Wettbewerbsrecht und Sonderpreise "solange Vorrat reicht"

Das OLG Köln entschied in der Sache 6 U 96/05, dass, wenn nach einer Werbezusage einer preisreduzierten Ware eine andere Ware gratis solange zugegeben wird, wie der Vorrat der Zugabe reicht, die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Zugabe klar und eindeutig i.S.d. § 4 Nr. 4 UWG anzugeben sind.

Dies ist dann nicht der Fall, wenn Erläuterungen zur Vorratsmenge der Zugaben gänzlich fehlen.

Geworben hatte die Antragsgegnerin einer einstweiligen Verfügung gegenüber Verbrauchern damit, dass mit der Gratiszugabe und dem Vermerk "Gratis- solange Vorrat reicht" geworben wurde. Dabei waren die beworbenen Hauptwaren nicht als nur zeitlich befristet zu erwerben gekennzeichnet. Weiter waren weniger Gratiszugaben als Hauptwaren vorhanden.

Zumindest hätten die Zugaben unter Berücksichtigung ihrer Art sowie der Gestaltung und Verbreitung der Werbung nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage zur Verfügung gestanden. Angemessen ist grundsätzlich nur ein Vorrat für mindestens 2 Tage, § 5 Absatz 5 UWG.

Insofern seien die Gratiszugaben nicht grundlegend anders zu behandeln, als die Hauptwaren.

01-06-2006 Rechtsanwalt Kleine Endingen

« zurück zur Übersicht