Nebenkosten nach Quadratmetern
Eine Entscheidung, die gerade in den neuen Ländern für einige
Furore sorgen dürfte, traf der BGH in der Sache
VIII ZR 159/05.
Ein Vermieter hatte auf Zustimmung dazu, dass sich der Schlüssel für die
Nebenkostenabrechnungen ändern solle, geklagt.
Bisher waren nämlich auch Nebenkosten wie Müllgebühren etc. in dem
Mehrfamilienhaus, in dem die Parteien wohnten, nach der Anzahl der
Quadratmeter umgelegt worden. Nun waren aber viele Mieter aus dem Haus
ausgezogen, weswegen mehrere Wohnungen leer standen. Weil aber nach dem
Mietvertrag die Nebenkosten nach Quadratmetern umgelegt wurden und auf einige
Wohnungen -mangels Mieter- nichts umgelegt werden konnte, während die Kosten
gleich blieben, meinte der Vermieter, ihm müsse gestattet sein, die
entstehenden Mehrkosten auf die übriggebliebenen Mieter abzuwälzen.
Damit hatte der Vermieter Unrecht, wie der BGH nun entschied.
Weil der Abrechnungsmaßstab dem Gesetz (siehe § 556a BGB) entsprach und im
Übrigen auch so zwischen den Parteien vereinbart worden sei, sei kein Grund
ersichtlich, nachträglich den Maßstab zu ändern. Anders könne allenfalls in
krassen Ausnahmefällen zu entscheiden sein.
Hinzu kam nun noch, dass der Maßstab "Quadratmeter" für die Umlage der
Betriebskosten mit Ausnahme der nach Verbrauch abgerechneten gar nicht im
ursprünglichen Mietvertrag enthalten war. Vielmehr sei es, so der BGH,
jahrelange Übung gewesen, nach diesem Maßstab abzurechnen. Dieser könne nun
nicht mehr einseitig durch den Vermieter geändert werden. Im Übrigen
entspricht der Maßstab auch dem, den das Gesetz in § 556a BGB vorsieht (was
eine abweichende Vereinbarung nicht zwingend ausschließt).
Entscheidungen wie die vorliegende machen deutlich, wie wichtig es ist,
einerseits Verträge rechtssicher abzufassen und andererseits darauf zu achten,
diese auch einzuhalten. Insofern hätte möglicherweise eine kurze Beratung
manchem Vertragspartner viel Geld gespart.
Allgemeines zu Nebenkosten finden Sie
hier.
24-07-2006 Rechtsanwalt Georg Kleine, Endingen
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