Sachmängel und die Beweislastumkehr des § 476

 Den meisten dürfte geläufig sein, dass, wenn eine Ware erworben wird, grundsätzlich 2 Jahre Mängelgewährleistung vom Verkäufer zu gewähren ist. Ein völliger Ausschluss der Mängelhaftung ist Verbrauchern ("Privatpersonen") gegenüber nicht möglich, allenfalls eine Reduzierung auf ein Jahr bei gebrauchten Sachen, § 475 BGB.

Den Verbrauchern kommt zusätzlich der Umstand zugute, dass sie gemäß § 476 BGB nicht beweisen müssen, dass der Mangel schon bei Übergabe vorhanden war, wenn dieser innerhalb von 6 Monaten ab Übergabe an den Kunden auftritt. Kommt es also innerhalb dieser Frist zum Streit, ob ein Mangel auf unsachgemäßer Bedienung beruht, hat der Käufer sehr gute Karten, weil dies der Verkäufer beweisen müsste, was er meist nicht kann.

Das führt oft zu dem Missverständnis, es genüge, dass ein Defekt an einer neu erworbenen Sache innerhalb der Frist auftrete, dann müsse in jedem Fall der Verkäufer die Ware entweder reparieren oder eine neue Ware bereitstellen.

Daher nahm das OLG München in einem Fall, in dem innerhalb der 6-Monats-Frist ein Zahnriemen am Steuerrad übergesprungen war, wodurch das Fahrzeug eines Verbauchers einen kapitalen Motorschaden erlitten hatte, an, der Verkäufer müsse beweisen, dass der Mangel bei Übergabe noch nicht vorhanden gewesen sei. Das konnte der Verkäufer nicht und wurde vom OLG verurteilt. Darauf, dass auch der Käufer nicht beweisen konnte, dass der Zahnriemen mangelhaft war, weil auch in Betracht kam, dass er sich schlicht verschaltet hatte, kam es nicht mehr an, so das OLG.

Zu Unrecht, meinte der BGH in der Sache VIII ZR 329/03 und hob das Urteil des OLG auf. Denn § 476 BGB bestimme eben nur, dass inerhalb der 6 Monate der Käufer nicht beweisen müsse, dass dieser bereits bei der Übergabe vorhanden war. Der Käufer muss aber dennoch beweisen, dass die Ware überhaupt einen Mangel aufweist.

Hier hatte der Käufer behauptet, das Abrutschen des Riemens, welches dann zum Motorschaden führte, beruhe auf einem Materialfehler, was tatsächlich ein Mangel wäre. Ein hinzugezogener Sachverständiger hatte dann mitgeteilt, dass der Materialfehler eine Alternative sei, die andere, dass sich der Käufer verschaltet habe. In diesem Fall liegt dann aber ein Mangel, eine negative Beschaffenheit der Kaufsache, nicht vor: Zahnriemen sind nicht dazu da, auch noch ein Herunterschalten bei 70km/h in den 1. Gang bei einem Kleinwagen zu verkraften. Damit würde das Herabrutschen des Riemens und der folgende Motorschaden eben gerade nicht auf einem Mangel beruhen. Der Käufer hat hier also vor dem BGH verloren, weil er nicht beweisen konnte, dass überhaupt ein Mangel vorliegt.

Die Entscheidung ist vielfach angegriffen worden: Es gäbe jetzt schlicht keinen Anwendungsbereich für die Beweislastumkehr des § 476 BGB mehr.

Das ist so allerdings nicht richtig. Die Frage ist vielmehr: Wieweit kann der Mangel nachvollzogen werden ? Steht etwa ein Motorschaden (also definitiv ein Mangel) fest, kann aber überhaupt nicht nachvollzogen werden, worauf dieser beruht, gilt die Beweislastumkehr.

04-04-06 Rechtsanwalt Kleine Endingen

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