Befugnisse des Piloten nach dem LuftSiG
Vielen wird momentan, da ein dänisches Model (bzw. Supermodel,
darunter macht es die Presse bisweilen nicht) namens May Andersen an Bord
eines Flugzeuges von Amsterdam nach Florida randalierte und festgenommen
wurde, dürften sich einige fragen, wie die Rechtslage in Deutschland ist.
Das LuftSiG sieht nach § 12 weitgehende Befugnisse des "Luftfahrzeugführers"
(aka: Piloten) vor.
Dieser hat für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung an Bord des im
Flug befindlichen Luftfahrzeuges zu sorgen.Er ist befugt, die erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für Personen
an Bord des Luftfahrzeuges oder für das Luftfahrzeug selbst abzuwehren. Dabei
hat er den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Insbesondere darf der
Luftfahrzeugführer
- die Identität einer Person feststellen,
- Gegenstände sicherstellen,
- eine Person oder Sachen durchsuchen und sogar
- eine Person fesseln, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person
den Luftfahrzeugführer oder Dritte angreifen oder Sachen beschädigen wird.
Zur Durchsetzung der Maßnahmen darf der Luftfahrzeugführer Zwangsmittel
anwenden. Die Anwendung körperlicher Gewalt ist nur zulässig, wenn andere
Zwangsmittel nicht in Betracht kommen, keinen Erfolg versprechen oder
unzweckmäßig sind. Der Gebrauch von Schusswaffen ist Polizeivollzugsbeamten
vorbehalten (und empfiehlt sich im Übrigen nicht an Bord einer fliegenden
Maschine)
Die Befugnisse sind also recht weitreichend. Hinzu können
Schadensersatzansprüche der Fluggesellschaft kommen, wenn etwa ein Flug
infolge eines randalierenden Passagiers unvorhergesehen zwischenlanden muss.
Begeht der Passagier an Bord Straftaten wie etwa Sachbeschädigung, § 303 StGB
oder Körperverletzung, § 223 StGB, kann er auch für diese Taten belangt
werden.
27-04-06 Rechtsanwalt Kleine Endingen
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