.ag-Domains können wettbewerbswidrig sein

Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG Hamburg) hat in der Sache 5 U 162/03 entschieden, dass es gegen das UWG verstoßen könne, wenn eine GmbH unter einer Domain "XXX.ag" auftrete. Der Grund sei, dass der Rechtsverkehr unter diese top-level-domain eine Aktiengesellschaft vermute und es somit irreführend sei, wenn eine GmbH (die Entscheidung dürfte aber für alle Unternehmen gelten, die keine Aktiengesellschaften sind, also auch Einzelfirmen) unter diesem "Namen" im Internet auftrete:

"bb. Dementsprechend leitet der Verwendungszusammenhang der vorgelegten Internetausdrucke auf der Internet-homepage (Anlage K3 bis K5) den Verkehr zu der Annahme einer Kurzform von Aktiengesellschaft. Denn die sonstigen üblichen Abkürzungsbedeutungen von AG sind so fern liegend, dass sie erkennbar nicht in Frage kommen. Dies gilt auch für den dem Verkehr unbekannten von der Beklagten verwendeten Kunstbegriff „AbgabeGemeinschaft“. Dieser ist zwar auf der Homepage genannt, der Verkehr hat angesichts der konkreten Gestaltung der dortigen Angaben selbst aber keine Veranlassung, diesen Begriff mit der besonderen Geschäftsbezeichnung „tipp.ag“ in Verbindung zu bringen. Die Assoziation, das Kürzel stehe für Aktiengesellschaft liegt für den Verkehr umso näher, weil derartige Personengesellschaften gem. § 4 AktG die Pflicht zur Angabe ihrer Rechtsform trifft. Und die im Verkehr allgemein bekannte Abkürzung hierfür ist— auch wenn die Beklagte dies wider besseren Wissens in Abrede stellt – AG. Diese rechtliche Verpflichtung prägt das Verkehrsverständnis, wenn den angesprochenen Verkehrskreisen die Abkürzung „AG“ im Zusammenhang mit einer besonderen geschäftlichen Bezeichnung begegnet."

Im Zeitalter von google und vor allem Wikipedia dürfte es zwar auch in den Belangen des Internet weniger bewanderten Kollegen gelingen, herauszufinden, dass .ag keineswegs für eine Aktiengesellschaft, sondern für Antigua und Barbuda steht. Allerdings stellt sich natürlich die Frage, warum denn diese top-level-domain verwandt wurde- wenn nicht zur Irreführung der Verbraucher, die in den allermeisten Fällen mit dem Begriff der TLD wenig anzufangen wissen.

Es bestehen somit zusammenfassend durchaus Chancen, in einem Prozess ein anderes Ergebnis zu erzielen- solange der fragliche Internetauftritt (auch) über Antigua und Barbuda berichtet. Bis dahin sollte die TLD .ag für Nicht-Aktiengesellschaften tabu sein.

13-11-2006 Rechtsanwalt Kleine, Endingen

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