Vermieter als Störer
Ein Urteil des BGH in Mietsachen in der Sache
VI ZR 26/05 (via recht-in.de) dürfte sowohl Mieter, als auch Vermieter
interessieren.
Es geht um Schadensersatz, den ein Dritter gegenüber dem Vermieter geltend
gemacht hatte. In der gemieteten Wohnung war aus ungeklärter Ursache ein Brand
ausgebrochen. Es kam sowohl ein technischer Defekt als auch ein Fehlverhalten
der Mieter in Betracht.
Die Klägerin ist eine Versicherung, die für durch die Rauchentwicklung
verursachten Schäden an der Fassade des Nachbarhauses einzustehen hatte. Sie
verlange ihre Aufwendungen vom Vermieter erstattet (eine Inanspruchnahme der
Mieter hätte nur dann Erfolg haben können, wenn eine Verursachung gerade durch
die Mieter hätte bewiesen werden können).
Die Klägerin stützte sich dabei auf das Nachbarrecht, nach der schädliche
Emmissionen, die auf ein Nachbargrundstück einwirken, zu unterlassen sind.
Der BGH entschied:
" a) Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2
Satz 2 BGB setzt - wie § 1004 Abs. 1 BGB - voraus, dass der Anspruchsgegner
als Störer zu qualifizieren ist.
b) Als mittelbarer Handlungsstörer kann der Eigentümer für Störungshandlungen
seines Mieters nur verantwortlich gemacht werden, wenn er dem Mieter den
Gebrauch seiner Sache mit der Erlaubnis zu den störenden Handlungen überlassen
hat oder wenn er es unterlässt, den Mieter von dem nach dem Mietvertrag
unerlaubten, fremdes Eigentum beeinträchtigenden Gebrauch der Mietsache
abzuhalten."
Nachdem der Vermieter hier selbstverständlich seinen Mietern nicht gestattet
hatte, Rauch durch einen Brand zu entwickeln, liegt auf der Hand. Eine
Veranlassung, die Mieter auf die Gefahren eines Feuers hinzuweisen, bestand
ebenfalls nicht. Und nach Ausbruch des Brandes war eine
Verhinderungsmöglichkeit nicht mehr gegeben.
Die Klage wurde daher abgewiesen.
19-05-2006 Rechtsanwalt Kleine, Endingen
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