Spam

Spätestens seit der Entscheidung des BGH zur unerwünschten e-Mail-Werbung (hier, via JurPC) ist klar, dass diese grundsätzlich wettbewerbsrechtlich unzulässig ist. Das bedeutet aber noch nicht zwingend, dass auch der genervte Empfänger der spam-Mails oder der spam-Faxe gegen diese vorgehen kann.

Das LG Koblenz (die Entscheidung können Sie hier, via advocatus.de abrufen) hat aber entschieden, dass unerwünschte e-Mails unzulässigerweise in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingreifen können, mit der Folge, dass auch der Empfänger sich gegen die Versendung an ihn zur Wehr setzen kann.

Erschwert wird allerdings die Inanspruchnahme des Versenders dadurch, dass dieser häufig gar nicht bekannt ist. Es liegt daher nahe, im Falle der Faxsendungen, den Netzbetreiber in Anspruch zu nehmen, jedenfalls dann, wenn Werbefaxe für einen kostenpflichtigen Abruf über eine 0190er-Nummern (bzw. jetzt über 0900-Nummern) werben. Denn dann sind die Betreiber dieser Rufnummern als "Mitstörer" grundsätzlich verpflichtet, die entsprechenden Nummern wegen Missbrauchs zu sperren.

Nach einem Urteil des OLG Köln bedarf es dazu aber einer "gesicherten Kenntnis" des Netzbetreibers von der Tatsache, dass von einer seiner Nummern unerwünschte Werbefaxe versandt werden. Hierfür reiche eine Mitteilung über vorliegende Beschwerden durch eine Verbraucherzentrale nicht aus.

Letztendlich obliegt es daher jedem Einzelnen, den Betreibern der 0900-Nummern die "gesicherte Erkenntnis" dadurch zu verschaffen, dass man selbst diese auf die von ihrer Nummer ausgehenden Störungen hinweist.

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