Mails mit "Produktempfehlungen" können rechtswidrig sein.
Das
OLG
Nürnberg (via JurPC) hatte darüber zu entscheiden, ob es einen Verstoß
gegen das Wettbewerbsrecht darstellt, wenn ein Dritter auf der Webseite einer
Firma einen Hinweis auf ein "interessantes Produkt" an einen seiner Bekannten
versendet.
Dies sei zumindest dann nach § 7 II Nr. 3 UWG rechtswidrig, wenn nicht nur der
"Empfehlungstipp" versandt werde, sondern zusätzlich auch noch Werbung für die
versendende Firma, so das OLG.
Denn dann liege Direktwerbung vor und eben nicht nur eine solche, die von dem
Dritten initiiert wurde.
E-Mail-Werbung an einen Verbraucher zu senden, ohne dass dieser sein
Einverständnis erklärt habe, sei jedoch grundsätzlich rechtswidrig.
Rechtswidrig ist das durchaus beliebte Fördern von Produktempfehlungen durch
Dritte damit jedenfalls dann, wenn
- der Werbende nicht im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder
Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
oder wenn
- nicht tatsächlich ausschließlich der Hinweis des Dritten an seinen Bekannten
gesandt wird, sondern zusätzlich noch eine Werbung für die versendende Firma
oder ihre Produkte.
Kurz gesagt: Wenn Sie Mails der in dem Urteil des OLG Nürnberg dargestellten
Art versenden wollen, sollten Sie streng darauf achten, dass tatsächlich nur
der vom Dritten stammende Text versandt wird, nicht auch eigenes
Werbematerial.
21-03-2006 Rechtsanwalt Kleine Endingen
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