Das Recht am eigenen Bild

Insbesondere dann, wenn mit einem höchst gelungenen Bild, etwa von einer Veranstaltung, geworben werden soll, aber die abgebildeten Personen nicht bekannt sind, sollte sich die Frage des "Rechts am eigenen Bild" stellen.

Als Einschränkung des Urheberrechts wirkt das KUG, wonach nicht von jedem ein Bild gemacht werden kann, von dem man ein Bild machen möchte. Das Gesetz bildet die Schnittstelle zum Datenschutzrecht. Zulässig ist es, Bilder von Personen zu fertigen, die dem entweder ausdrücklich zugestimmt haben oder die eine Entlohnung für die Abbildung akzeptiert haben, § 22 KUG. Zulässig ist weiter das Abbilden von Personen der Zeitgeschichte (bekannte Personen aus Politik, Kunst, Wirtschaft, Sport), § 23 KUG. Zulässig ist es auch, Personen als bloßes Beiwerk abzubilden, also etwa Personen mitzufotografieren, die vor einem Bauwerk stehen, dass das eigentliche Objekt ist. Ebenfalls zulässig ist es , Personen auf einer Veranstaltungen (Menschenmenge, keine Einzelbilder) abzubilden.

Etwas anderes gilt aber dann, wenn das schützenswerte Belange des Abgebildeten entegenstehen. Auch ein Politiker darf nicht auf dem Klo fotografiert werden.

Wird gegen diese Grundsätze verstoßen oder werden die Bilder nicht zur reinen Information, sondern zur Werbung eingesetzt, haftet derjenige, der dann das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen (des Abgebildeten) verletzt hat auf Schadenersatz, wobei dieser sich nach der Rechtsprechung danach bemisst, was der Verletzer hätte bezahlen müssen, wenn er mit dem Betroffenen einen Vertrag über die Ablichtung geschlossen hätte oder auf den Gewinn, den der Verletzer mit der Ablichtung gemacht hat. Das kann also sehr teuer werden. Im Übrigen steht dem Betroffenen stets ein Beseitigungsanspruch (sehr ärgerlich, wenn die Werbebroschüre mit dem Bild bereits gedruckt wurde) und meist ein Unterlassungsanspruch zu.

03-05-2006 Rechtsanwalt Kleine Endingen

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