Vermieter als Störer

Ein Urteil des BGH in Mietsachen in der Sache VI ZR 26/05 (via recht-in.de) dürfte sowohl Mieter, als auch Vermieter interessieren.

Es geht um Schadensersatz, den ein Dritter gegenüber dem Vermieter geltend gemacht hatte. In der gemieteten Wohnung war aus ungeklärter Ursache ein Brand ausgebrochen. Es kam sowohl ein technischer Defekt als auch ein Fehlverhalten der Mieter in Betracht.

Die Klägerin ist eine Versicherung, die für durch die Rauchentwicklung verursachten Schäden an der Fassade des Nachbarhauses einzustehen hatte. Sie verlange ihre Aufwendungen vom Vermieter erstattet (eine Inanspruchnahme der Mieter hätte nur dann Erfolg haben können, wenn eine Verursachung gerade durch die Mieter hätte bewiesen werden können).

Die Klägerin stützte sich dabei auf das Nachbarrecht, nach der schädliche Emmissionen, die auf ein Nachbargrundstück einwirken, zu unterlassen sind.

Der BGH entschied:

" a) Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB setzt - wie § 1004 Abs. 1 BGB - voraus, dass der Anspruchsgegner als Störer zu qualifizieren ist.

b) Als mittelbarer Handlungsstörer kann der Eigentümer für Störungshandlungen seines Mieters nur verantwortlich gemacht werden, wenn er dem Mieter den Gebrauch seiner Sache mit der Erlaubnis zu den störenden Handlungen überlassen hat oder wenn er es unterlässt, den Mieter von dem nach dem Mietvertrag unerlaubten, fremdes Eigentum beeinträchtigenden Gebrauch der Mietsache abzuhalten."


Nachdem der Vermieter hier selbstverständlich seinen Mietern nicht gestattet hatte, Rauch durch einen Brand zu entwickeln, liegt auf der Hand. Eine Veranlassung, die Mieter auf die Gefahren eines Feuers hinzuweisen, bestand ebenfalls nicht. Und nach Ausbruch des Brandes war eine Verhinderungsmöglichkeit nicht mehr gegeben.

Die Klage wurde daher abgewiesen.

19-05-2006 Rechtsanwalt Kleine, Endingen

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