Telefonacquise und Wettbewerb

Herumgesprochen haben sollte sich, dass die Initiativansprache von Verbrauchern aus Wettbewerbsgründen tabu ist. Hat der Verbraucher nicht (zumindest konkludent) sein Einverständnis erklärt, darf er nicht telefonisch kontaktiert werden, wenn nicht das werbende Unternehmer eine Inanspruchnahme auf Unterlassen durch

1. den Kunden
2. Wettbewerbsvereine oder
3. Mitbewerber

riskieren will.

Soll indes ein gewerblicher Abnehmer kontaktiert werden, sieht die Sache etwas anders aus. Das OLG Köln hat die dabei geltenden Grundsätze in der Sache 6 U 88/04 zusammengefasst. Danach kann auch im gewerblichen Bereich Telefonacquise wettbewerbsrechtlich unzulässig sein. Grund soll sein, dass ihr die "Möglichkeit innewohne, die berufliche Tätigkeit des Angerufenen zu stören". Dies sei dann der Fall, wenn, abgesehen wiederum vom Einverständnis des Angerufenen, wenn aufgrund "konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Gewerbetreibenen daran zu vermuten war", angerufen zu werden. Dies sei dann der Fall, wenn der Anruf im Zusammenhang mit einer bereits bestehenden Geschäftsbeziehung stand.

In dem zu entscheidenden Fall lag eine Einwilligung eindeutig nicht vor. Nachdem darüberhinaus ein Weinhandel sich zwecks Produktwerbung an einen Blumenhandel gewandt hat und ein Zusammenhang somit fernlag, urteilte das OLG, die Werbemaßhnahme sei rechtswidrig gewesen.

Geklagt hatte indes ein Verbraucherverband, der zudem noch die Klage auf Anrufe bei Verbrauchern gestützt hatte- und ein Verbraucher ist ein Blumenladen nicht. Hieran ändere sich auch nichts dadurch, dass, vom Werbenden unbemerkt, der Anruf bei dem Blumenladen auf den Privatanschluss des Geschäftseigentümers umgeleitet worden sei. Es komme bei der Unterscheidung, ob der Anruf bei einem Verbraucher oder einem Gewerbe stattfinde, entscheidend darauf an, unter welchem Anschluss der Anruf erfolgt sei.

Das etwas kuriose Ergebnis war nun, dass zwar der Anruf wettbewerbswidrig war, die Klage aber dennoch abgewiesen wurde.

Auch in auf den ersten Blick eher aussichtslosen Wettbewerbsfällen kann also mit geeigneter Argumentation bisweilen doch noch ein Schlupfloch gefunden werden.

12-06-06 Rechtsanwalt Kleine Endingen

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