Kündigung wegen Nutzung des Internet

Das Bundesarbeitsgericht hat in der Sache 2 AZR 581/04 (via JurPC) festgestellt, dass die fristlose Kündigung eines Mitarbeiters auch dann gerechtfertigt sein kann, wenn dieser, ohne dass es ein entsprechendes ausdrückliches Verbot gegeben hätte, am Arbeitsplatz im Internet surft.

Bisher ging die Rechtsprechung davon aus, dass es zunächst eines ausdrücklichen Verbotes bedürfe, um nachfolgend eine Kündigung rechtfertigen zu können (siehe etwa hier, via Jobpilot.de). Ein solches ausdrückliches Verbot wurde im nunmehr entschiedenen Fall als nicht notwendig erachtet.

Allerdings hatte es der Arbeitnehmer auch übertrieben, erhebliche Datenmengen heruntergeladen, Kosten verursacht und seine Arbeitspflicht verletzt, weil er lieber auf "erotischen Seiten" surfte, statt zu arbeiten. Außerdem hatte er als "Erstmann" eine Vorbildfunktion.

Wer das Internet derart exzessiv nutze, könne nicht davon ausgehen, der Arbeitgeber werde dies tolerieren. In einem solchen Fall sei auch eine Abmahnung nicht erforderlich.

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