Schadenspositionen beim Verkehrsunfall - Teil 1
1. Reparaturkosten
Hier ist zu beachten, dass die Mehrwertsteuer, die auf einer Reparaturrechnung
steht, dann erstattet wird, wenn der Geschädigte nicht selbstständig ist oder
das Fahrzeug nicht zum Betriebsvermögen gehört.
Bei Privatleuten werden die Reparaturkosten also in aller Regel voll
erstattet, auch wenn manchmal die Versicherungen meinen, eine Reparatur hätte
bei einem anderen Betrieb günstiger durchgeführt werden können. Das ist eine
ebenso interessante wie falsche Idee: Wer einen Porsche fährt, darf ihn in der
Porsche-Werkstatt reparieren lassen.
2. Kosten für ein neu angeschafftes Fahrzeug
Hier wird nur erstattet, was das durch den Unfall beschädigte Fahrzeug eine
Sekunde vor dem Unfall wert war (also ohne den durch den Unfall verursachten
Schaden) abzüglich des Wertes, den es nach dem Unfall hatte und zu dem es
jetzt noch verkauft werden kann. Beide Beträge sind grundsätzlich durch ein
Sachverständigengutachten zu ermitteln. Hier stellt sich wieder die
Mehrwertsteuerproblematik: Die Mehrwertsteuer, die in den ermittelten Werten
enthalten ist, bekommt der Geschädigte wieder nur dann, wenn sie tatsächlich
angefallen ist und er dies belegen kann. Das ist kein Problem, wenn ein
Neufahrzeug angeschafft wird. Hier ist die Mehrwertsteuer ausgewiesen.
Teilweise kann sie auch bei einem Kauf bei einem gewerblichen Verkäufer
ausgewiesen werden. In den sonstigen Fällen sieht es schwarz aus.
22-03-2006 Rechtsanwalt Kleine Endingen
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