.ag-Domains können wettbewerbswidrig sein
Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG Hamburg) hat in der
Sache 5 U 162/03 entschieden, dass es gegen das UWG verstoßen könne, wenn eine
GmbH unter einer Domain "XXX.ag" auftrete. Der Grund sei, dass der
Rechtsverkehr unter diese top-level-domain eine Aktiengesellschaft vermute und
es somit irreführend sei, wenn eine GmbH (die Entscheidung dürfte aber für
alle Unternehmen gelten, die keine Aktiengesellschaften sind, also auch
Einzelfirmen) unter diesem "Namen" im Internet auftrete:
"bb. Dementsprechend leitet der Verwendungszusammenhang der vorgelegten
Internetausdrucke auf der Internet-homepage (Anlage K3 bis K5) den Verkehr zu
der Annahme einer Kurzform von Aktiengesellschaft. Denn die sonstigen üblichen
Abkürzungsbedeutungen von AG sind so fern liegend, dass sie erkennbar nicht in
Frage kommen. Dies gilt auch für den dem Verkehr unbekannten von der Beklagten
verwendeten Kunstbegriff „AbgabeGemeinschaft“. Dieser ist zwar auf der
Homepage genannt, der Verkehr hat angesichts der konkreten Gestaltung der
dortigen Angaben selbst aber keine Veranlassung, diesen Begriff mit der
besonderen Geschäftsbezeichnung „tipp.ag“ in Verbindung zu bringen. Die
Assoziation, das Kürzel stehe für Aktiengesellschaft liegt für den Verkehr
umso näher, weil derartige Personengesellschaften gem. § 4 AktG die Pflicht
zur Angabe ihrer Rechtsform trifft. Und die im Verkehr allgemein bekannte
Abkürzung hierfür ist— auch wenn die Beklagte dies wider besseren Wissens in
Abrede stellt – AG. Diese rechtliche Verpflichtung prägt das
Verkehrsverständnis, wenn den angesprochenen Verkehrskreisen die Abkürzung
„AG“ im Zusammenhang mit einer besonderen geschäftlichen Bezeichnung
begegnet."
Im Zeitalter von google und vor allem Wikipedia dürfte es zwar auch in den
Belangen des Internet weniger bewanderten Kollegen gelingen, herauszufinden,
dass .ag keineswegs für eine Aktiengesellschaft, sondern für Antigua und
Barbuda steht. Allerdings stellt sich natürlich die Frage, warum denn diese
top-level-domain verwandt wurde- wenn nicht zur Irreführung der Verbraucher,
die in den allermeisten Fällen mit dem Begriff der TLD wenig anzufangen
wissen.
Es bestehen somit zusammenfassend durchaus Chancen, in einem Prozess ein
anderes Ergebnis zu erzielen- solange der fragliche Internetauftritt (auch)
über Antigua und Barbuda berichtet. Bis dahin sollte die TLD .ag für
Nicht-Aktiengesellschaften tabu sein.
13-11-2006 Rechtsanwalt Kleine, Endingen
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