Befugnisse des Piloten nach dem LuftSiG

Vielen wird momentan, da ein dänisches Model (bzw. Supermodel, darunter macht es die Presse bisweilen nicht) namens May Andersen an Bord eines Flugzeuges von Amsterdam nach Florida randalierte und festgenommen wurde, dürften sich einige fragen, wie die Rechtslage in Deutschland ist.

Das LuftSiG sieht nach § 12 weitgehende Befugnisse des "Luftfahrzeugführers" (aka: Piloten) vor.

Dieser hat für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung an Bord des im Flug befindlichen Luftfahrzeuges zu sorgen.Er ist befugt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für Personen an Bord des Luftfahrzeuges oder für das Luftfahrzeug selbst abzuwehren. Dabei hat er den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Insbesondere darf der Luftfahrzeugführer

  • die Identität einer Person feststellen,
  • Gegenstände sicherstellen,
  • eine Person oder Sachen durchsuchen und sogar
  • eine Person fesseln, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person den Luftfahrzeugführer oder Dritte angreifen oder Sachen beschädigen wird.

Zur Durchsetzung der Maßnahmen darf der Luftfahrzeugführer Zwangsmittel anwenden. Die Anwendung körperlicher Gewalt ist nur zulässig, wenn andere Zwangsmittel nicht in Betracht kommen, keinen Erfolg versprechen oder unzweckmäßig sind. Der Gebrauch von Schusswaffen ist Polizeivollzugsbeamten vorbehalten (und empfiehlt sich im Übrigen nicht an Bord einer fliegenden Maschine)

Die Befugnisse sind also recht weitreichend. Hinzu können Schadensersatzansprüche der Fluggesellschaft kommen, wenn etwa ein Flug infolge eines randalierenden Passagiers unvorhergesehen zwischenlanden muss. Begeht der Passagier an Bord Straftaten wie etwa Sachbeschädigung, § 303 StGB oder Körperverletzung, § 223 StGB, kann er auch für diese Taten belangt werden.

27-04-06 Rechtsanwalt Kleine Endingen

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