Untersuchungspflicht des Importeurs

"Made in China" wird aus Kostengründen momentan weithin als der Weisheit letzter Schluss angesehen. Dabei wird leicht übersehen, dass der Import aus dem Reich der Mitte auch seine Tücken mit sich bringt- zumindest dann, wenn eine Kostenreduzierung auf Kosten der Qualität ging.

In der Sache VI ZR 46/05 hatte der BGH über einen Fall zu entscheiden, in dem dem Importeur von Tapetenkleistermaschinen vorgeworfen wurde, diese ohne nähere Prüfung auf dem deutschen Markt verkauft zu haben. An einer hier verkauften Maschine verletzte sich der Kläger an der Hand- an einer nicht entgrateten Stelle wurden Sehnen und Nerven durchtrennt. Der BGH entschied:

"Der Importeur eines in großer Stückzahl aus China importierten technischen Arbeitsmittels (hier: Tapetenkleistermaschine) ist verpflichtet, das Gerät zu Beginn des Inverkehrbringens und sodann stichprobenartig darauf zu untersuchen, ob die Be-schaffenheit den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Eine Verletzung dieser Pflicht kann zur Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB führen, wenn es bei der bestimmungsgemäßen Verwendung des Geräts (hier: Reinigung) zu einem Körper-schaden des Verwenders kommt."

Zunächst bejahte der BGH die Anwendbarkeit des Gerätesicherheitsgesetzes, GSG (jetzt ersetzt durch das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, GPSG), welches immer dann gelte, wenn es um technische Geräte gehe, unabhängig davon, ob diese zur beruflichen oder privaten Verwendung bestimmt seien.

§ 3 Abs. 1 und 3 GSG seien Schutzgesetze i.S.d. § 823 II BGB. § 3 Abs. 1 Satz 2 GSG (inzwischen § 4 Abs. 2 GSPG, eine Synopse findet sich hier; eine Rechtsverordnung i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 existiert nicht für ausschließlich durch menschliche Arbeitskraft angetriebene Maschinen) sei vorliegend erfüllt:

Danach dürfen technische Arbeitsmittel nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften so beschaffen sind, dass Benutzer oder Dritte bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung gegen Gefahren aller Art für Leben oder Gesundheit soweit geschützt sind, wie es die Art der bestimmungsgemäßen Verwendung gestattet.

Weil an der Kleistermaschine messerscharfe Gratkanten an zugänglichen Blechen vorhanden waren, erfüllte diese die Voraussetzungen nicht. Die Kanten hätten entgratet werden müssen.

Das hätte alleine noch nicht für eine Haftung der Beklagten auf Schadensersatz genügt. Ergänzend stellte der BGH aber fest, dass sie schuldhaft gehandelt habe- damit stand die Schadensersatzpflicht fest:

Die Beklagte, die das von ihr aus China importierte Produkt in hoher Stückzahl vertreibt, wäre jedenfalls verpflichtet gewesen, die Tapetenkleister-maschinen zu Beginn des Inverkehrbringens und sodann stichprobenartig dar-auf zu untersuchen, ob die Beschaffenheit den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.

Der Fehler wäre hier bei ordnungsgemäßer Überprüfung auch entdeckt worden. Die bloße entgegenstehende Behauptung, wonach es sich bei dem beanstandeten Gerät um einen Ausreißer gehandelt habe, wies der BGH zurück. Dazu hätte vorgetragen werden müssen, wann welche Geräte aus welchen Fertigungslinien überprüft worden seien.

Obwohl es "nur" um ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 EUR ging, dürfte der Imageschaden sowohl für den Importeur, als auch für die Supermarktkette, über die die Geräte verkauft wurden, enorm sein.

02.05.2006 RA Kleine, Endingen

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