Nebenkosten, Kopien und Pragmatismus
Nach -auf den ersten Blick wenig mieterfreundlicher-
höchstrichterlicher Rechtsprechung hat der Mieter keinen Anspruch auf
Übermittlung von Kopien der seiner Nebenkostenabrechnung zurgrundeliegenden
Unterlagen. Eine Ausnahme soll nur dann gelten, wenn die Wohnung des Mieters
und der Sitz des Vermieters soweit entfernt sind, dass dem Mieter nicht
zugemutet werden kann, die Unterlagen beim Vermieter einzusehen.
Zur Begründung wird unter Anderem angeführt, durch den direkten Kontakt
könnten Unklarheiten sofort und ohne großen Schriftverkehr ausgeräumt werden.
Darüber muss wohl jeder schmunzeln, der sich schon einmal mit
Mietrechtsstreitigkeiten befasst hat. Wenn der Mieter schon die
Nebenkostenabrechnung anzweifelt (was durchaus zurecht geschehen kann), ist
das Verhältnis der Mietparteien meist schon zumindest geschädigt. Dann aber
wird auch der persönliche Kontakt wenig erfreuliches mit sich bringen.
Daher wird ein Anwalt dem Vermieter aus gänzlich unjuristischen Gründen raten,
dem Mieter die Unterlagen in Kopie zukommen zu lassen. Und, wenn er den Mieter
vertritt, im Zweifel den Vermieter anrufen und ihm klarmachen, dass seine
Haltung dazu führt, dass sein Mieter und dessen Anwalt ihn besuchen kommen.
Juristische Sachverhalte können ausnahmsweise auch sehr einfach sein.
14-03-06 Rechtsanwalt Kleine Endingen
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