Überblick zum Kindesunterhalt

Relativ einfach ist die Situation für die Eltern eines minderjährigen Kindes. Beide genügen ihrer Unterhaltspflicht dadurch, dass sie ihrem Kind Unterkunft und Verpflegung bieten. Auch ein angemessenes Taschengeld gehört dazu.

Trennen sich die Eltern und bleibt das minderjährige Kind bei einem Elternteil, so genügt dieses grundsätzlich weiterhin seiner Unterhaltspflicht dadurch, dass es dem Kind wie oben erläutert "Naturalunterhalt" leistet.

Der andere Elternteil muss dann Barunterhalt leisten, der sich in der Höhe zumeist nach der sogenannten "Düsseldorfer Tabelle" richtet.

Etwas anderes gilt
  • bei einem Sonderbedarf
  • wenn sich das Kind abwechselnd bei einem der beiden Elternteile aufhält (Kurzbesuche genügen hier nicht) oder
  • wenn der Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, ungleich mehr verdient, als der andere Elternteil

Etwas schwieriger wird es, wenn das Kind volljährig wird. Denn dann gilt der Grundsatz, wonach der Elternteil, bei dem das Kind lebt, nicht zu zahlen braucht, nicht mehr.

Zunächst muss natürlich geprüft werden, ob das volljährige "Kind" noch unterhaltsberechtigt ist. Das ist es grundsätzlich so lange, wie es sich noch in der ersten Ausbildung (auch das Erststudium gehört hierher) befindet.

Die Berechnung erfolgt dann im Grundsatz dergestalt, dass das Einkommen beider Elternteile zusammengezählt und nach der Düsseldorfer Tabelle der Unterhaltsanspruch ermittelt wird. Der Anteil jedes Ehegatten wird dann nach dem Verhältnis ihrer Einkommen aufgeteilt.

Allerdings kann der Elternteil, der nach wie vor Naturalunterhalt gewährt, die hierfür anfallenden Kosten grundsätzlich abziehen.

zahlen müssen somit grundsätzlich

  • bei minderjährigen Kindern und getrennten Eltern nur der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt
  • bei volljährigen Kindern beide Elternteile, wobei die Berechnung anders erfolgt.

13.04.2006 Rechtsanwalt Kleine Endingen

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