Haftungsbeschränkungen im Gesellschaftsrecht - Teil 2

2. Haftungsbeschränkung und persönliche Verpflichtung

Die schönste Haftungsbeschränkung- dort bei einer Aktiengesellschaft- hilft nichts, wenn ein Gesellschafter eine persönliche Verpflichtung übernimmt.

In der Sache II ZR 95/05 hatte der BGH über eine in Insolvenz gefallene Aktiengesellschaft zu entscheiden. Zu den Gesellschaftern (= Aktionären) dieser AG gehörte unter Anderem Boris Becker. Becker hatte auf einem Zettel, den er wohl zwischen Tür und Angel unterzeichnete, zugesagt, er werde Verluste der AG, die sich zu diesem Zeitpunkt noch in der Gründungsphase befand, bis zu einem Betrag i.H.v. 1,5 Millionen Euro ausgleichen, so dass die AG jederzeit ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen könne.

Becker, der Beklagte, war, nachdem die AG in Schwierigkeiten geriet, zur Zahlung erfolglos aufgefordert worden.

Das Berufungsgericht meinte noch, die Erklärung sei schon deswegen nichtig, weil sie eine Schenkung an die AG darstelle. Schenkungen aber müssen notariell beurkundet werden (wobei ein Schenkunsvertrag auch dann wirksam wird, wenn das Geschenkte tatsächlich an den Beschenkten geht- was hier nicht der Fall war, die Zahlung wurde ja verweigert).

Der BGH entschied anders:

"Erklärt ein Gesellschafter gegenüber seiner Gesellschaft, er werde alle ihr (hier: während der Gründung) entstehenden Verluste ausgleichen, handelt es sich nicht um eine unentgeltliche, notariell zu beurkundende, sondern causa societatis eingegangene Verpflichtung.

Fällt die Gesellschaft später in die Insolvenz, hat der Gesellschafter diese mit dem Insolvenzeintritt nicht hinfällig gewordene Verpflichtung zu erfüllen, sofern die Beteiligten nicht etwas Gegenteiliges vereinbart haben."


Mit anderen Worten: Bei einer solchen Erklärung eines Gesellschafters/Aktionärs handelt es sich nicht um eine Schenkung, sondern um eine als Gesellschafter abgegebene Erklärung. Diese wurde nicht selbstslos abgegeben wird, um der Gesellschaft zu einem guten Gelingen zu verhelfen, sondern, um bei einem Gelingen als Gesellschafter davon zu proofitieren.

In der Tat ist es etwas zu einfach, lediglich darauf hinzuweisen, dass das Versprechen zur Zahlung unentgeltlich gewesen sei, wie es das Berufungsgericht getan hatte.

Es sollte nach diesem Urteil äußerste Vorsicht gelten, bevor Verlustübernahmeerklärungen unterzeichnet werden. Derartige Erklärungen sind wirksam. Und sie können weitreichende Folgen nach sich ziehen- während üblicherweise ein Aktionär nicht für die Schulden der Gesellschaft haftet.

16-06-06 Rechtsanwalt Georg Kleine, Endingen

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