Kündigungsfrist von 5 Jahren ?
Der BGH hat in der Sache
VIII ZR 3/05 entschieden, dass in einem Formularvertrag die Vereinbarung
einer Kündigungsfrist von mehr als 4 Jahren unwirksam sei mit der Folge, dass
der Mieter innerhalb der gesetzlichen Frist kündigen könne, soweit der Vertrag
nach dem 19.06.2001 geschlossen wurde.
Dabei führt der BGH zum Vorliegen eines Formularvertrages aus:
"Ohne Erfolg rügt die Revision, dass das Berufungsgericht die vereinbarte
Kündigungsverzichtsklausel als eine vom Kläger gestellte Allgemeine
Geschäftsbedingung angesehen hat (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das
Berufungsgericht hat, von der Revision unangegriffen, festgestellt, die
Klausel sei nicht zwischen den Parteien ausgehandelt, sondern von dem Kläger
bei Abschluss des Vertrages gestellt worden. Auch soweit die Revision geltend
macht, die Klausel sei nicht für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert
worden, hat sie damit keinen Erfolg. Bereits das äußere Schriftbild des
Mietvertrages spricht dafür, dass zumindest die in § 27 enthaltenen Klauseln
mehrfach verwendet worden sind oder verwendet werden sollten. Anders sind die
handschriftlichen Ergänzungen und Streichungen nicht zu erklären. Ebenso
deutet auf die Absicht wiederholter Verwendung die Tatsache hin, dass die
Firma I. GmbH, die im Rubrum des Mietvertrages als Vermieterin bezeichnet ist
und auch den Schriftverkehr mit den Beklagten geführt hat, als gewerbliche
Vermieterin aufgetreten ist."
Danach wird ein Formularvertrag regelmäßig vorliegen, wenn eine Klausel nach
dem äußeren Bild bereits mehrfach verwendet wurde oder wenn vom Vermieter
zumindest beabsichtigt ist, die Klausel mehrfach zu verwenden. Um in einem
Prozess sicher zu gehen, sollte versucht werden, weitere Mietverträge mit der
gleichen Klausel beizubringen.
Der BGH stellt dann fest, dass eine derartige Klausel den Vermieter, dem die
Klausel gestellt wurde, unangemessen benachteiligen würde, § 307 I 1 BGB.
Daran ändere nichts, dass nach ständiger Rechtsprechung ein
Kündigungsausschluss auf Zeit grundsätzlich zuässig sei- entscheidend sei, für
welche Zeit dieser gelten solle. Alles, was 4 Jahre überschreite, sei dabei
grundsätzlich unzulässig (für Staffelmietverträge ergibt sich das im Übrigen
ausdrücklich aus § 557a IV BGB).
Auch eine Erhaltung der Klausel insoweit, als dann eben die Kündigung "nur"
für die Dauer von 4 Jahren nach Vertragsschluss ausgeschlossen sein solle, ist
nicht möglich: Grundsätzlich fallen unwirksame Formularklauseln (anders für
einzeln ausgehandelte Klauseln !) vollständig, wenn sie unwirkam sind:
"Eine teilweise Aufrechterhaltung einer unwirksamen Laufzeitklausel würde
zudem dem Ziel der §§ 305 ff. BGB zuwiderlaufen, auf einen angemessenen Inhalt
der in der Praxis verwendeten oder empfohlenen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen hinzuwirken und dem Vertragspartner des Verwenders die
Möglichkeit sachgerechter Information über die ihm aus dem vorformulierten
Vertrag erwachsenden Rechte und Pflichten zu verschaffen. Sie würde dem
Klauselverwender die Möglichkeit eröffnen, bei der Aufstellung seiner
Konditionen unbedenklich über die Grenze des Zulässigen hinauszugehen, ohne
mehr befürchten zu müssen, als dass die Benachteiligung seines
Ver-tragspartners durch das Gericht auf ein gerade noch zulässiges Maß
zurückgeführt wird."
07-04-06 Rechtsanwalt Kleine Endingen
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