Nebenkosten, Kopien und Pragmatismus 

Nach -auf den ersten Blick wenig mieterfreundlicher- höchstrichterlicher Rechtsprechung hat der Mieter keinen Anspruch auf Übermittlung von Kopien der seiner Nebenkostenabrechnung zurgrundeliegenden Unterlagen. Eine Ausnahme soll nur dann gelten, wenn die Wohnung des Mieters und der Sitz des Vermieters soweit entfernt sind, dass dem Mieter nicht zugemutet werden kann, die Unterlagen beim Vermieter einzusehen.

Zur Begründung wird unter Anderem angeführt, durch den direkten Kontakt könnten Unklarheiten sofort und ohne großen Schriftverkehr ausgeräumt werden. Darüber muss wohl jeder schmunzeln, der sich schon einmal mit Mietrechtsstreitigkeiten befasst hat. Wenn der Mieter schon die Nebenkostenabrechnung anzweifelt (was durchaus zurecht geschehen kann), ist das Verhältnis der Mietparteien meist schon zumindest geschädigt. Dann aber wird auch der persönliche Kontakt wenig erfreuliches mit sich bringen.

Daher wird ein Anwalt dem Vermieter aus gänzlich unjuristischen Gründen raten, dem Mieter die Unterlagen in Kopie zukommen zu lassen. Und, wenn er den Mieter vertritt, im Zweifel den Vermieter anrufen und ihm klarmachen, dass seine Haltung dazu führt, dass sein Mieter und dessen Anwalt ihn besuchen kommen.

Juristische Sachverhalte können ausnahmsweise auch sehr einfach sein.

14-03-06 Rechtsanwalt Kleine Endingen

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