Grobe Fahrlässigkeit und die Folgen.
Auf offener Straße kommt ein Fahrzeug von der Fahrbahn ab und
stößt frontal mit einem anderen Fahrzeug, welches nicht mehr ausweichen
konnte, zusammen. Der Unfallverursacher war eingenickt. Er hatte zwar bemerkt,
dass er schläfrig war, meinte aber, dass er mit lauter Musik und leicht
geöffnetem Fenster schon nach Hause käme.
Glücklicherweise waren zwar die beiden beteiligten Autos unreparierbar
zerstört.
Als Unfallverursacher bekommt unser Unfallfahrer erst mal einen
Bußgeldbescheid vom Landratsamt.
Der Rest sei dann wohl Sache der Versicherung, meint er. Er sei ja zudem
vollkaskoversichert, weswegen auch sein Schaden übernommen werde.
Irrtum. Denn wer grob fahrlässig einen Unfall verursacht, bekommt Post von
seiner Haftpflichtversicherung. Diese ersetzt einem Unfallgegner zwar zunächst
dessen Schaden, sie nimmt dann aber ihren Versicherungsnehmer in Regress:
Dieser hat der Versicherung zu erstatten, was sie dem Unfallgegner bezahlt
hat.
Und auch die Vollkaskoversicherung weigert sich, zu zahlen- und ist dazu auch
berechtigt.
Wer also grob fahrlässig einen Unfall herbeiführt, bleibt nicht nur auf dem
eigenen Schaden sitzen, selbst wenn er eine Vollkaskoversicherung
abgeschlossen hat. Er muss auch den Schaden der Gegenseite ersetzen.
"Grobe Fahrlässigkeit" ist das Außerachtlassen der Sorgfalt im ungewöhnlich
hohem Maße. In unserem Beispiel hätte der Unfallfahrer erkennen können und
müssen, dass er übermüdet ist. Er hat aber die Signale beiseite geschoben. Der
Unfall hätte vermieden können, wenn er das richtige getan und sich kurz
ausgeruht hätte. Nicht beim Fahren, sondern auf einem Rastplatz.
Aber nicht nur, wer am Steuer einnickt, sondern auch, wer bspw. betrunken Auto
fährt, muss sich grobe Fahrlässigkeit vorwerfen lassen.
Dabei ist der Ausschluss von Zahlungen durch die Versicherung nicht einmal auf
den Straßenverkehr beschränkt. Auch wer sich nicht vergewissert, dass die
Herdplatte ausgeschaltet ist, hat keinen Anspruch aus der
Hausratsversicherung, wenn der Inhalt des auf dem Herd stehenden Topfes
anfängt, zu brennen, weil der Herd eben doch nicht ausgeschaltet war.
17-03-2006 Rechtsanwalt Georg Kleine, Endingen
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