Pflicht zur Modernisierung der elektrischen Anlagen ?
Der Bundesgerichtshof hatte sich in der Sache
VIII ZR 281/03 mit der Frage auseinander zu setzen, inwiefern ein
Vermieter verpflichtet ist, auch ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung,
die elektrischen Anlagen einer älteren Wohnung so herzurichten, dass moderne
technische Geräte dort funktionieren- auch dann, wenn die Verkabelung
ansonsten intakt ist, also insbesondere kein Kabelbruch o.ä. gegeben ist. In
dem zu entscheidenden Fall war es allerdings bspw. nicht möglich, gleichzeitig
eine Waschmaschine und weitere Geräte zu betreiben.
Noch das Berufungsgericht hatte ausgeführt, die Anlage sei vertragsgemäß und
die Klage daher abgewiesen; insbesondere sei die Wohnung nicht als saniert
vermietet worden.
Der BGH urteilte indes, der Mieter habe zwar keinen Anspruch auf eine
elektrische Anlage, die in jedem Fall dem momentanen Stand der Technik
entspreche- aber
"Der Mieter einer Wohnung kann nach der allgemeinen Verkehrsanschauung
erwarten, daß die von ihm angemieteten Räume einen Wohnstandard aufweisen, der
der üblichen Ausstattung vergleichbarer Wohnungen entspricht. Hierbei sind
insbesondere das Alter, die Ausstattung und die Art des Gebäudes, aber auch
die Höhe des Mietzinses und eine eventuelle Ortssitte zu berücksichtigen"
In jedem Fall müsse die Wohnung einem Mindeststandard genügen. Dazu gehöre der
gleichzeitige Betrieb einer Waschmaschine und weiterer Geräte.
11-04-2006 Rechtsanwalt Kleine Endingen
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