Verkehrssicherungspflicht im Supermarkt

Weithin unbekannt ist, welche Rechte geltend gemacht werden können, wenn es in einem Supermarkt, etwa wegen auf dem Boden liegenden Obst (die berühmt-berüchtigte Bananenschale !) zu einem Sturz kommt.

Einen solchen Fall hatte das OLG Nürnberg in der Sache 3 U 806/05 zu entscheiden. Dort war eine Frau in einem Supermarkt auf einer herumliegenden Weintraube ausgerutscht und zu Fall gekommen. Sie hatte sich dabei erheblich verletzt und klagte jetzt auf Schadensersatz.

Dieser ist zu gewähren, wenn der Ladeninhaber gegen die Verkehrssicherunsgpflicht verstoßen hatte. In dem zu entscheidenden Fall ergab sich, dass seitens des Supermarktes zwar keine laufenden Kontrollen durchgeführt worden waren, um sicherzustellen, dass kein Obst herumliegt. Damit lag ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht vor, denn zu genau diesen regelmäßigen Kontrollen (das OLG Nürnberg gibt einen Abstand von 15-25 Minuten vor, der zeitliche Abstand ist jedoch von der Größe des Supermarktes abhängig) ist der Supermarkt verpflichtet.

Allerdings wirkte sich im konkreten Fall der Verstoß nicht aus. Denn fünf Minuten vor dem Unfall war noch eine Mitarbeiterin des Supermarktes durch die Obstabteilung gelaufen und hatte ihr Augenmerk insbesondere darauf gerichtet, dass kein Obst herumliege.

Für den konkreten Fall, wenn auch nicht allgemein, hatte die Beklagte somit ihrer Verkehrssicherungspflicht genügt. Die gestürzte Klägerin hatte also einfach Pech- ihre Klage wurde abgewiesen.

08-05-2006 Rechtsanwalt Georg Kleine Endingen

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