Markenrechtsverletzung kann auch Einfuhr in die EU sein
Der BGH hat in der Sache
I ZR 27/03 entschieden, dass auch derjenige ein fremdes Markenrecht
verletzen könne, der nur Waren in die EU einführe.
Die Rechtsfolgen einer Markenrechtsverletzung können dabei gravierend sein:
Der Schädiger kann auf Beseitigung der Beeinträchtigung des Markenrechts, auf
Unterlassung und auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
Weil bei markenrechtlichen Sachverhalten oftmals die Streitwerte exorbitant
hoch sind, fallen zusätzlich häufig hohe Anwalts- und Gerichtskosten an.
Deswegen ist es erforderlich, sich rechtzeitig rechtlich beraten zu lassen.
In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall hatte die Beklagte aus dem
außereuropäischen Ausland diverse "Edelparfums" insbesondere der Marke "Joop!"
importiert und in der Bundesrepublik vertrieben.
Die Beklagte
"hat [...] seit dem 13. Juni 1998 Duftwässer und Kosmetika der Marke
"JOOP!" und seit dem 7. Juli 1998 solche der Marken "JIL SANDER" und
"DAVIDOFF" bezogen, insgesamt 16.570 Stück zu einem Gesamtpreis in Höhe von
mehr als 589.884 DM"
in den europäischen Wirtschaftsraum eingeführt.
Aus Laiensicht ist dies wohl kaum verwerflich, was zeigt, wie wichtig die
sorgfältige Prüfung ist.
Das Problem war aber, dass der Reimport (die Parfums stammten aus der EU) ohne
Zustimmung der Markenrechtsinhaberin erfolgte. Und nach § 14 Abs. 2 Nr. 1
i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 MarkenG ist es tatsächlich untersagt,
"unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen"
Hier half der Beklagten also auch nicht § 24 MarkenG weiter:
"I
Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das
Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche
Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser
geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in
einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den
Verkehr gebracht worden sind."
II
Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke oder der
geschäftlichen Bezeichnung der Benutzung der Marke oder der geschäftlichen
Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus
berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach
ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist."
Denn in dem vom BGH zu entscheidenden Fall war ja die "Markenware" gerade
nicht mit Zustimmung der Berechtigten in der EU etc. in Verkehr gebracht
worden, sondern im außereuropäischen Ausland -darauf, ob mit oder ohne
Zustimmung, kommt es nicht an.
Damit war der Import schlicht rechtswidrig. Wäre er aus einem EU-Land in die
Bundesrepublik erfolgt, hätte ihn die Markenrechtsinhaberin allerdings nicht
verbieten können.
Die Beklagte musste daher Auskunft geben, wann und von wem sie welche
"Markenwaren" bezogen hatte. Die Markenrechtsinhaberin hätte auch einen
Anspruch auf Vernichtung aller unter Verstoß gegen das MarkenG eingeführten
Waren gehabt, soweit diese sich noch bei der Beklagten befanden. Allerdings
lies sich im vom BGH zu entscheidenden Fall nicht abschließend feststellen,
welche Waren genau aus dem außereuropäischen Ausland stammten und welche
nicht.
Weiter hatte die Beklagte in geringem Umfang, soweit tatsächlich nachgewiesen
war, welche Waren aus dem außereuropäischen Ausland stammten, Schadensersatz
zu leisten für den Schaden, der durch den Import, das Angebot oder den Verkauf
in der Bundesrepublik entstanden war.
19-04-06 Rechtsanwalt Kleine Endingen
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