Haftungsbeschränkungen im Gesellschaftsrecht - Teil 2
2. Haftungsbeschränkung und persönliche Verpflichtung
Die schönste Haftungsbeschränkung- dort bei einer Aktiengesellschaft- hilft
nichts, wenn ein Gesellschafter eine persönliche Verpflichtung übernimmt.
In der Sache
II ZR 95/05 hatte der BGH über eine in Insolvenz gefallene
Aktiengesellschaft zu entscheiden. Zu den Gesellschaftern (= Aktionären)
dieser AG gehörte unter Anderem Boris Becker. Becker hatte auf einem Zettel,
den er wohl zwischen Tür und Angel unterzeichnete, zugesagt, er werde Verluste
der AG, die sich zu diesem Zeitpunkt noch in der Gründungsphase befand, bis zu
einem Betrag i.H.v. 1,5 Millionen Euro ausgleichen, so dass die AG jederzeit
ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen könne.
Becker, der Beklagte, war, nachdem die AG in Schwierigkeiten geriet, zur
Zahlung erfolglos aufgefordert worden.
Das Berufungsgericht meinte noch, die Erklärung sei schon deswegen nichtig,
weil sie eine Schenkung an die AG darstelle. Schenkungen aber müssen notariell
beurkundet werden (wobei ein Schenkunsvertrag auch dann wirksam wird, wenn das
Geschenkte tatsächlich an den Beschenkten geht- was hier nicht der Fall war,
die Zahlung wurde ja verweigert).
Der BGH entschied anders:
"Erklärt ein Gesellschafter gegenüber seiner Gesellschaft, er werde alle
ihr (hier: während der Gründung) entstehenden Verluste ausgleichen, handelt es
sich nicht um eine unentgeltliche, notariell zu beurkundende, sondern causa
societatis eingegangene Verpflichtung.
Fällt die Gesellschaft später in die Insolvenz, hat der Gesellschafter diese
mit dem Insolvenzeintritt nicht hinfällig gewordene Verpflichtung zu erfüllen,
sofern die Beteiligten nicht etwas Gegenteiliges vereinbart haben."
Mit anderen Worten: Bei einer solchen Erklärung eines
Gesellschafters/Aktionärs handelt es sich nicht um eine Schenkung, sondern um
eine als Gesellschafter abgegebene Erklärung. Diese wurde nicht selbstslos
abgegeben wird, um der Gesellschaft zu einem guten Gelingen zu verhelfen,
sondern, um bei einem Gelingen als Gesellschafter davon zu proofitieren.
In der Tat ist es etwas zu einfach, lediglich darauf hinzuweisen, dass das
Versprechen zur Zahlung unentgeltlich gewesen sei, wie es das Berufungsgericht
getan hatte.
Es sollte nach diesem Urteil äußerste Vorsicht gelten, bevor
Verlustübernahmeerklärungen unterzeichnet werden. Derartige Erklärungen sind
wirksam. Und sie können weitreichende Folgen nach sich ziehen- während
üblicherweise ein Aktionär nicht für die Schulden der Gesellschaft haftet.
16-06-06 Rechtsanwalt Georg Kleine, Endingen
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