Inkassokosten II

Müssen von einem Inkassounternehmen geltend gemachte Inkassokosten bezahlt werden ?

Achtung ! Diese Aufstellung bezieht sich ausschließlich um von Inkassounternehmen geltend gemachte Kosten. Sie ist nicht anwendbar, wenn der Gläubiger (=der, der von Ihnen Geld zu bekommen hat) gleich einen Anwalt einschaltet. Zu der Frage, ob es sich als Gläubiger empfiehlt, ein Inkassobüro einzuschalten, finden Sie hier weitere Informationen.


 
Checkliste zur Frage, ob die Kosten eines Inkassobüros bezahlt werden müssen: Ja Nein
Verfügt das Inkassounternehmen über eine Erlaubnis nach dem RBerG ?   Inkassoauftrag ist nichtig, keine Pflicht zur Zahlung an das Inkassounternehmen. Die Pflicht zur Zahlung an den Gläubiger bleibt bestehen.
 
Liegt Verzug vor ? (Wurde nicht oder verspätet bezahlt ?)   Keine Pflicht zur Zahlung der vom Inkassounternehmen berechneten Kosten, aber (ggf. eine spätere, je nach Fälligkeit der Forderung) Pflicht zur Zahlung der Hauptforderung an das Inkassounternehmen
 
Wusste der Gläubiger nicht, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist (bloße Nichtzahlung genügt nicht !)   Keine Pflicht zur Zahlung der vom Inkassounternehmen berechneten Kosten, aber Pflicht zur Zahlung der Hauptforderung an das Inkassounternehmen.

Die Schadensminderungspflicht, § 254 BGB, steht der Einschaltung eines Inkassounternehmens entgegen- wenn der Schuldner ohnehin zahlungsunfähig ist, brauchen keine zusätzlichen Kosten verursacht zu werden. Ggf. kann gleich ein Anwalt eingeschaltet werden (dessen Kosten dann grds. auch zu tragen sind)
 
Liegt kein Forderungskauf durch das Inkassounternehmen vor ?   Keine Pflicht zur Zahlung der vom Inkassounternehmen berechneten Kosten, aber Pflicht zur Zahlung der Hauptforderung an das Inkassounternehmen.
 
Wurden bereits dem Gläubiger gegenüber keine Einwendungen oder Einreden gegen die Forderung (mangelhafte Leistung, Gegenforderungen, Verjährung ?) erhoben ?   Keine Pflicht zur Zahlung von Kosten und keine Pflicht zur Zahlung der Hauptforderung im Umfang der berechtigten Einwendungen (d.h.: Nur dann, wenn sich die Einwendung/Einrede gegen die Hauptforderung insgesamt richtet und tatsächlich besteht, braucht nicht bezahlt zu werden).

Die Schadensminderungspflicht gebietet in den Fällen, in denen Einwendungen dem Grunde nach erhoben werden, die sofortige Einschaltung eines Anwaltes ohne, dass noch zusätzliche Kosten durch ein Inkassobüro anfallen. Die Kosten des Anwaltes sind allerdings zu zahlen, es sei denn, die Einwendungen/Einreden erweisen sich als berechtigt: Bei einer mangelhaften Leistung und einer nicht bestehenden Zahlungsverpflichtung brauchen selbstverständlich auch geltend gemachte Kosten eines Anwaltes nicht bezahlt zu werden.

Aber Vorsicht: Wer sich hier zu sicher fühlt, riskiert eine Klage, die mit Kosten verbunden sein kann, die deutlich über den Gebühren, die im Streit sind, liegen können.
 
Liegen die geltend gemachten Inkassogebühren unter denen, die von einem Anwalt nach dem RVG geltend gemacht werden können oder entsprechen sie diesen ?   Keine Pflicht zur Zahlung der weitergehenden Inkassgebühren (aber ggf. Pflicht zur Zahlung der Kosten, die beim Gläubiger für Mahnungen angefallen sind).
 



19-04-06 RA Kleine, Endingen

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