Das Mordmerkmal der Heimtücke
Das auch bei -auf den ersten Blick- noch so aussichtlosen
Strafrechtsfällen etwas "zu holen" sein kann für den Verteidiger, zeigt das
Urteil des BGH in der Sache 2 StR 561/05 (die Pressemitteilung finden Sie
hier, das Urteil
hier).Viele werden angesicht dieser Entscheidung den Kopf
darüber schütteln, dass "Kindesmörder nach kurzer Zeit wieder frei herumlaufen
dürfen".
Dabei wird gerne übersehen, dass die Frage, welche Strafe für eine Tat
verhängt wird, keine der öffentlichen Sicherheit ist, es ist keine, durch die
in erster Linie die Bürger vor weiteren Taten geschützt werden sollen. Strafe
ist, wie der Name schon sagt, eine Art Sühne für begangenes Unrecht. Ob
darüberhinaus auch zukünftig die Bevölkerung geschützt werden muss, ist keine
Frage der Strafe, sondern eine der Sicherungsverwahrung, die dann verhängt
werden kann, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung des Täters (Persönlichkeit,
Herkunft, Erziehung, Lebenslauf, Familienverhältnisse, Intelligenz etc.) und
seiner Taten geschlussfolgert wird, dass er infolge eines Hanges zu
erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist. Darüberhinaus
muss der Täter grundsätzlich bereits mehr als zwei mal zu Freiheitsstrafen von
mehr als einem Jahr vor der zu untersuchenden Tat verurteilt worden sein.
Auch bei "geringeren" Taten und Ersttätern kommt zudem eine Unterbringung in
einem psychatrischen Krankenhaus in Betracht, wenn die Tat im Zustand
verminderter Schuldfähigkeit oder Schuldunfähigkeit begangen wurde und zu
erwarten ist, dass der Täter weitere Taten begeht und deshalb gefährlich ist.
Zusammenfassend wird man sagen können, dass die Allgemeinheit durch das Gesetz
durchaus hinreichend geschützt ist, wenn denn die gesetzlichen Möglichkeiten
ausgenutzt werden. Härtere Straftaten als die, die das Gesetz vorsieht, müssen
nicht verhängt werden, auch eine Erhöhung der Strafen ist nicht erforderlich.
Die Entscheidung selbst wird einen Juristen kaum überraschen. Es ging um die
Frage, ob kleine Kinder zum "Argwohn" fähig seien und ob es deswegen
heimtückisch sei, diese im Schlaf zu töten. Den Unterschied werden sie sehen,
wenn sie sich die
§§ 211, 212 StGB (via Juris) durchlesen. Liegt Heimtücke vor
(Heimtückisch handelt, wer in feindlicher Willensrichtung die Arg- und
Wehrlosigkeit des Tatopfers bewußt zur Tötung ausnutzt), ist die
Freiheitsstrafe zwingend lebenslang. Liegt keine Heimtücke vor, kann die
Strafe auch wesentlich geringer sein.
Ein Vater hatte zwei seiner Kinder im Schlaf erstochen.
Der BGH hat nun entschieden, dass bei einem 1 Jahr und 9 Monate alten Kind
noch überhaupt keine Fähigkeit zum Argwohn gegeben sei und deshalb keine
Möglichkeit bestehe, die Arglosigkeit "auszunutzen". Dies sei bei einem
5-jährigen Kind anders zu beurteilen.
Weil der Vater im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit handelte,
käme im Übrigen die Unterbringung in einem psychatrischen Krankenhaus in
Betracht, die hier aber nach derzeitigem Stand nicht angeordnet wurde.
Rechtsanwalt Georg Kleine, Endingen
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