Schadenspositionen beim Verkehrsunfall - Teil 3
6. Nutzungsausfallentschädigung
Weitgehend eine Besonderheit in der deutschen Rechtsordnung ist die
Nutzungsausfallentschädigung, die grundsätzlich statt der Mietwagenkosten und
unter den gleichen Voraussetzungen gewährt wird. Sie entspricht dabei in der
Höhe nicht etwa den Mietwagenkosten, die die Versicherung erspart, sondern
liegt wesentlich darunter. Der Vorteil ist also, dass hier Zahlungen direkt an
den Geschädigten geleistet wird, die er nicht etwa an einen Rechnungssteller
weiterzuleiten hat, sondern die er behalten darf.
Der ganz gravierende Nachteil ist, dass man bei Beanspruchung der
Nutzungsausfallentschädigung auf ein KfZ verzichten muss, auf das eigene,
welches in Reparatur ist, aber auch auf einen Mietwagen.
7. Wertminderung
Der Sachverständige legt fest, ob man auf diese Anspruch hat, was
grundsätzlich dann der Fall ist, wenn das durch den Unfall beschädigte
Fahrzeug noch neuer war und durch den Unfall, den man einem etwaigen
Kaufinteressenten zur Kenntnis bringen müsste, bei einem Verkauf weniger Erlös
bringt- auch wenn die Schäden fachgerecht beseitigt wurden. Die Differenz
zwischen Preis ohne Unfall und Preis mit Unfall stellt die Wertminderung dar,
die ebenfalls an den Geschädigten ausbezahlt wird.
8. Sachverständigenkosten
Diese sind ebenfalls von der gegnerischen Versicherung zu erstatten, es
besteht daher grundsätzlich kein Grund, sich auf einen von der Versicherung
gestellten Sachverständigen verweisen zu lassen.
9. Auslagenpauschale
Der durch einen Unfall Geschädigte hat Anspruch auf eine Auslagenpauschale,
die meist bei 20 € angesetzt wird. Damit sind seine Kosten für Telofonate,
Fahrten etc. im Zusammenhang mit dem Unfall abgedeckt, sollen höhere Kosten
geltend gemacht werden, müssen Sie belegt werden. Das lohnt sich meist nicht.
03-04-2006 Rechtsanwalt Kleine Endingen
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