Tempolimit gilt auch bei großer Sorge

Das OLG Karlsruhe hatte in der Sache 1 Ss 81/05 über einen Fall zu entscheiden, in dem der Täter mit 61 km/h in einer 30er-Zone geblitzt worden war.

Nach dem Bußgeldkatalog wäre die Tat mit 100 € Geldbuße, 3 Punkten und einem Monat Fahrverbot geahndet worden.

Der Täter wandte ein, er sei als Vater eines behinderten Kindes unmittelbar vor dem Verstoß davon in Kenntnis gesetzt worden, dass dieses schwer gestürzt sei. Aus Sorge um sein Kind sei er dann zu diesem geeilt, wobei sein Kind bereits versorgt wurde. Er habe wohl in seiner großen Sorge die Schilder übersehen.

Es ging also nicht darum, dass der Vater etwa dem Kind erste Hilfe hätte leisten müssen und Niemand sonst dazu in der konkreten Situation in der Lage gewesen wäre (dieser Fall dürfte so gut wie nie eintreten, für den Fall eines Arztes vgl. diese Entscheidung via ra-x-ius.de).

Ausschließlich in diesem Falle wäre nämlich ein rechtfertigender Notstand in Betracht gekommen, mit der Folge, dass der Täter sogar freizusprechen gewesen wäre.

So aber stand fest, dass der Vater jedenfalls zu verurteilen war- denn fahrlässig hatte er jedenfalls gehandelt, auch, wenn er die Schilder tatsächlich übersehen haben sollte.

In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass es von enormer Wichtigkeit ist, eine Verurteilung wegen vorsätzlichen Handelns ("das hat der doch mit Absicht gemacht") zu vermeiden, wenn dies möglich ist- in diesem Fall ist nämlich die Rechtschutzversicherung nicht eintrittspflichtig.

Das OLG meinte aber, dass auch dann, wenn der Vater tatsächlich aus nachvollziehbarer Sorge um sein Kind handelte, er zwar zu verurteilen sei. Allerdings könne in diesem Fall auf die Auferlegung eines Fahrverbotes verzichtet werden.

19-04-06 Rechtsanwalt Kleine Endingen

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