Mails mit "Produktempfehlungen" können rechtswidrig sein.

Das OLG Nürnberg (via JurPC) hatte darüber zu entscheiden, ob es einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellt, wenn ein Dritter auf der Webseite einer Firma einen Hinweis auf ein "interessantes Produkt" an einen seiner Bekannten versendet.

Dies sei zumindest dann nach § 7 II Nr. 3 UWG rechtswidrig, wenn nicht nur der "Empfehlungstipp" versandt werde, sondern zusätzlich auch noch Werbung für die versendende Firma, so das OLG.

Denn dann liege Direktwerbung vor und eben nicht nur eine solche, die von dem Dritten initiiert wurde.

E-Mail-Werbung an einen Verbraucher zu senden, ohne dass dieser sein Einverständnis erklärt habe, sei jedoch grundsätzlich rechtswidrig.

Rechtswidrig ist das durchaus beliebte Fördern von Produktempfehlungen durch Dritte damit jedenfalls dann, wenn

- der Werbende nicht im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,

oder wenn

- nicht tatsächlich ausschließlich der Hinweis des Dritten an seinen Bekannten gesandt wird, sondern zusätzlich noch eine Werbung für die versendende Firma oder ihre Produkte.

Kurz gesagt: Wenn Sie Mails der in dem Urteil des OLG Nürnberg dargestellten Art versenden wollen, sollten Sie streng darauf achten, dass tatsächlich nur der vom Dritten stammende Text versandt wird, nicht auch eigenes Werbematerial.

21-03-2006 Rechtsanwalt Kleine Endingen

« zurück zur Übersicht