Mietminderung bei falschen Angaben über Wohnungsgröße
Bereits seit längerem Anerkannt ist, dass bei falschen Angaben
über die Größe einer Wohnung ein Mangel derselben vorliegt, wenn die
Größenabweichung 10% der angebenen Fläche überschreitet. Die Folge ist, dass
die Miete gemindert werden kann. Dies kann grundsätzlich auch rückwirkend
erfolgen, wenn der Mangel nicht bekannt war. Weil zudem die Mietminderung von
der Warmmiete berechnet wird, können erhebliche Rückzahlungsansprüche des
Mieters entstehen. Diese können, vorbehaltlich anderer vertraglicher
Regelungen, durchaus mit der laufenden Miete verrechnet werden, so dass im
Ergebnis unter Umständen keine Miete für einen gewissen Zeitraum zu bezahlen
ist.
Die Angabe der Mietfläche als "circa" oder "ungefähr" hilft dem Vermieter
übrigens nicht.
Wird ein Mangel bekannt, sollte nicht die Miete kommentarlos weiter gezahlt
werden, etwa, um vor einer Minderung zu prüfen, in welcher Höhe gemindert
werden kann. Vielmehr empfiehlt es sich, weitere Mietzinszahlungen nur unter
dem -schriftlich erklärten- Vorbehalt der Rückforderung zu leisten, damit die
Ansprüche des Mieters erhalten bleiben.
Nach neuerer
Rechtsprechung des BGH soll ein Mangel auch dann vorliegen, wenn nicht
Wohnraum, sondern gewerblicher Mietraum vermietet wurde und die Fläche
mindestens 10% nach unten abweicht.
08.03.2006 Rechtsanwalt Kleine Endingen
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