Verkehrssicherungspflicht im Supermarkt
Weithin unbekannt ist, welche Rechte geltend gemacht werden
können, wenn es in einem Supermarkt, etwa wegen auf dem Boden liegenden Obst
(die berühmt-berüchtigte Bananenschale !) zu einem Sturz kommt.
Einen solchen Fall hatte das OLG Nürnberg in der Sache
3 U 806/05 zu entscheiden. Dort war eine Frau in einem Supermarkt auf
einer herumliegenden Weintraube ausgerutscht und zu Fall gekommen. Sie hatte
sich dabei erheblich verletzt und klagte jetzt auf Schadensersatz.
Dieser ist zu gewähren, wenn der Ladeninhaber gegen die
Verkehrssicherunsgpflicht verstoßen hatte. In dem zu entscheidenden Fall ergab
sich, dass seitens des Supermarktes zwar keine laufenden Kontrollen
durchgeführt worden waren, um sicherzustellen, dass kein Obst herumliegt.
Damit lag ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht vor, denn zu genau
diesen regelmäßigen Kontrollen (das OLG Nürnberg gibt einen Abstand von 15-25
Minuten vor, der zeitliche Abstand ist jedoch von der Größe des Supermarktes
abhängig) ist der Supermarkt verpflichtet.
Allerdings wirkte sich im konkreten Fall der Verstoß nicht aus. Denn fünf
Minuten vor dem Unfall war noch eine Mitarbeiterin des Supermarktes durch die
Obstabteilung gelaufen und hatte ihr Augenmerk insbesondere darauf gerichtet,
dass kein Obst herumliege.
Für den konkreten Fall, wenn auch nicht allgemein, hatte die Beklagte somit
ihrer Verkehrssicherungspflicht genügt. Die gestürzte Klägerin hatte also
einfach Pech- ihre Klage wurde abgewiesen.
08-05-2006 Rechtsanwalt Georg Kleine Endingen
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