Untersuchungspflicht des Importeurs
"Made in China" wird aus Kostengründen momentan weithin als der
Weisheit letzter Schluss angesehen. Dabei wird leicht übersehen, dass der
Import aus dem Reich der Mitte auch seine Tücken mit sich bringt- zumindest
dann, wenn eine Kostenreduzierung auf Kosten der Qualität ging.
In der Sache
VI ZR 46/05 hatte der BGH über einen Fall zu entscheiden, in dem dem
Importeur von Tapetenkleistermaschinen vorgeworfen wurde, diese ohne nähere
Prüfung auf dem deutschen Markt verkauft zu haben. An einer hier verkauften
Maschine verletzte sich der Kläger an der Hand- an einer nicht entgrateten
Stelle wurden Sehnen und Nerven durchtrennt. Der BGH entschied:
"Der Importeur eines in großer Stückzahl aus China importierten technischen
Arbeitsmittels (hier: Tapetenkleistermaschine) ist verpflichtet, das Gerät zu
Beginn des Inverkehrbringens und sodann stichprobenartig darauf zu
untersuchen, ob die Be-schaffenheit den allgemein anerkannten Regeln der
Technik entspricht. Eine Verletzung dieser Pflicht kann zur Haftung nach § 823
Abs. 2 BGB führen, wenn es bei der bestimmungsgemäßen Verwendung des Geräts
(hier: Reinigung) zu einem Körper-schaden des Verwenders kommt."
Zunächst bejahte der BGH die Anwendbarkeit des Gerätesicherheitsgesetzes, GSG
(jetzt ersetzt durch das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, GPSG), welches
immer dann gelte, wenn es um technische Geräte gehe, unabhängig davon, ob
diese zur beruflichen oder privaten Verwendung bestimmt seien.
§ 3 Abs. 1 und 3 GSG seien Schutzgesetze i.S.d. § 823 II BGB. § 3 Abs. 1 Satz
2 GSG (inzwischen § 4 Abs. 2 GSPG, eine Synopse findet sich
hier; eine
Rechtsverordnung i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 existiert nicht für ausschließlich
durch menschliche Arbeitskraft angetriebene Maschinen) sei vorliegend erfüllt:
Danach dürfen technische Arbeitsmittel nur in den Verkehr gebracht werden,
wenn sie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie den
Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften so beschaffen sind, dass
Benutzer oder Dritte bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung gegen Gefahren
aller Art für Leben oder Gesundheit soweit geschützt sind, wie es die Art der
bestimmungsgemäßen Verwendung gestattet.
Weil an der Kleistermaschine messerscharfe Gratkanten an zugänglichen Blechen
vorhanden waren, erfüllte diese die Voraussetzungen nicht. Die Kanten hätten
entgratet werden müssen.
Das hätte alleine noch nicht für eine Haftung der Beklagten auf Schadensersatz
genügt. Ergänzend stellte der BGH aber fest, dass sie schuldhaft gehandelt
habe- damit stand die Schadensersatzpflicht fest:
Die Beklagte, die das von ihr aus China importierte Produkt in hoher Stückzahl
vertreibt, wäre jedenfalls verpflichtet gewesen, die Tapetenkleister-maschinen
zu Beginn des Inverkehrbringens und sodann stichprobenartig dar-auf zu
untersuchen, ob die Beschaffenheit den allgemein anerkannten Regeln der
Technik entspricht.
Der Fehler wäre hier bei ordnungsgemäßer Überprüfung auch entdeckt worden. Die
bloße entgegenstehende Behauptung, wonach es sich bei dem beanstandeten Gerät
um einen Ausreißer gehandelt habe, wies der BGH zurück. Dazu hätte vorgetragen
werden müssen, wann welche Geräte aus welchen Fertigungslinien überprüft
worden seien.
Obwohl es "nur" um ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 EUR ging, dürfte der
Imageschaden sowohl für den Importeur, als auch für die Supermarktkette, über
die die Geräte verkauft wurden, enorm sein.
02.05.2006 RA Kleine, Endingen
«
zurück zur Übersicht