Nebenkostenabrechnung

Das Gesetzt geht von der sogenannten Warmmiete aus, also davon, dass der Mietzins auch die Nebenkosten umfasst. Werden also diese nicht im Mietvertrag auf den Mieter umgelegt, schuldet er sie auch nicht.

Auch dann, wenn vereinbart wurde, dass der Mieter eine Pauschalzahlung auf die Nebenkosten zu leisten hat, schuldet er diese Pauschale. Mehr nicht.

Welche Nebenkosten vertraglich auf einen Mieter umgelegt werden können, ergibt sich für ältere Mietverträge aus der Betriebskostenverordnung:

Heizung, Warmwasser, Grundsteuer, Abwasser, Fahrstuhl, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Hausreinigung, Ungezieferbekämpfung, Gartenpflege, Allgemeinstrom, Schornsteinreinigung, Hausversicherung, Hausmeister, Gemeinschaftsantenne, Kabelanschluss und Gemeinschaftswascheinrichtungen.

Welche Nebenkosten nunmehr nach der Betriebskostenverordnung umgelegt werden können, ergibt sich aus § 2 BetrKV.

Dabei müssen die Kosten etwa von Heizung und Warmwasser zumindest zum Teil grundsätzlich verbrauchsabhängig ermittelt werden, eine Aufteilung nach Quadratmetern reicht also nicht.

Ebenfalls nichts in der Abrechnung zu suchen haben Reparaturkosten (eine andere Frage ist, ob diese der Mieter zumindest teilweise tragen muss, weil Kleinreparaturen ihm obliegen. Es handelt sich dann aber nicht um Nebenkosten). Das wird häufig übersehen. Auch die Kosten eines Hausmeisters sind vom Mieter dann nicht zu tragen, wenn diese für Reparaturen anfielen.

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass kein Anspruch auf Überlassung von Kopien der der Nebenkostenabrechnung zugrundeliegenden Rechnungen besteht. Der Mieter muss also ggf. zum Vermieter (s. dazu hier)

Die Mietnebenkosten sind in verständlicher Form spätestens ein Jahr nach dem Ende des Abrechnungszeitraumes abgerechnet werden. Sonst verliert der Vermieter grundsätzlich seine Ansprüche auf eine etwaige Nachzahlung

07-06-2006 Rechtsanwalt Kleine Endingen

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