Spam
Spätestens seit der Entscheidung des BGH zur unerwünschten
e-Mail-Werbung (
hier,
via JurPC) ist klar, dass diese grundsätzlich wettbewerbsrechtlich unzulässig
ist. Das bedeutet aber noch nicht zwingend, dass auch der genervte Empfänger
der spam-Mails oder der spam-Faxe gegen diese vorgehen kann.
Das LG Koblenz (die Entscheidung können Sie
hier, via advocatus.de abrufen) hat aber entschieden, dass unerwünschte
e-Mails unzulässigerweise in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
eingreifen können, mit der Folge, dass auch der Empfänger sich gegen die
Versendung an ihn zur Wehr setzen kann.
Erschwert wird allerdings die Inanspruchnahme des Versenders dadurch, dass
dieser häufig gar nicht bekannt ist. Es liegt daher nahe, im Falle der
Faxsendungen, den Netzbetreiber in Anspruch zu nehmen, jedenfalls dann, wenn
Werbefaxe für einen kostenpflichtigen Abruf über eine 0190er-Nummern (bzw.
jetzt über 0900-Nummern) werben. Denn dann sind die Betreiber dieser
Rufnummern als "Mitstörer" grundsätzlich verpflichtet, die entsprechenden
Nummern wegen Missbrauchs zu sperren.
Nach einem Urteil des OLG Köln bedarf es dazu aber einer "gesicherten
Kenntnis" des Netzbetreibers von der Tatsache, dass von einer seiner Nummern
unerwünschte Werbefaxe versandt werden. Hierfür reiche eine Mitteilung über
vorliegende Beschwerden durch eine Verbraucherzentrale nicht aus.
Letztendlich obliegt es daher jedem Einzelnen, den Betreibern der 0900-Nummern
die "gesicherte Erkenntnis" dadurch zu verschaffen, dass man selbst diese auf
die von ihrer Nummer ausgehenden Störungen hinweist.
«
zurück zur Übersicht