Zum Kündigungsschutzgesetz

Der Arbeitnehmer muss, bevor er den Kündigungschutz nach dem KSchG genießt, 6 Monate im Betrieb des Kündigenden beschäftigt sein.

Daneben bestimmt § 23 KSchG, dass im Betrieb (nach einer BverfG-Entscheidung ist aber nicht auf den Betrieb, sondern grundsätzlich auf das Unternehmen abzustellen) des Arbeitgebers mehr als 5 Arbeitnehmer vollzeitbeschäftigt (ausschließlich der Auszubildenden; Teilzeitbeschäftigte werden zu einem Teil -mindestens mit 0,5- angerechnet) sein müssen. Das KSchG gilt also nicht für Kleinbetriebe. Ist der Arbeitgeber am 1.1.2004 oder später eingestellt worden, gilt sogar eine Grenze von 10 Arbeitnehmern.

Allerdings hat das BAG entschieden, dass , soweit im Fall der Kündigung unter mehreren Arbeitnehmern eine Auswahl zu treffen ist, auch der Arbeitgeber im Kleinbetrieb, auf den das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, ein durch Art 12 GG gebotenes Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme zu wahren hat. Eine Kündigung, die dieser Anforderung nicht entspricht, verstößt gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) und ist deshalb unwirksam.

Ist das KSchG anwendbar, sind Kündigungen dann wirksam, wenn entweder Gründe in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers oder dringende betriebliche Erfordernisse sie rechtfertigen. Im letzteren Fall muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl treffen. Stützt er sich hingegen auf Gründe in Person oder Verhalten des Arbeitnehmers, muss er nicht überlegen, ob ein anderer Arbeitnehmer möglicherweise weniger dringend auf den Arbeitsplatz angewiesen ist.

Reicht ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers nicht aus, um eine verhaltensbedingte, fristlose Kündigung zu rechtfertigen, so kann der Arbeitgeber stattdessen ordentlich kündigen. In jedem Fall muss aber das Interesse des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis aufzulösen, dass des Arbeitnehmers am Fortbestehen überwiegen. Es ist natürlich schwierig, exakt vorauszusagen, wann dies der Fall ist.

Betriebsbedingte Gründe, die eine Kündigung rechtfertigen können, sind ein nicht nur vorübergehender Auftragsrückgang, der den Abbau von Arbeitsplätzen erforderlich macht (also Gründe von außerhalb des Unternehmens) oder das Schließen unrentabler Betriebe (innerbetriebliche Gründe), soweit die Arbeitsplätze wegfallen. Während erstgenannte Gründe vom Gericht im Rahmen einer Kündigungsschutzklage überprüft werden, sind die letztgenannten unternehmerischen Entscheidungen nicht nachprüfbar. In jedem Fall muss aber der Arbeitsplatz entfallen, es ist also nicht möglich, einen Arbeitnehmer betriebsbedingt zu kündigen und dann sofort den Nächsten für die gleiche Stelle einzustellen.

Weiter muss die Kündigung unvermeidbar sein, das ist sie nicht, wenn eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im gleichen Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens möglich ist. Hier kann der Arbeitgeber ggf. eine Änderungskündigung aussprechen, wonach der Arbeitnehmer gekündigt wird, wenn er nicht an dem anderen Arbeitsplatz arbeitet. Dieser Punkt führt aber nur dann zur Unwirksamkeit der Kündigung, wenn der Betriebsrat schriftlich widersprochen hat, § 1 II Nr. 1 KSchG.

Jetzt muss der Arbeitgeber noch die Sozialauswahl vornehmen, um zu bestimmen, wem er kündigen kann. Er hat den Arbeitnehmer zu kündigen, der am wenigsten dringend auf den Arbeitsplatz angewiesen ist (wohlgemerkt: Wir reden hier von betriebsbedingten, nicht von personen- oder verhaltensbedingten Kündigungen). Folgende Faktoren müssen nach § 1 KSchG berücksichtigt werden: Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung.

31-05-06 Rechtsanwalt Kleine Endingen

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