Mietminderung bei falschen Angaben über Wohnungsgröße

Bereits seit längerem Anerkannt ist, dass bei falschen Angaben über die Größe einer Wohnung ein Mangel derselben vorliegt, wenn die Größenabweichung 10% der angebenen Fläche überschreitet. Die Folge ist, dass die Miete gemindert werden kann. Dies kann grundsätzlich auch rückwirkend erfolgen, wenn der Mangel nicht bekannt war. Weil zudem die Mietminderung von der Warmmiete berechnet wird, können erhebliche Rückzahlungsansprüche des Mieters entstehen. Diese können, vorbehaltlich anderer vertraglicher Regelungen, durchaus mit der laufenden Miete verrechnet werden, so dass im Ergebnis unter Umständen keine Miete für einen gewissen Zeitraum zu bezahlen ist.

Die Angabe der Mietfläche als "circa" oder "ungefähr" hilft dem Vermieter übrigens nicht.

Wird ein Mangel bekannt, sollte nicht die Miete kommentarlos weiter gezahlt werden, etwa, um vor einer Minderung zu prüfen, in welcher Höhe gemindert werden kann. Vielmehr empfiehlt es sich, weitere Mietzinszahlungen nur unter dem -schriftlich erklärten- Vorbehalt der Rückforderung zu leisten, damit die Ansprüche des Mieters erhalten bleiben.

Nach neuerer Rechtsprechung des BGH soll ein Mangel auch dann vorliegen, wenn nicht Wohnraum, sondern gewerblicher Mietraum vermietet wurde und die Fläche mindestens 10% nach unten abweicht.

08.03.2006 Rechtsanwalt Kleine Endingen

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