbstverständlich auch immer dann, wenn sich die Partner bereits
getrennt haben.
Allerdings kommt auch nach § 1579 BGB grundsätzlich kein völliger Ausschluss
des Unterhaltsanspruchs in Betracht: Für ein Existenzminimum muss der
Unterhaltspflichtige Ehepartner dann sorgen, wenn der andere Teil dies nicht
aus eigener Kraft kann, etwa weil Kinder zu betreuen sind.
15-11-2006 Rechtsanwalt Georg Kleine, Endingen am Kaiserstuhl
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