Tauschbörsen und Strafbarkeit
Durch § 53 UrhG wird die Vervielfältigung (nach der
Rechtsprechung sind bis zu 7 Kopien erlaubt) zum eigenen privaten Gebrauch
erlaubt, soweit es sich nicht um elektronische Datenbanken handelt. Privat in
diesem Sinne ist auch der familiäre oder häusliche Bereich, solange die
Vervielfältigung unentgeltlich erfolgt (was schon dann nicht mehr der Fall
ist, wenn die Materialkosten erstattet werden). Auch dem Sohn darf also eine
Kopie der neuerworbenen CD gegeben und es darf weiterhin ein Film auf DVD-R
aufgenommen werden.
Unzulässig sind allerdings Vervielfältigungen einer offensichtlich
rechtswidrig erlangten Vorlage. Ob hierzu auch die Tauschbörsen gehören ist
zumindest für diejenigen, die sich nur eine Privatkopie von dort holen, noch
nicht ausreichend geklärt. Immerhin kann man sich hier auf den Standpunkt
stellen, dass ja nur eine Privatkopie erstellt wird und die Vorlage jedenfalls
nicht „eindeutig rechtswidrig" sei. Geklärt ist aber, dass der Upload eine
Veröffentlichung i.S.d. UrhG darstellt, der ohne Zustimmung des Urhebers oder
Nutzungsberechtigten rechtswidrig und nach § 106 UrhG strafbar ist. Für
Computerprogramme gilt ohnehin § 69a UrhG, wonach schon eine die
Vervielfältigung, die in dem Ablegen auf dem Server zu sehen sein kann,
zustimmungsbedürftig ist.
Achtung: § 53 UrhG beinhaltet zwar das Recht zur Privatkopie, aber keinen
Anspruch hierauf. So dürfen Hersteller von Computerprogrammen oder von DVDs
zulässigerweise Kopierschutzmaßnahmen einbauen, die nicht umgangen werden
dürfen (vgl. § 95a ff UrhG).Wer dies dennoch tut, macht sich strafbar, § 108
UrhG.
Im übrigen besteht keine unmittelbare Vergütungspflicht des Kopierenden,
sondern eine des Herstellers des Gerätes, mit dem kopiert werden kann, auch
wenn tatsächlich nicht kopiert wird (§ 54 UrhG). Im Ergebnis bezahlt man für
den CD-Brenner einen Aufpreis, um sich Privatkopien herstellen zu dürfen.
Bisher nicht abschließend geklärt ist, ob auch für Drucker und Rohlinge eine
Abgabe zu bezahlen ist. Hier sollte von Herstellern sinnvollerweise eine
möglicherweise zu zahlende Abgabe bereits in den Preis eingerechnet werden, um
nicht im Fall der Fälle hohe Abgaben zahlen zu müssen, die vom Kaufpreis nicht
gedeckt sind. Neben den Herstellern haften im Übrigen auch die Händler, die
diesen Umstand ebenfalls in ihre Preispolitik einarbeiten sollten, zumal dann,
wenn der Hersteller seinen Sitz im Ausland hat und ggf. schwer erreichbar ist.
Näheres zu den Verwertungsgesellschaften, die die Rechte der Urheber
wahrnehmen, regelt das Wahrnehmungsgesetz, WahrnG.
24.05.2006 Rechtsanwalt Kleine Endingen
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