Sachmängel und die Beweislastumkehr des § 476
Den meisten dürfte geläufig sein, dass, wenn eine Ware erworben wird,
grundsätzlich 2 Jahre Mängelgewährleistung vom Verkäufer zu gewähren ist. Ein
völliger Ausschluss der Mängelhaftung ist Verbrauchern ("Privatpersonen")
gegenüber nicht möglich, allenfalls eine Reduzierung auf ein Jahr bei
gebrauchten Sachen, § 475 BGB.
Den Verbrauchern kommt zusätzlich der Umstand zugute, dass sie gemäß § 476 BGB
nicht beweisen müssen, dass der Mangel schon bei Übergabe vorhanden war, wenn
dieser innerhalb von 6 Monaten ab Übergabe an den Kunden auftritt. Kommt es also
innerhalb dieser Frist zum Streit, ob ein Mangel auf unsachgemäßer Bedienung
beruht, hat der Käufer sehr gute Karten, weil dies der Verkäufer beweisen
müsste, was er meist nicht kann.
Das führt oft zu dem Missverständnis, es genüge, dass ein Defekt an einer neu
erworbenen Sache innerhalb der Frist auftrete, dann müsse in jedem Fall der
Verkäufer die Ware entweder reparieren oder eine neue Ware bereitstellen.
Daher nahm das OLG München in einem Fall, in dem innerhalb der 6-Monats-Frist
ein Zahnriemen am Steuerrad übergesprungen war, wodurch das Fahrzeug eines
Verbauchers einen kapitalen Motorschaden erlitten hatte, an, der Verkäufer müsse
beweisen, dass der Mangel bei Übergabe noch nicht vorhanden gewesen sei. Das
konnte der Verkäufer nicht und wurde vom OLG verurteilt. Darauf, dass auch der
Käufer nicht beweisen konnte, dass der Zahnriemen mangelhaft war, weil auch in
Betracht kam, dass er sich schlicht verschaltet hatte, kam es nicht mehr an, so
das OLG.
Zu Unrecht, meinte der BGH in der Sache VIII ZR 329/03 und hob das Urteil des
OLG auf. Denn § 476 BGB bestimme eben nur, dass inerhalb der 6 Monate der Käufer
nicht beweisen müsse, dass dieser bereits bei der Übergabe vorhanden war. Der
Käufer muss aber dennoch beweisen, dass die Ware überhaupt einen Mangel
aufweist.
Hier hatte der Käufer behauptet, das Abrutschen des Riemens, welches dann zum
Motorschaden führte, beruhe auf einem Materialfehler, was tatsächlich ein Mangel
wäre. Ein hinzugezogener Sachverständiger hatte dann mitgeteilt, dass der
Materialfehler eine Alternative sei, die andere, dass sich der Käufer
verschaltet habe. In diesem Fall liegt dann aber ein Mangel, eine negative
Beschaffenheit der Kaufsache, nicht vor: Zahnriemen sind nicht dazu da, auch
noch ein Herunterschalten bei 70km/h in den 1. Gang bei einem Kleinwagen zu
verkraften. Damit würde das Herabrutschen des Riemens und der folgende
Motorschaden eben gerade nicht auf einem Mangel beruhen. Der Käufer hat hier
also vor dem BGH verloren, weil er nicht beweisen konnte, dass überhaupt ein
Mangel vorliegt.
Die Entscheidung ist vielfach angegriffen worden: Es gäbe jetzt schlicht keinen
Anwendungsbereich für die Beweislastumkehr des § 476 BGB mehr.
Das ist so allerdings nicht richtig. Die Frage ist vielmehr: Wieweit kann der
Mangel nachvollzogen werden ? Steht etwa ein Motorschaden (also definitiv ein
Mangel) fest, kann aber überhaupt nicht nachvollzogen werden, worauf dieser
beruht, gilt die Beweislastumkehr.
04-04-06 Rechtsanwalt Kleine Endingen
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