Anwalt oder Inkassobüro?
Nach wie vor ist es üblich, dass Unternehmen Ihre Forderungen durch ein
Inkassobüro beitreiben lassen. Das Inkassobüro erhält die vereinbarte Vergütung,
die ebenfalls beim Schuldner beigetrieben werden soll.
Dieser Kostenerstattungsanspruch auch hinsichtlich der Inkassokosten ist aber
grundsätzlich dann nicht gegeben, wenn der Schuldner von vornherein Einwendungen
gegen die Forderung geltend macht. Wer kennt nicht die Einlassungen, wonach die
Ware nie angekommen, defekt und im übrigen längst zurück geschickt worden sei.
Oder es wird vorgebracht, dass die Forderung längst bezahlt sei, wobei eine
Zahlung nirgends festgestellt werden kann.
In diesen Fällen ist absehbar, dass ohnehin ein gerichtliches Verfahren
notwendig sein wird, um die Forderung zu titulieren. Und damit meist auch die
Einschaltung eines Anwalts.
Die Gerichte stellen sich jetzt auf den -zutreffenden- Standpunkt, der Gläubiger
(das Unternehmen) hätte gleich einen Anwalt einschalten müssen- denn dann wären
nur dessen Kosten (die dann mit den Kosten im gerichtlichen Verfahren verrechnet
werden), nicht aber zusätzlich die des Inkassobüros angefallen.
Der Gläubiger bleibt also auch dann auf den Kosten für das Inkassobüro sitzen,
wenn der Schuldner leistungsfähig ist, sofern nicht eine abweichende
vertragliche Regelung getroffen wurde.
Hinzu kommt, dass es durch die Abgabe der Sache zunächst an ein Inkassobüro und
anschließend, nachdem sich herausgestellt hat, dass der Schuldner wirklich nicht
zahlen will, an einen Anwalt, zu einer zeitlichen Verzögerung kommen kann.
Schließlich fordern manche Inkassobüros höhere Vergütungen, als sie für Anwälte
im RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz via gebührenrechner.de) gesetzlich
vorgesehen sind. Ob der Schuldner auch diese höhere Vergütung bezahlen muss, ist
heftig umstritten, man wird wohl darauf abheben müssen, ob die Kosten ortsüblich
sind (aber wer weiß schon, welche Kosten tatsächlich "normal" sind). Auch hier
kann es sein, dass der Gläubiger auf einem Teil der Kosten sitzen bleibt, was
bei einem Anwalt nicht der Fall ist, soweit keine vom RVG abweichende
Vereinbarung getroffen wurde.
Zudem genießen Anwälte eine höhere Wertschätzung, als Inkassobüros. Der
Schuldner, den das Unternehmen möglicherweise trotz der verzögerten Zahlung als
Kunden behalten möchte, wird es daher meist eher verzeihen, von einem Anwalt
angemahnt zu werden und dafür die RVG-Gebühren bezahlen zu müssen, als von einem
Inkassobüro, das möglicherweise nicht oder nur schwer nachvollziehbare
Gebührenforderungen stellt. Ein besonderers krasser Fall, bei dem bei einer
Hauptforderung i.H.v. 20,84 € ein Inkassobüro 850 € an Kosten erstattet
verlangte und noch Nachforderungen stellte, findet sich
hier , bei
www.jur-abc.de.
Es ist somit meist nicht etwa teurer, gleich einen Anwalt einzuschalten- sondern
oft sogar billiger, weil die Kosten vom Gegner erstattet werden.
Zu der Frage, ob Sie als Schuldner die Kosten eines Inkassobüros zu bezahlen
haben, finden sie
hier eine Checkliste.
26.03.2005 RA Kleine, Endingen
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