Inkassokosten II
Müssen von einem Inkassounternehmen geltend gemachte Inkassokosten
bezahlt werden ?
Achtung ! Diese Aufstellung bezieht sich ausschließlich um von
Inkassounternehmen geltend gemachte Kosten. Sie ist nicht anwendbar, wenn der
Gläubiger (=der, der von Ihnen Geld zu bekommen hat) gleich einen Anwalt
einschaltet. Zu der Frage, ob es sich als Gläubiger empfiehlt, ein Inkassobüro
einzuschalten, finden Sie hier weitere Informationen.
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Checkliste zur Frage, ob
die Kosten eines Inkassobüros bezahlt werden müssen: |
Ja |
Nein |
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Verfügt das
Inkassounternehmen über eine Erlaubnis nach dem RBerG ? |
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Inkassoauftrag ist nichtig,
keine Pflicht zur Zahlung an das Inkassounternehmen. Die Pflicht zur
Zahlung an den Gläubiger bleibt bestehen.
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| Liegt Verzug vor ? (Wurde nicht oder
verspätet bezahlt ?) |
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Keine Pflicht zur Zahlung der vom
Inkassounternehmen berechneten Kosten, aber (ggf. eine spätere, je nach
Fälligkeit der Forderung) Pflicht zur Zahlung der Hauptforderung an das
Inkassounternehmen
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Wusste der Gläubiger
nicht, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist (bloße Nichtzahlung genügt
nicht !) |
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Keine Pflicht zur Zahlung
der vom Inkassounternehmen berechneten Kosten, aber Pflicht zur Zahlung
der Hauptforderung an das Inkassounternehmen.
Die Schadensminderungspflicht, § 254 BGB, steht der Einschaltung eines
Inkassounternehmens entgegen- wenn der Schuldner ohnehin zahlungsunfähig
ist, brauchen keine zusätzlichen Kosten verursacht zu werden. Ggf. kann
gleich ein Anwalt eingeschaltet werden (dessen Kosten dann grds. auch zu
tragen sind)
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| Liegt kein Forderungskauf durch das
Inkassounternehmen vor ? |
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Keine Pflicht zur Zahlung der vom
Inkassounternehmen berechneten Kosten, aber Pflicht zur Zahlung der
Hauptforderung an das Inkassounternehmen.
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Wurden bereits dem
Gläubiger gegenüber keine Einwendungen oder Einreden gegen die Forderung
(mangelhafte Leistung, Gegenforderungen, Verjährung ?) erhoben ? |
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Keine Pflicht zur Zahlung
von Kosten und keine Pflicht zur Zahlung der Hauptforderung im Umfang der
berechtigten Einwendungen (d.h.: Nur dann, wenn sich die
Einwendung/Einrede gegen die Hauptforderung insgesamt richtet und
tatsächlich besteht, braucht nicht bezahlt zu werden).
Die Schadensminderungspflicht gebietet in den Fällen, in denen
Einwendungen dem Grunde nach erhoben werden, die sofortige Einschaltung
eines Anwaltes ohne, dass noch zusätzliche Kosten durch ein Inkassobüro
anfallen. Die Kosten des Anwaltes sind allerdings zu zahlen, es sei denn,
die Einwendungen/Einreden erweisen sich als berechtigt: Bei einer
mangelhaften Leistung und einer nicht bestehenden Zahlungsverpflichtung
brauchen selbstverständlich auch geltend gemachte Kosten eines Anwaltes
nicht bezahlt zu werden.
Aber Vorsicht: Wer sich hier zu sicher fühlt, riskiert eine Klage, die mit
Kosten verbunden sein kann, die deutlich über den Gebühren, die im Streit
sind, liegen können.
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| Liegen die geltend gemachten
Inkassogebühren unter denen, die von einem Anwalt nach dem RVG geltend
gemacht werden können oder entsprechen sie diesen ? |
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Keine Pflicht zur Zahlung der weitergehenden
Inkassgebühren (aber ggf. Pflicht zur Zahlung der Kosten, die beim
Gläubiger für Mahnungen angefallen sind).
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19-04-06 RA Kleine, Endingen
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Georg Kleine
Rechtsanwalt
Stella Kleine
Rechtsanwältin
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