Das Recht am eigenen Bild
Insbesondere dann, wenn mit einem höchst gelungenen Bild, etwa
von einer Veranstaltung, geworben werden soll, aber die abgebildeten Personen
nicht bekannt sind, sollte sich die Frage des "Rechts am eigenen Bild"
stellen.
Als Einschränkung des Urheberrechts wirkt das KUG, wonach nicht von jedem ein
Bild gemacht werden kann, von dem man ein Bild machen möchte. Das Gesetz
bildet die Schnittstelle zum Datenschutzrecht. Zulässig ist es, Bilder von
Personen zu fertigen, die dem entweder ausdrücklich zugestimmt haben oder die
eine Entlohnung für die Abbildung akzeptiert haben, § 22 KUG. Zulässig ist
weiter das Abbilden von Personen der Zeitgeschichte (bekannte Personen aus
Politik, Kunst, Wirtschaft, Sport), § 23 KUG. Zulässig ist es auch, Personen
als bloßes Beiwerk abzubilden, also etwa Personen mitzufotografieren, die vor
einem Bauwerk stehen, dass das eigentliche Objekt ist. Ebenfalls zulässig ist
es , Personen auf einer Veranstaltungen (Menschenmenge, keine Einzelbilder)
abzubilden.
Etwas anderes gilt aber dann, wenn das schützenswerte Belange des Abgebildeten
entegenstehen. Auch ein Politiker darf nicht auf dem Klo fotografiert werden.
Wird gegen diese Grundsätze verstoßen oder werden die Bilder nicht zur reinen
Information, sondern zur Werbung eingesetzt, haftet derjenige, der dann das
Persönlichkeitsrecht des Betroffenen (des Abgebildeten) verletzt hat auf
Schadenersatz, wobei dieser sich nach der Rechtsprechung danach bemisst, was
der Verletzer hätte bezahlen müssen, wenn er mit dem Betroffenen einen Vertrag
über die Ablichtung geschlossen hätte oder auf den Gewinn, den der Verletzer
mit der Ablichtung gemacht hat. Das kann also sehr teuer werden. Im Übrigen
steht dem Betroffenen stets ein Beseitigungsanspruch (sehr ärgerlich, wenn die
Werbebroschüre mit dem Bild bereits gedruckt wurde) und meist ein
Unterlassungsanspruch zu.
03-05-2006 Rechtsanwalt Kleine Endingen
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