Nebenkostenabrechnung
Das Gesetzt geht von der sogenannten Warmmiete aus, also davon,
dass der Mietzins auch die Nebenkosten umfasst. Werden also diese nicht im
Mietvertrag auf den Mieter umgelegt, schuldet er sie auch nicht.
Auch dann, wenn vereinbart wurde, dass der Mieter eine Pauschalzahlung auf die
Nebenkosten zu leisten hat, schuldet er diese Pauschale. Mehr nicht.
Welche Nebenkosten vertraglich auf einen Mieter umgelegt werden können, ergibt
sich für ältere Mietverträge aus der Betriebskostenverordnung:
Heizung, Warmwasser, Grundsteuer, Abwasser, Fahrstuhl, Straßenreinigung,
Müllabfuhr, Hausreinigung, Ungezieferbekämpfung, Gartenpflege, Allgemeinstrom,
Schornsteinreinigung, Hausversicherung, Hausmeister, Gemeinschaftsantenne,
Kabelanschluss und Gemeinschaftswascheinrichtungen.
Welche Nebenkosten nunmehr nach der Betriebskostenverordnung umgelegt werden
können, ergibt sich aus § 2
BetrKV.
Dabei müssen die Kosten etwa von Heizung und Warmwasser zumindest zum Teil
grundsätzlich verbrauchsabhängig ermittelt werden, eine Aufteilung nach
Quadratmetern reicht also nicht.
Ebenfalls nichts in der Abrechnung zu suchen haben Reparaturkosten (eine
andere Frage ist, ob diese der Mieter zumindest teilweise tragen muss, weil
Kleinreparaturen ihm obliegen. Es handelt sich dann aber nicht um
Nebenkosten). Das wird häufig übersehen. Auch die Kosten eines Hausmeisters
sind vom Mieter dann nicht zu tragen, wenn diese für Reparaturen anfielen.
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass kein Anspruch auf
Überlassung von Kopien der der Nebenkostenabrechnung zugrundeliegenden
Rechnungen besteht. Der Mieter muss also ggf. zum Vermieter (s. dazu
hier)
Die Mietnebenkosten sind in verständlicher Form spätestens ein Jahr nach dem
Ende des Abrechnungszeitraumes abgerechnet werden. Sonst verliert der
Vermieter grundsätzlich seine Ansprüche auf eine etwaige Nachzahlung
07-06-2006 Rechtsanwalt Kleine Endingen
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