Zusammenfassung der BGH-Rechtsprechung zu "Schrottimmobilien"
Der 11. Senat des BGH fasst seine bisherige
Rechtsprechung zur Rückabwicklung von Kaufverträgen von sogenannten
Schrottimobilen, deren finanzierter Kaufpreis in keinem Verhältnis zum Wert
der Immobile steht, wie folgt zusammen:
a) Nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG ist ein Kreditvertrag nur dann nichtig, wenn
die in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b VerbrKrG vorgeschriebene Gesamtbetragsangabe
völlig fehlt, nicht jedoch, wenn sie falsch ist.
b) Ein wegen fehlender Gesamtbetragsangabe nichtiger Darlehensvertrag wird
gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG gültig, wenn dem Kreditnehmer die
Darlehensvaluta nicht direkt zugeflossen, sondern vertragsgemäß unmittelbar an
einen Treuhänder zwecks Erwerbs eines Fondsanteils ausgezahlt worden ist. Das
gilt auch dann, wenn Darlehensvertrag und Fondsbeitritt ein verbundenes
Geschäft gemäß § 9 Abs. 1 VerbrKrG darstellen (Abweichung von BGHZ 159, 294
ff., BGH, Urteile vom 14. Juni 2004 - II ZR 407/02, WM 2004, 1536 ff. und vom
21. März 2005 - II ZR 411/02, WM 2005, 843 ff.).
c) Ist ein Darlehensnehmer durch falsche Angaben zum Erwerb einer
Fondsbeteiligung bewogen worden, kann er bei Vorliegen eines verbundenen
Geschäfts im Sinne von § 9 Abs. 1 VerbrKrG auch der die Fondsbeteiligung
finanzierenden Bank seine Ansprüche gegen die Fondsgesellschaft entgegenhalten
und gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG die Rückzahlung des Kredits verweigern, soweit
ihm gegen die Fondsgesellschaft ein Abfindungsanspruch zusteht (Bestätigung
von BGHZ 156, 46 ff. und Senatsurteil vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02,
WM 2003, 2232 f.).
d) Ansprüche gegen Gründungsgesellschafter, Fondsinitiatoren, maßgebliche
Betreiber, Manager und Prospektherausgeber kann der Kreditnehmer nicht gemäß §
9 Abs. 3 VerbrKrG dem Rückzahlungsverlangen der Bank entgegensetzen
(Abweichung von BGHZ 159, 280, 291 f.; 159, 294, 312 f.; BGH, Urteile vom 14.
Juni 2004 - II ZR 392/01, WM 2004, 1518 ff. und II ZR 374/02, WM 2004, 1525,
1526, vom 25. Oktober 2004 - II ZR 373/01, BKR 2005, 73, 74, vom 6. Dezember
2004 - II ZR 394/02, WM 2005, 295, 297, vom 31. Januar 2005 - II ZR 200/03, WM
2005, 547 und vom 21. März 2005 - II ZR 411/02, WM 2005, 843, 845).
e) Ist ein Darlehensnehmer durch falsche Angaben zum Erwerb einer
Fondsbeteiligung bewogen worden, kann er auch den mit dem Anlagevertrag gemäß
§ 9 Abs. 1 VerbrKrG verbundenen Darlehensvertrag nach § 123 BGB anfechten,
wenn die Täuschung auch für dessen Abschluss kausal war. Den daneben
bestehenden Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss gegen den Vermittler
kann der Darlehensnehmer ebenfalls gegen die kreditgebende Bank geltend
machen, da der Vermittler bei einem verbundenen Geschäft nicht Dritter im
Sinne von § 123 Abs. 2 BGB ist.
Kurz gesagt: Die Finanzierungsverträge für die Immobilien mit der Bank können
in den allermeisten Fällen nicht erfolgreich angegriffen werden. Er kann sich
nur an die anderen Beteiligten wenden- die aber, wenn sie überhaupt greifbar
sein sollten, meist nicht zahlungskräftig sind. Und der Wert der Immobilie ist
in derartigen Fällen ein äußerst schwacher Trost.
Damit dürfte auch die verbraucherfreundlichere Rechtsprechung des 2. Senates
des BGH der Vergangenheit angehören. Von dort wurde auf Anfrage mitgeteilt,
man wolle an der bisherigen Rechtsprechung nicht festhalten.
29.05.2006 Rechtsanwalt Kleine Endingen
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