Tauschbörsen und Strafbarkeit

Durch § 53 UrhG wird die Vervielfältigung (nach der Rechtsprechung sind bis zu 7 Kopien erlaubt) zum eigenen privaten Gebrauch erlaubt, soweit es sich nicht um elektronische Datenbanken handelt. Privat in diesem Sinne ist auch der familiäre oder häusliche Bereich, solange die Vervielfältigung unentgeltlich erfolgt (was schon dann nicht mehr der Fall ist, wenn die Materialkosten erstattet werden). Auch dem Sohn darf also eine Kopie der neuerworbenen CD gegeben und es darf weiterhin ein Film auf DVD-R aufgenommen werden.

Unzulässig sind allerdings Vervielfältigungen einer offensichtlich rechtswidrig erlangten Vorlage. Ob hierzu auch die Tauschbörsen gehören ist zumindest für diejenigen, die sich nur eine Privatkopie von dort holen, noch nicht ausreichend geklärt. Immerhin kann man sich hier auf den Standpunkt stellen, dass ja nur eine Privatkopie erstellt wird und die Vorlage jedenfalls nicht „eindeutig rechtswidrig" sei. Geklärt ist aber, dass der Upload eine Veröffentlichung i.S.d. UrhG darstellt, der ohne Zustimmung des Urhebers oder Nutzungsberechtigten rechtswidrig und nach § 106 UrhG strafbar ist. Für Computerprogramme gilt ohnehin § 69a UrhG, wonach schon eine die Vervielfältigung, die in dem Ablegen auf dem Server zu sehen sein kann, zustimmungsbedürftig ist.

Achtung: § 53 UrhG beinhaltet zwar das Recht zur Privatkopie, aber keinen Anspruch hierauf. So dürfen Hersteller von Computerprogrammen oder von DVDs zulässigerweise Kopierschutzmaßnahmen einbauen, die nicht umgangen werden dürfen (vgl. § 95a ff UrhG).Wer dies dennoch tut, macht sich strafbar, § 108 UrhG.

Im übrigen besteht keine unmittelbare Vergütungspflicht des Kopierenden, sondern eine des Herstellers des Gerätes, mit dem kopiert werden kann, auch wenn tatsächlich nicht kopiert wird (§ 54 UrhG). Im Ergebnis bezahlt man für den CD-Brenner einen Aufpreis, um sich Privatkopien herstellen zu dürfen. Bisher nicht abschließend geklärt ist, ob auch für Drucker und Rohlinge eine Abgabe zu bezahlen ist. Hier sollte von Herstellern sinnvollerweise eine möglicherweise zu zahlende Abgabe bereits in den Preis eingerechnet werden, um nicht im Fall der Fälle hohe Abgaben zahlen zu müssen, die vom Kaufpreis nicht gedeckt sind. Neben den Herstellern haften im Übrigen auch die Händler, die diesen Umstand ebenfalls in ihre Preispolitik einarbeiten sollten, zumal dann, wenn der Hersteller seinen Sitz im Ausland hat und ggf. schwer erreichbar ist.

Näheres zu den Verwertungsgesellschaften, die die Rechte der Urheber wahrnehmen, regelt das Wahrnehmungsgesetz, WahrnG.

24.05.2006 Rechtsanwalt Kleine Endingen

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