Grafiken und Urheberrecht

Das OLG Hamm hat in der Sache 4 U 51/04 entschieden:

Grafiken in einem Online-Auftritt können Werke der bildenden Kunst und als solche urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie die nötige Gestaltungshöhe aufweisen. Dazu darf es sich bei der Grafik nicht lediglich um eine Verfremdung einer Fotografie mit Computertechnik handeln. Einfache grafische Darstellungen unterfallen ohnehin nicht dem Urheberrecht.

Um -ebenfalls urheberrechtsähnlich geschützte- Lichtbilder handelt es sich bei solcherart veränderten Fotografien dann nicht, wenn der schöpferische Akt in der Programmierung und nicht in der Bildherstellung liegt.

Allerdings kann die Verwendung des fremden Webinhaltes wettbewerbswidrig sein, wenn zusätzlich über die Herkunft des Inhaltes getäuscht wird. Dem kann entgegengesetzt werden, dass deutlich durch ein eigenes Logo kenntlich gemacht wurde, um wessen Auftritt es sich handelt.

Über die Webauftritte hinaus bedeutet die Entscheidung, dass ein Schutz von allen Grafiken, soweit diese -wie fast immer- eine nur eingeschränkte Schöpfungshöhe haben, soweit also insbesondere "nur" das Handwerk eines guten Grafikers abgearbeitet wurde, kaum denkbar ist. Soweit ist dem OLG Hamm auch durchaus recht zu geben.

Soweit aber der Eindruck erweckt wird, mit dem Computer erstellte oder verfremdete Bilder seien nicht geschützt, kann dies nicht richtig sein: Im Zeitalter der Digitalfotografie würden die meisten Lichtbilder aus dem Geltungsbereich des UrhG herausfallen.

Zumindest müssten daher die ursprünglichen Bilder geschützt sein, so dass diese nicht ohne Erlaubnis verwendet werden dürfen. Hiermit setzt sich das OLG Hamm leider nicht auseinander.

Es sei also sowohl davor gewarnt, fremde Fotos, auch digital veränderte, ohne Erlaubnis zu übernehmen. Auf der anderen Seite ist aber darauf hinzuweisen, dass man sich des urheberrechtlichen Schutzes solcher Bilder keinesfalls sicher sein sollte. Hier hilft ggf. eine Eintragung als Marke weiter, wenn eine Verwendung durch andere verhindert werden soll.

22-05-2006 Rechtsanwalt Kleine, Endingen

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