Anwalt oder Inkassobüro?

Nach wie vor ist es üblich, dass Unternehmen Ihre Forderungen durch ein Inkassobüro beitreiben lassen. Das Inkassobüro erhält die vereinbarte Vergütung, die ebenfalls beim Schuldner beigetrieben werden soll.

Dieser Kostenerstattungsanspruch auch hinsichtlich der Inkassokosten ist aber grundsätzlich dann nicht gegeben, wenn der Schuldner von vornherein Einwendungen gegen die Forderung geltend macht. Wer kennt nicht die Einlassungen, wonach die Ware nie angekommen, defekt und im übrigen längst zurück geschickt worden sei. Oder es wird vorgebracht, dass die Forderung längst bezahlt sei, wobei eine Zahlung nirgends festgestellt werden kann.

In diesen Fällen ist absehbar, dass ohnehin ein gerichtliches Verfahren notwendig sein wird, um die Forderung zu titulieren. Und damit meist auch die Einschaltung eines Anwalts.

Die Gerichte stellen sich jetzt auf den -zutreffenden- Standpunkt, der Gläubiger (das Unternehmen) hätte gleich einen Anwalt einschalten müssen- denn dann wären nur dessen Kosten (die dann mit den Kosten im gerichtlichen Verfahren verrechnet werden), nicht aber zusätzlich die des Inkassobüros angefallen.

Der Gläubiger bleibt also auch dann auf den Kosten für das Inkassobüro sitzen, wenn der Schuldner leistungsfähig ist, sofern nicht eine abweichende vertragliche Regelung getroffen wurde.

Hinzu kommt, dass es durch die Abgabe der Sache zunächst an ein Inkassobüro und anschließend, nachdem sich herausgestellt hat, dass der Schuldner wirklich nicht zahlen will, an einen Anwalt, zu einer zeitlichen Verzögerung kommen kann.

Schließlich fordern manche Inkassobüros höhere Vergütungen, als sie für Anwälte im RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz via gebührenrechner.de) gesetzlich vorgesehen sind. Ob der Schuldner auch diese höhere Vergütung bezahlen muss, ist heftig umstritten, man wird wohl darauf abheben müssen, ob die Kosten ortsüblich sind (aber wer weiß schon, welche Kosten tatsächlich "normal" sind). Auch hier kann es sein, dass der Gläubiger auf einem Teil der Kosten sitzen bleibt, was bei einem Anwalt nicht der Fall ist, soweit keine vom RVG abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

Zudem genießen Anwälte eine höhere Wertschätzung, als Inkassobüros. Der Schuldner, den das Unternehmen möglicherweise trotz der verzögerten Zahlung als Kunden behalten möchte, wird es daher meist eher verzeihen, von einem Anwalt angemahnt zu werden und dafür die RVG-Gebühren bezahlen zu müssen, als von einem Inkassobüro, das möglicherweise nicht oder nur schwer nachvollziehbare Gebührenforderungen stellt. Ein besonderers krasser Fall, bei dem bei einer Hauptforderung i.H.v. 20,84 € ein Inkassobüro 850 € an Kosten erstattet verlangte und noch Nachforderungen stellte, findet sich hier , bei www.jur-abc.de.

Es ist somit meist nicht etwa teurer, gleich einen Anwalt einzuschalten- sondern oft sogar billiger, weil die Kosten vom Gegner erstattet werden.

Zu der Frage, ob Sie als Schuldner die Kosten eines Inkassobüros zu bezahlen haben, finden sie hier eine Checkliste.

26.03.2005 RA Kleine, Endingen

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