Grobe Fahrlässigkeit und die Folgen.

Auf offener Straße kommt ein Fahrzeug von der Fahrbahn ab und stößt frontal mit einem anderen Fahrzeug, welches nicht mehr ausweichen konnte, zusammen. Der Unfallverursacher war eingenickt. Er hatte zwar bemerkt, dass er schläfrig war, meinte aber, dass er mit lauter Musik und leicht geöffnetem Fenster schon nach Hause käme.

Glücklicherweise waren zwar die beiden beteiligten Autos unreparierbar zerstört.

Als Unfallverursacher bekommt unser Unfallfahrer erst mal einen Bußgeldbescheid vom Landratsamt.

Der Rest sei dann wohl Sache der Versicherung, meint er. Er sei ja zudem vollkaskoversichert, weswegen auch sein Schaden übernommen werde.

Irrtum. Denn wer grob fahrlässig einen Unfall verursacht, bekommt Post von seiner Haftpflichtversicherung. Diese ersetzt einem Unfallgegner zwar zunächst dessen Schaden, sie nimmt dann aber ihren Versicherungsnehmer in Regress: Dieser hat der Versicherung zu erstatten, was sie dem Unfallgegner bezahlt hat.

Und auch die Vollkaskoversicherung weigert sich, zu zahlen- und ist dazu auch berechtigt.

Wer also grob fahrlässig einen Unfall herbeiführt, bleibt nicht nur auf dem eigenen Schaden sitzen, selbst wenn er eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hat. Er muss auch den Schaden der Gegenseite ersetzen.

"Grobe Fahrlässigkeit" ist das Außerachtlassen der Sorgfalt im ungewöhnlich hohem Maße. In unserem Beispiel hätte der Unfallfahrer erkennen können und müssen, dass er übermüdet ist. Er hat aber die Signale beiseite geschoben. Der Unfall hätte vermieden können, wenn er das richtige getan und sich kurz ausgeruht hätte. Nicht beim Fahren, sondern auf einem Rastplatz.

Aber nicht nur, wer am Steuer einnickt, sondern auch, wer bspw. betrunken Auto fährt, muss sich grobe Fahrlässigkeit vorwerfen lassen.

Dabei ist der Ausschluss von Zahlungen durch die Versicherung nicht einmal auf den Straßenverkehr beschränkt. Auch wer sich nicht vergewissert, dass die Herdplatte ausgeschaltet ist, hat keinen Anspruch aus der Hausratsversicherung, wenn der Inhalt des auf dem Herd stehenden Topfes anfängt, zu brennen, weil der Herd eben doch nicht ausgeschaltet war.

17-03-2006 Rechtsanwalt Georg Kleine, Endingen

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