Schadenspositionen beim Verkehrsunfall - Teil 1

1. Reparaturkosten

Hier ist zu beachten, dass die Mehrwertsteuer, die auf einer Reparaturrechnung steht, dann erstattet wird, wenn der Geschädigte nicht selbstständig ist oder das Fahrzeug nicht zum Betriebsvermögen gehört.

Bei Privatleuten werden die Reparaturkosten also in aller Regel voll erstattet, auch wenn manchmal die Versicherungen meinen, eine Reparatur hätte bei einem anderen Betrieb günstiger durchgeführt werden können. Das ist eine ebenso interessante wie falsche Idee: Wer einen Porsche fährt, darf ihn in der Porsche-Werkstatt reparieren lassen.

2. Kosten für ein neu angeschafftes Fahrzeug

Hier wird nur erstattet, was das durch den Unfall beschädigte Fahrzeug eine Sekunde vor dem Unfall wert war (also ohne den durch den Unfall verursachten Schaden) abzüglich des Wertes, den es nach dem Unfall hatte und zu dem es jetzt noch verkauft werden kann. Beide Beträge sind grundsätzlich durch ein Sachverständigengutachten zu ermitteln. Hier stellt sich wieder die Mehrwertsteuerproblematik: Die Mehrwertsteuer, die in den ermittelten Werten enthalten ist, bekommt der Geschädigte wieder nur dann, wenn sie tatsächlich angefallen ist und er dies belegen kann. Das ist kein Problem, wenn ein Neufahrzeug angeschafft wird. Hier ist die Mehrwertsteuer ausgewiesen. Teilweise kann sie auch bei einem Kauf bei einem gewerblichen Verkäufer ausgewiesen werden. In den sonstigen Fällen sieht es schwarz aus.

22-03-2006 Rechtsanwalt Kleine Endingen

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