Das Mordmerkmal der Heimtücke

Das auch bei -auf den ersten Blick- noch so aussichtlosen Strafrechtsfällen etwas "zu holen" sein kann für den Verteidiger, zeigt das Urteil des BGH in der Sache 2 StR 561/05 (die Pressemitteilung finden Sie hier, das Urteil hier).Viele werden angesicht dieser Entscheidung den Kopf darüber schütteln, dass "Kindesmörder nach kurzer Zeit wieder frei herumlaufen dürfen".

Dabei wird gerne übersehen, dass die Frage, welche Strafe für eine Tat verhängt wird, keine der öffentlichen Sicherheit ist, es ist keine, durch die in erster Linie die Bürger vor weiteren Taten geschützt werden sollen. Strafe ist, wie der Name schon sagt, eine Art Sühne für begangenes Unrecht. Ob darüberhinaus auch zukünftig die Bevölkerung geschützt werden muss, ist keine Frage der Strafe, sondern eine der Sicherungsverwahrung, die dann verhängt werden kann, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung des Täters (Persönlichkeit, Herkunft, Erziehung, Lebenslauf, Familienverhältnisse, Intelligenz etc.) und seiner Taten geschlussfolgert wird, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist. Darüberhinaus muss der Täter grundsätzlich bereits mehr als zwei mal zu Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr vor der zu untersuchenden Tat verurteilt worden sein.

Auch bei "geringeren" Taten und Ersttätern kommt zudem eine Unterbringung in einem psychatrischen Krankenhaus in Betracht, wenn die Tat im Zustand verminderter Schuldfähigkeit oder Schuldunfähigkeit begangen wurde und zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten begeht und deshalb gefährlich ist. Zusammenfassend wird man sagen können, dass die Allgemeinheit durch das Gesetz durchaus hinreichend geschützt ist, wenn denn die gesetzlichen Möglichkeiten ausgenutzt werden. Härtere Straftaten als die, die das Gesetz vorsieht, müssen nicht verhängt werden, auch eine Erhöhung der Strafen ist nicht erforderlich.

Die Entscheidung selbst wird einen Juristen kaum überraschen. Es ging um die Frage, ob kleine Kinder zum "Argwohn" fähig seien und ob es deswegen heimtückisch sei, diese im Schlaf zu töten. Den Unterschied werden sie sehen, wenn sie sich die §§ 211, 212 StGB (via Juris) durchlesen. Liegt Heimtücke vor (Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers bewußt zur Tötung ausnutzt), ist die Freiheitsstrafe zwingend lebenslang. Liegt keine Heimtücke vor, kann die Strafe auch wesentlich geringer sein.

Ein Vater hatte zwei seiner Kinder im Schlaf erstochen.

Der BGH hat nun entschieden, dass bei einem 1 Jahr und 9 Monate alten Kind noch überhaupt keine Fähigkeit zum Argwohn gegeben sei und deshalb keine Möglichkeit bestehe, die Arglosigkeit "auszunutzen". Dies sei bei einem 5-jährigen Kind anders zu beurteilen.

Weil der Vater im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit handelte, käme im Übrigen die Unterbringung in einem psychatrischen Krankenhaus in Betracht, die hier aber nach derzeitigem Stand nicht angeordnet wurde.

Rechtsanwalt Georg Kleine, Endingen

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