Arbeitnehmereigenschaft eines Kurierdienstfahrers
Nach Auffassung des BAG (5 AZR 561/99) ist ein
Kurierdienstfahrer dann nicht Arbeitnehmer, wenn er seine Tätigkeit weitgehend
selbst bestimmt.
Die Entscheidung hat weitreichende Folgen. Zwar ging es hier "nur" um die
Frage, ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, ob also der zwischen
den Parteien bestehende Vertrag nur unter besonderen Voraussetzungen
gekündigt
werden kann.
Natürlich stellt sich die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft aber in
gleicher (oder zumindest ähnlicher Weise, wenn es etwa um die Gewährung von
Urlaub, die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder die
Sozialversicherungspflicht geht (Stichwort Scheinselbstständigkeit, allerdings
hat dieser Begriff infolge der Hartz-IV-Gesetzgebung an Bedeutung verloren).
Das BAG urteilte:
"Ein Kurierdienstfahrer, der allein entscheidet, ob, wann und in welchem
Umfang er tätig werden will, und für ausgeführte Frachtaufträge das volle vom
Auftraggeber zu leistende Entgelt erhält, ist kein Arbeitnehmer des
Unternehmens, das die Frachtaufträge annimmt und an die Kurierdienstfahrer
weitergibt."
In der Begründung stellt das BAG fest, dass es zwar keine "schematische
Beurteilung" geben könne, wer Arbeitnehmer sei und wer nicht. Es ist also
nicht möglich, allgemeine Grundsätze aufzustellen, mit denen in jedem Fall
eine zweifelsfreie Bewertung vorgenommen werden kann.
Zu prüfen ist stets, in welchem Umfang die fragliche Person selbstbestimmt
ihrer Tätigkeit nachgeht. Selbstbestimmung spricht dabei für
Selbstständigkeit.
Als Anhaltspunkte für eine Arbeitnehmereigenschaft gelten demgegenüber, wenn
die fragliche Person:
- weisungsgebunden ist (aber: Auch Selbstständige erhalten durchaus Weisungen
ihrer Vertragspartner
- selbst kein Risiko trägt, sondern etwa auch in schlechten Zeiten
ungeschmälerte Entlohnung erhält
- in "eine fremde Arbeitsorganisation eingebunden" ist, wenn sie also also Zeit
und Ort der Arbeit nicht frei wählen kann, sondern feste Arbeitszeiten und
einen festen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber hat.
- nur einen Auftraggeber hat
- persönlich zur Leistung verpflichtet ist (während ein Selbstständiger etwa
einen Mitarbeiter schicken kann
- (bezahlten) Urlaub erhält und sich, wenn sie zur Leistung nicht in der Lage
ist (Krankheit) abmelden muss.
Ausschlaggebend ist dabei nicht der zwischen den Parteien geschlossene
Vertrag, sondern dessen tatsächliche Durchführung. Es genügt also nicht, einen
eindeutigen Arbeitsvertrag etwa aus dem Internet herunterzuladen und dann das
Verhältnis ganz anders zu handhaben.
14.06.2006 Rechtsanwalt Georg Kleine, Endingen
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