Wettbewerbsrecht und Sonderpreise "solange Vorrat reicht"
Das OLG Köln entschied in der Sache 6 U 96/05, dass, wenn nach einer Werbezusage
einer preisreduzierten Ware eine andere Ware gratis solange zugegeben wird, wie
der Vorrat der Zugabe reicht, die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Zugabe
klar und eindeutig i.S.d. § 4 Nr. 4 UWG anzugeben sind.
Dies ist dann nicht der Fall, wenn Erläuterungen zur Vorratsmenge der Zugaben
gänzlich fehlen.
Geworben hatte die Antragsgegnerin einer einstweiligen Verfügung gegenüber
Verbrauchern damit, dass mit der Gratiszugabe und dem Vermerk "Gratis- solange
Vorrat reicht" geworben wurde. Dabei waren die beworbenen Hauptwaren nicht als
nur zeitlich befristet zu erwerben gekennzeichnet. Weiter waren weniger
Gratiszugaben als Hauptwaren vorhanden.
Zumindest hätten die Zugaben unter Berücksichtigung ihrer Art sowie der
Gestaltung und Verbreitung der Werbung nicht in angemessener Menge zur
Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage zur Verfügung gestanden. Angemessen
ist grundsätzlich nur ein Vorrat für mindestens 2 Tage, § 5 Absatz 5 UWG.
Insofern seien die Gratiszugaben nicht grundlegend anders zu behandeln, als die
Hauptwaren.
01-06-2006 Rechtsanwalt Kleine Endingen
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