Fristlose Kündigung auch bei häufig unpünktlicher Mietzahlung
Ein Urteil, welches sich Mieter sehr genau merken sollten, hat
der BGH in der Sache
VIII ZR 364/04 gefällt.
Dabei ging es um laufend unpünktlich bezahlte Miete. Bekkannt sein sollte,
dass bei gar nicht bezahlter Miete eine fristlose Kündigung in Betracht kommt.
Allerdings kann man einer solchen Kündigung bspw. dann zuvorkommen, indem man
vor Zugang der Kündigungserklärung zahlt.
Schon das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, eine
"fristlose Kündigung aus wichtigem Grund wegen Unzumutbarkeit der
Vertragsfortsetzung (§ 543 Abs. 1 BGB) aufgrund fortdauernd unpünktlicher
Mietzahlungen komme" ... "in Betracht, wenn der Mieter die Miete nach einer
Abmahnung mit Kündigungsandrohung innerhalb eines Jahres noch dreimal
verspätet zahle."
Diese Voraussetzungen waren hierdoch noch nicht erfüllt. Zwar war der Mieter
abgemahnt worden, nachdem er mehrfach verspätet zahlte, er hatte auch danach
noch verspätet bezahlt- allerdings nicht dreimal. Denn gleich nach der
Abmahnung zahlte er wiederum verspätet- und erhielt die fristlose Kündigung.
"Damit hat er deutlich gemacht, dass er nicht bereit war, seine zögerliche
Zahlungsweise ernsthaft und auf Dauer abzustellen."- so der BGH.
Und das wiederum kann nach der Entscheidung genügen, um eine fristlose
Kündigung zu rechtfertigen.
26.05.2006 Rechtsanwalt Georg Kleine, Endingen
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