Tempolimit gilt auch bei großer Sorge
Das OLG Karlsruhe hatte in der Sache 1 Ss 81/05 über einen Fall
zu entscheiden, in dem der Täter mit 61 km/h in einer 30er-Zone geblitzt
worden war.
Nach dem
Bußgeldkatalog wäre die Tat mit 100 € Geldbuße, 3 Punkten und einem Monat
Fahrverbot geahndet worden.
Der Täter wandte ein, er sei als Vater eines behinderten Kindes unmittelbar
vor dem Verstoß davon in Kenntnis gesetzt worden, dass dieses schwer gestürzt
sei. Aus Sorge um sein Kind sei er dann zu diesem geeilt, wobei sein Kind
bereits versorgt wurde. Er habe wohl in seiner großen Sorge die Schilder
übersehen.
Es ging also nicht darum, dass der Vater etwa dem Kind erste Hilfe hätte
leisten müssen und Niemand sonst dazu in der konkreten Situation in der Lage
gewesen wäre (dieser Fall dürfte so gut wie nie eintreten, für den Fall eines
Arztes vgl. diese
Entscheidung via ra-x-ius.de).
Ausschließlich in diesem Falle wäre nämlich ein rechtfertigender Notstand in
Betracht gekommen, mit der Folge, dass der Täter sogar freizusprechen gewesen
wäre.
So aber stand fest, dass der Vater jedenfalls zu verurteilen war- denn
fahrlässig hatte er jedenfalls gehandelt, auch, wenn er die Schilder
tatsächlich übersehen haben sollte.
In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass es von enormer Wichtigkeit ist,
eine Verurteilung wegen vorsätzlichen Handelns ("das hat der doch mit Absicht
gemacht") zu vermeiden, wenn dies möglich ist- in diesem Fall ist nämlich die
Rechtschutzversicherung nicht eintrittspflichtig.
Das OLG meinte aber, dass auch dann, wenn der Vater tatsächlich aus
nachvollziehbarer Sorge um sein Kind handelte, er zwar zu verurteilen sei.
Allerdings könne in diesem Fall auf die Auferlegung eines Fahrverbotes
verzichtet werden.
19-04-06 Rechtsanwalt Kleine Endingen
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