Zu Sonn- und Feiertagszuschlägen
Das Bundesarbeitsgericht hat in der Sache
3 Sa 749/03 gegen einen Tankwart entschieden, der Zuschläge für
-unstreitig geleistete- Sonn- und Feiertagsarbeit forderte.
Im Arbeitsvertrag des Tankwartes mit seinem Arbeitgeber waren keine Zuschläge
vereinbart worden, so dass Ansprüche aus diesem Grunde keine Ansprüche geltend
gemacht werden konnten.
Der Arbeitgeber im vorliegenden Verfahren war auch nicht tarifgebunden, er war
also nicht Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der Partei eines geltenden
oder fortwirkenden Tarifvertrages war bzw. es existierte kein für
allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag. Auch tarifvertragliche Ansprüche
des Arbeitnehmers schieden damit aus.
Der Arbeitnehmer meinte aber, ein Anspruch ergebe sich aus § 11 Abs. 2 i.v.m
den §§ 3-8 des ArbzG. Interessant insofern war vor allem § 6 Abs. 5 ArbzG.
Dieser lautet:
(5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der
Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten
Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen
angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu
gewähren.
Genau diesen Zuschlag verlangte der Kläger. Das BAG wies aber zutreffend
darauf hin, dass der Kläger zwar unstreitig an Sonn- und Feiertagen gearbeitet
habe, nicht aber Nachtarbeit geleistet habe. Die Verweisung in § 11 Abs. 2
ArbzG auf die §§ 3-8 ArbzG bedeute aber nur, dass die Regeln für die Tage von
Montag bis Samstag auf den Sonntag und auf Feiertage ausgedehnt werden. Die
Voraussetzungen des § 6 Abs 5 ArbzG müssten also zusätzlich erfüllt sein,
damit der Kläger seinen Anspruch habe.
Der Kläger habe hingegen einen Anspruch nach § 11 Abs. 3 ArbzG:
"Vielmehr hat der Arbeitnehmer bei Sonn- und Feiertagsarbeit nach § 11 Abs.
3 ArbZG einen Anspruch auf einen Ersatzruhetag. Hierdurch soll aus Gründen des
Arbeitsschutzes ein Ausgleich für Sonn- und Feiertagsarbeit erfolgen."
Ein zuätzlicher Anspruch sei nicht gegeben und auch nicht gerechtfertigt.
Hätte der Kläger recht gehabt, hätte er nach § 11 Abs. 3 ArbZG Anspruch auf
einen Ersatzruhetag gehabt und zusätzlich nach § 6 Abs. 5 ArbzG Anspruch auf
weiteren Freizeitausgleich oder auf die -hier beantragte- Zahlung.
Hätte der Kläger den Freizeitausglich für die Sonn- und Feiertagsarbeit
beantragt, hätte er wenigstens einige freie Tage gehabt. So blieb ihm gar
nichts.
26-04-2006 Rechtsanwalt Kleine Endingen
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