Telefonacquise und Wettbewerb
Herumgesprochen haben sollte sich, dass die Initiativansprache
von Verbrauchern aus Wettbewerbsgründen tabu ist. Hat der Verbraucher nicht
(zumindest konkludent) sein Einverständnis erklärt, darf er nicht telefonisch
kontaktiert werden, wenn nicht das werbende Unternehmer eine Inanspruchnahme
auf Unterlassen durch
1. den Kunden
2. Wettbewerbsvereine oder
3. Mitbewerber
riskieren will.
Soll indes ein gewerblicher Abnehmer kontaktiert werden, sieht die Sache etwas
anders aus. Das OLG Köln hat die dabei geltenden Grundsätze in der Sache 6 U
88/04 zusammengefasst. Danach kann auch im gewerblichen Bereich Telefonacquise
wettbewerbsrechtlich unzulässig sein. Grund soll sein, dass ihr die
"Möglichkeit innewohne, die berufliche Tätigkeit des Angerufenen zu stören".
Dies sei dann der Fall, wenn, abgesehen wiederum vom Einverständnis des
Angerufenen, wenn aufgrund "konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches
Interesse des Gewerbetreibenen daran zu vermuten war", angerufen zu werden.
Dies sei dann der Fall, wenn der Anruf im Zusammenhang mit einer bereits
bestehenden Geschäftsbeziehung stand.
In dem zu entscheidenden Fall lag eine Einwilligung eindeutig nicht vor.
Nachdem darüberhinaus ein Weinhandel sich zwecks Produktwerbung an einen
Blumenhandel gewandt hat und ein Zusammenhang somit fernlag, urteilte das OLG,
die Werbemaßhnahme sei rechtswidrig gewesen.
Geklagt hatte indes ein Verbraucherverband, der zudem noch die Klage auf
Anrufe bei Verbrauchern gestützt hatte- und ein Verbraucher ist ein
Blumenladen nicht. Hieran ändere sich auch nichts dadurch, dass, vom Werbenden
unbemerkt, der Anruf bei dem Blumenladen auf den Privatanschluss des
Geschäftseigentümers umgeleitet worden sei. Es komme bei der Unterscheidung,
ob der Anruf bei einem Verbraucher oder einem Gewerbe stattfinde, entscheidend
darauf an, unter welchem Anschluss der Anruf erfolgt sei.
Das etwas kuriose Ergebnis war nun, dass zwar der Anruf wettbewerbswidrig war,
die Klage aber dennoch abgewiesen wurde.
Auch in auf den ersten Blick eher aussichtslosen Wettbewerbsfällen kann also
mit geeigneter Argumentation bisweilen doch noch ein Schlupfloch gefunden
werden.
12-06-06 Rechtsanwalt Kleine Endingen
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