Internetversandhandel und Lieferfristen

Mit der Frage, wie lange eine Lieferung durch ein Internet-Versandhandelsunternehmen dauern darf, wenn auf Lieferfristen Verbrauchern gegenüber nicht explizit hingewiesen wird, hatte sich der BGH in der Sache I ZR 314/02 zu beschäftigen.

Er hat die Frage dahingehend entschieden, dass der von der Werbung eines Internet-Versandhauses angesprochene Durchschnittsverbraucher in der Regel erwarte, dass die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, wenn nicht auf das Bestehen einer abweichenden Lieferfrist unmißverständlich hingewiesen wird.

Ein Mittbewerber hatte auf Unterlassung von Werbung eines Internet-Versandhandels geklagt, weil auf eine bestehende Lieferfrist von bis zu 4 Wochen nicht hingewiesen hatte.

Der BGH nahm an, dass ohne einen solchen Hinweis zumindest ein Verbraucher (bei einer Werbung gegenüber gewerblichen Abnehmern ist ein höherer Maßstab anzulegen, der Fall wäre aber nicht gänzlich anders zu entscheiden) annehmen könne, die Ware sei vorrätig oder könne ohne Zeitverzögerung direkt beim Lieferanten abgerufen werden. Denn bei Angeboten zumindest von "Allerweltswaren" im Internet sei anzunehmen, dass diese laufend aktualisiert werden, im Übrigen habe es das Versandhandelsunternehmen in der Hand, unschwer auf Lieferfristen hinzuweisen.

Unschädlich sei es indes, so der BGH, wenn eine etwaige Lieferfrist nicht auf der Eingangsseite, sondern erst nach Anklicken eines Links zur Produktseite bekannt gemacht werde.

Aus der Entscheidung ergibt sich, dass mit Werbung im Internet ohne Kenntlichmachung von Lieferfristen vorsichtig umgegangen werden sollte. Denn darauf, dass eine Lieferfrist bestehe, wird man sich nicht sonst nach Vertragsschluss nicht mehr berufen können.

Die Entscheidung wird aber in zwei Fällen wohl nicht zur Geltung kommen: Zum Einen, wenn in Einzelfällen ein vorher bestehender Vorrat aufgebracht wurde und daher zum Zeitpunkt der Bestellung keiner mehr vorhanden war. Eine gewisse Zeit wird man dem System gegen müssen, um auf einen Ausverkauf zu reagieren. Zum Anderen bringt der BGH zum Ausdruck, dass ein Vorrat erwartet werde, wenn nichts anderes erklärt werde. Erfolgt aber, etwa wegen eines Fehlers des Lieferunternehmens, die Auslieferung verspätet, so wird, obwohl auch in diesem Fall der Kunde die Ware verspätet erhält, von einem Wettbewerbsverstoß keine Rede sein können.

08-06-2006 Rechtsanwalt Kleine Endingen

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