Schadenspositionen beim Verkehrsunfall - Teil 3

6. Nutzungsausfallentschädigung

Weitgehend eine Besonderheit in der deutschen Rechtsordnung ist die Nutzungsausfallentschädigung, die grundsätzlich statt der Mietwagenkosten und unter den gleichen Voraussetzungen gewährt wird. Sie entspricht dabei in der Höhe nicht etwa den Mietwagenkosten, die die Versicherung erspart, sondern liegt wesentlich darunter. Der Vorteil ist also, dass hier Zahlungen direkt an den Geschädigten geleistet wird, die er nicht etwa an einen Rechnungssteller weiterzuleiten hat, sondern die er behalten darf.

Der ganz gravierende Nachteil ist, dass man bei Beanspruchung der Nutzungsausfallentschädigung auf ein KfZ verzichten muss, auf das eigene, welches in Reparatur ist, aber auch auf einen Mietwagen.

7. Wertminderung

Der Sachverständige legt fest, ob man auf diese Anspruch hat, was grundsätzlich dann der Fall ist, wenn das durch den Unfall beschädigte Fahrzeug noch neuer war und durch den Unfall, den man einem etwaigen Kaufinteressenten zur Kenntnis bringen müsste, bei einem Verkauf weniger Erlös bringt- auch wenn die Schäden fachgerecht beseitigt wurden. Die Differenz zwischen Preis ohne Unfall und Preis mit Unfall stellt die Wertminderung dar, die ebenfalls an den Geschädigten ausbezahlt wird.

8. Sachverständigenkosten

Diese sind ebenfalls von der gegnerischen Versicherung zu erstatten, es besteht daher grundsätzlich kein Grund, sich auf einen von der Versicherung gestellten Sachverständigen verweisen zu lassen.

9. Auslagenpauschale

Der durch einen Unfall Geschädigte hat Anspruch auf eine Auslagenpauschale, die meist bei 20 € angesetzt wird. Damit sind seine Kosten für Telofonate, Fahrten etc. im Zusammenhang mit dem Unfall abgedeckt, sollen höhere Kosten geltend gemacht werden, müssen Sie belegt werden. Das lohnt sich meist nicht.

03-04-2006 Rechtsanwalt Kleine Endingen

« zurück zur Übersicht