Fristlose Kündigung auch bei häufig unpünktlicher Mietzahlung

Ein Urteil, welches sich Mieter sehr genau merken sollten, hat der BGH in der Sache VIII ZR 364/04 gefällt.

Dabei ging es um laufend unpünktlich bezahlte Miete. Bekkannt sein sollte, dass bei gar nicht bezahlter Miete eine fristlose Kündigung in Betracht kommt. Allerdings kann man einer solchen Kündigung bspw. dann zuvorkommen, indem man vor Zugang der Kündigungserklärung zahlt.

Schon das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, eine

"fristlose Kündigung aus wichtigem Grund wegen Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung (§ 543 Abs. 1 BGB) aufgrund fortdauernd unpünktlicher Mietzahlungen komme" ... "in Betracht, wenn der Mieter die Miete nach einer Abmahnung mit Kündigungsandrohung innerhalb eines Jahres noch dreimal verspätet zahle."

Diese Voraussetzungen waren hierdoch noch nicht erfüllt. Zwar war der Mieter abgemahnt worden, nachdem er mehrfach verspätet zahlte, er hatte auch danach noch verspätet bezahlt- allerdings nicht dreimal. Denn gleich nach der Abmahnung zahlte er wiederum verspätet- und erhielt die fristlose Kündigung.

"Damit hat er deutlich gemacht, dass er nicht bereit war, seine zögerliche Zahlungsweise ernsthaft und auf Dauer abzustellen."- so der BGH.

Und das wiederum kann nach der Entscheidung genügen, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.

26.05.2006 Rechtsanwalt Georg Kleine, Endingen

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