Internetversandhandel und Lieferfristen
Mit der Frage, wie lange eine Lieferung durch ein
Internet-Versandhandelsunternehmen dauern darf, wenn auf Lieferfristen
Verbrauchern gegenüber nicht explizit hingewiesen wird, hatte sich der BGH in
der Sache
I ZR 314/02 zu beschäftigen.
Er hat die Frage dahingehend entschieden, dass der von der Werbung eines
Internet-Versandhauses angesprochene Durchschnittsverbraucher in der Regel
erwarte, dass die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, wenn nicht
auf das Bestehen einer abweichenden Lieferfrist unmißverständlich hingewiesen
wird.
Ein Mittbewerber hatte auf Unterlassung von Werbung eines
Internet-Versandhandels geklagt, weil auf eine bestehende Lieferfrist von bis zu
4 Wochen nicht hingewiesen hatte.
Der BGH nahm an, dass ohne einen solchen Hinweis zumindest ein Verbraucher (bei
einer Werbung gegenüber gewerblichen Abnehmern ist ein höherer Maßstab
anzulegen, der Fall wäre aber nicht gänzlich anders zu entscheiden) annehmen
könne, die Ware sei vorrätig oder könne ohne Zeitverzögerung direkt beim
Lieferanten abgerufen werden. Denn bei Angeboten zumindest von "Allerweltswaren"
im Internet sei anzunehmen, dass diese laufend aktualisiert werden, im Übrigen
habe es das Versandhandelsunternehmen in der Hand, unschwer auf Lieferfristen
hinzuweisen.
Unschädlich sei es indes, so der BGH, wenn eine etwaige Lieferfrist nicht auf
der Eingangsseite, sondern erst nach Anklicken eines Links zur Produktseite
bekannt gemacht werde.
Aus der Entscheidung ergibt sich, dass mit Werbung im Internet ohne
Kenntlichmachung von Lieferfristen vorsichtig umgegangen werden sollte. Denn
darauf, dass eine Lieferfrist bestehe, wird man sich nicht sonst nach
Vertragsschluss nicht mehr berufen können.
Die Entscheidung wird aber in zwei Fällen wohl nicht zur Geltung kommen: Zum
Einen, wenn in Einzelfällen ein vorher bestehender Vorrat aufgebracht wurde und
daher zum Zeitpunkt der Bestellung keiner mehr vorhanden war. Eine gewisse Zeit
wird man dem System gegen müssen, um auf einen Ausverkauf zu reagieren. Zum
Anderen bringt der BGH zum Ausdruck, dass ein Vorrat erwartet werde, wenn nichts
anderes erklärt werde. Erfolgt aber, etwa wegen eines Fehlers des
Lieferunternehmens, die Auslieferung verspätet, so wird, obwohl auch in diesem
Fall der Kunde die Ware verspätet erhält, von einem Wettbewerbsverstoß keine
Rede sein können.
08-06-2006 Rechtsanwalt Kleine Endingen
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