Kündigung wegen Nutzung des Internet
Das Bundesarbeitsgericht hat in der Sache
2 AZR
581/04 (via JurPC) festgestellt, dass die fristlose Kündigung eines
Mitarbeiters auch dann gerechtfertigt sein kann, wenn dieser, ohne dass es ein
entsprechendes ausdrückliches Verbot gegeben hätte, am Arbeitsplatz im
Internet surft.
Bisher ging die Rechtsprechung davon aus, dass es zunächst eines
ausdrücklichen Verbotes bedürfe, um nachfolgend eine Kündigung rechtfertigen
zu können (siehe etwa
hier, via Jobpilot.de). Ein solches ausdrückliches Verbot wurde im nunmehr
entschiedenen Fall als nicht notwendig erachtet.
Allerdings hatte es der Arbeitnehmer auch übertrieben, erhebliche Datenmengen
heruntergeladen, Kosten verursacht und seine Arbeitspflicht verletzt, weil er
lieber auf "erotischen Seiten" surfte, statt zu arbeiten. Außerdem hatte er
als "Erstmann" eine Vorbildfunktion.
Wer das Internet derart exzessiv nutze, könne nicht davon ausgehen, der
Arbeitgeber werde dies tolerieren. In einem solchen Fall sei auch eine
Abmahnung nicht erforderlich.
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