Kündigung von Arbeitsverhältnissen
ordentliche Kündigungen, § 620 BGB
Diese bedürfen keiner Begründung, können aber nur mit den Fristen des § 622
BGB erklärt werden, was bedeutet, dass die Kündigungen teilweise erst sehr
viel später wirksam werden.
außerordentliche Kündigungen, § 626 BGB
können fristlos, also sofort wirksam werden, aber nur unter weiteren
Bedingungen erklärt werden
Zu unterschieden ist weiter zwischen
Betriebsbedingten Kündigungen
die dann erklärt werden können, wenn der Arbeigeber die Arbeitsleistung des
Arbeitnehmers nicht mehr braucht. Eine außerordentliche, fristlose Kündigung
kann hierauf nicht gestützt werden.
Personenbedingten Kündigungen
die dann erklärt werden können, wenn der Arbeitnehmer die geschuldete Leistung
ganz oder teilweise gar nicht mehr, nicht nur vorübergehend erbringen kann,
also etwa dann, wenn er so schwer erkrankt ist, dass er nie wieder arbeiten
kann. Eine Prognose im Zeitpunkt der Kündigung muss also ergeben, dass die
Arbeitsleistung nicht mehr erbracht werden wird.
Verhaltensbedingte Kündigungen
die bei einer Vertragsverletzung durch den Vertragspartner (natürlich kann
auch der Arbeitnehmer hiernach fristlos kündigen, nur kommt das eben selten
vor) erklärt werden kann. Anwendungsfälle sind etwa das „Krankfeiern", eine
schwere Beleidigung des Arbeitgebers, ein Griff in die Kasse des Unternehmens,
Arbeitsverweigerung, Bestechlichkeit, Kopieren und Weitergeben vertraulicher
Daten etc. Hinzu kommen muss aber immer, dass eine Prognose des zukünftigen
Verhaltens ergibt, dass sich der Arbeitnehmer auch zukünftig fehlverhalten
wird. Je schwerer der Verstoß ist, desto eher wird man dabei
Wiederholungsgefahr annehmen müssen.
Bei weniger schwerwiegenden Verstößen empfiehlt es sich für den Arbeitgeber,
zunächst eine (schriftliche, damit man den Inhalt ggf. später beweisen kann)
Abmahnung auszusprechen, in der dem Arbeitnehmer erklärt wird, dass er mit
einer fristlosen Kündigung rechnen muss, wenn er ein bestimmtes Verhalten
nicht ändert. Macht der Arbeitnehmer jetzt weiter, wie bisher, ist es möglich,
ihm fristlos zu kündigen. Allerdings greift eine Kündigung recht schwer in das
Leben des Arbeitnehmers ein, daher wird das Fehlverhalten des Arbeitnehmers
auch bei Vorliegen einer Abmahnung die Grenze leichtesten Fehlverhaltens
überschreiten müssen, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Für den
Arbeitnehmer kommt nämlich zum Verlust des Arbeitsplatzes hinzu, dass er eine
Sperre für den Bezug von Arbeitslosengeld bekommt, wenn er eine
verhaltensbedingte fristlose Kündigung erhält und diese wirksam ist. Eine
Abmahnung kann aber dann nicht zur fristlosen Kündigung führen, wenn zwischen
der Abmahnung und des neuen Fehlverhaltens längere Zeit (die sich nicht genau
bestimmen lässt, aber einige Jahre sollten schon vergangen sein, in einer
Entscheidung des BAG betrug der zeitliche Abstand 18 Jahre. Dies sei zu lang,
meinten die Richter).
Eine fristlose Kündigung muss binnen 2 Wochen nach Bekanntwerden des Grundes
erklärt werden und dem Arbeitnehmer zugehen (bzw. dem Arbeitgeber, wenn der
Arbeitnehmer aus wichtigem Grund kündigt, etwa, weil der Arbeitgeber grundlos
die Lohnzahlung verweigert). Allerdings wird man eine Kündigung, die außerhalb
dieser Frist erklärt wird, in eine ordentliche, verhaltensbedingte Kündigung
umdeuten müssen. Es empfiehlt sich in jedem Fall, neben einer
außerordentlichen Kündigung hilfsweise auch eine ordentliche Kündigung
auszusprechen (zwar wird man eine unwirksame fristlose Kündigung regelmäßig in
eine ordentliche Kündigung umdeuten können, aber das Risiko, dass das
Arbeitsgericht nicht tut, ist zumindest gegeben).
20.10.2006 Rechtsanwalt Kleine Endingen
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